Verordnung über die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin* (Klempner-Ausbildungsverordnung - KlempnerAusbV)
KlempnerAusbV
Ausfertigungsdatum: 21.06.2013
Vollzitat:
"Klempner-Ausbildungsverordnung vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1614)"
*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2013 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Klempners und der Klempnerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe 23 „Klempner“ der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin gliedert sich in
1. Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Manuelles und maschinelles Bearbeiten,
2. Fügen von Werkstücken und Bauteilen,
3. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,
4. Einbauen von elektrischen Komponenten,
5. Entwerfen und Fertigen von Schablonen und Zuschnitten,
6. Prüfen, Behandeln und Schützen von Oberflächen,
7. Befestigen von Bauteilen und Baugruppen in Mauerwerk, Beton und Holz,
8. Decken und Instandhalten von Dach- und Wandflächen an Bauwerken,
9. Anfertigen und Montieren von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser,
10. Anfertigen und Montieren von lufttechnischen Anlagen,
11. Transportieren von Bauteilen und Baugruppen,
12. Herstellen von Fugenabschlüssen sowie Durchführen von Wärmedämm- und Dichtungsmaßnahmen,
13. Einbauen von Energiesammlern, Energieumsetzern und nachhaltigen Energienutzungssystemen,
14. Anbringen von Fangeinrichtungen und von Ableitungen für den äußeren Blitzschutz,
15. Einrichten von Arbeitsgerüsten und Schutzsystemen.
(4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht, berufsspezifische Rechtsgrundlagen,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Betriebliche und technische Kommunikation,
6. Kundenorientierte Kommunikation,
7. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
§ 4 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 5 Gesellenprüfung
Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
§ 6 Teil 1 der Gesellenprüfung
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag. Für ihn bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) technische Unterlagen zu nutzen, Arbeitsschritte zu planen, Messungen durchzuführen und zu protokollieren, Material und Werkzeuge zu disponieren,
b) Material manuell und maschinell zu bearbeiten, umzuformen, zu fügen und zu montieren, Schablonen herzustellen, Formteile anzufertigen,
c) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen,
d) die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise zu begründen.
2. Dem Prüfungsbereich ist das Anfertigen eines Bauteils oder einer Baugruppe zugrunde zu legen.
3. Der Prüfling soll eine berufstypische Arbeitsaufgabe durchführen, ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen und Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgabe beziehen.
4. Die Prüfungszeit beträgt
a) für die Arbeitsaufgabe sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden,
b) für die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen 60 Minuten.
§ 7 Teil 2 der Gesellenprüfung
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Kundenauftrag,
2. Fertigungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik und
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig zu planen,
b) Bauteile oder Baugruppen abzuwickeln, herzustellen und zu montieren, auf Funktion zu prüfen und anzubringen,
c) Arbeitsergebnisse auf Passgenauigkeit, sichere Anbringung und optischen Eindruck zu prüfen sowie Korrekturmaßnahmen durchzuführen,
d) Bauteile oder Baugruppen dem Kunden zu übergeben, Fachauskünfte zu erteilen, Kunden einzuweisen und Abnahmeprotokolle anzufertigen,
e) die für den Kundenauftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise zu begründen.
2. Für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:
a) Dachbekleidungen,
b) Fassadenbekleidungen,
c) Ableitungssysteme von Niederschlagswasser oder
d) Formteile der Lüftungstechnik.
3. Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen, die Herstellung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen.
4. Die Prüfungszeit beträgt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.
(4) Für den Prüfungsbereich Fertigungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) Arbeitspläne für Kundenaufträge und Abwicklungen anzufertigen,
b) die Vorgehensweise zur Herstellung eines Bauteils oder einer Baugruppe der Klempnertechnik zu beschreiben,
c) Fehler zu ermitteln, Ursachen zu beschreiben, Folgen abzuschätzen und Maßnahmen zur Beseitigung darzulegen,
d) fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu bearbeiten,
e) Maßnahmen zur vorbeugenden Instandsetzung darzulegen,
f) Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltschutz zu berücksichtigen.
2. Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.
3. Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen,
2. der Prüfling soll berufsbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten,
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelungen
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Arbeitsauftrag | mit 30 Prozent, |
2.
Kundenauftrag | mit 40 Prozent, |
3.
Fertigungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik | mit 20 Prozent, |
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
3. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
4. in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche Fertigungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 9 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Klempner-Ausbildungsverordnung vom 10. März 1989 (BGBl. I S. 420) außer Kraft.
Anlage (zu § 3 Absatz 3 und 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1617 - 1622)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Manuelles und maschinelles Bearbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) |
| 12 | |
2 | Fügen von Werkstücken und Bauteilen (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) |
| 16 | |
| 14 | |||
3 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) |
| ||
| 6 | |||
4 | Einbauen von elektrischen Komponenten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4) |
| 4 | |
| 4 | |||
5 | Entwerfen und Fertigen von Schablonen und Zuschnitten (§ 3 Absatz 3 Nummer 5) |
| 6 | |
| 4 | |||
6 | Prüfen, Behandeln und Schützen von Oberflächen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6) |
| 6 | |
7 | Befestigen von Bauteilen und Baugruppen in Mauerwerk, Beton und Holz (§ 3 Absatz 3 Nummer 7) |
| 4 | |
| 6 | |||
| ||||
8 | Decken und Instandhalten von Dach- und Wandflächen an Bauwerken (§ 3 Absatz 3 Nummer 8) |
| 14 | |
9 | Anfertigen und Montieren von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser (§ 3 Absatz 3 Nummer 9) |
| 8 | |
| 10 | |||
10 | Anfertigen und Montieren von lufttechnischen Anlagen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) |
| 8 | |
11 | Transportieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 3 Absatz 3 Nummer 11) |
| 4 | |
| 2 | |||
12 | Herstellen von Fugenabschlüssen sowie Durchführen von Wärmedämm- und Dichtungsmaßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12) |
| 8 | |
13 | Einbauen von Energiesammlern, Energieumsetzern und nachhaltigen Energienutzungssystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) |
| 4 | |
14 | Anbringen von Fangeinrichtungen und von Ableitungen für den äußeren Blitzschutz (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) |
| 4 | |
15 | Einrichten von Arbeitsgerüsten und Schutzsystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 15) |
| 6 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht, berufsspezifische Rechtsgrundlagen (§ 3 Absatz 4 Nummer 1) |
| ||
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 4 Nummer 2) |
| ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 3) |
| ||
4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 4 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 4 Nummer 5) |
| 6 | |
| 2 | |||
6 | Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Absatz 4 Nummer 6) |
| 4 | |
| 4 | |||
7 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Absatz 4 Nummer 7) |
| 4 | |
| 4 | |||
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 4 Nummer 8) |
| 4 | |
| 4 |
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