KlauenPflPrV
DE - Deutsches Bundesrecht

Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin sowie Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege (Klauenpflege-Prüfungsverordnung - KlauenPflPrV)

KlauenPflPrV
Ausfertigungsdatum: 07.02.2011
Vollzitat:
"Klauenpflege-Prüfungsverordnung vom 7. Februar 2011 (BGBl. I S. 232)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 12.2.2011 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 53 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 3 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

Abschnitt 1

Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses

(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Klauenpfleger und zur Geprüften Klauenpflegerin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. In der Fortbildungsprüfung ist eine erweiterte berufliche Handlungsfähigkeit nachzuweisen.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung, klauenpflegerische Arbeiten in Betrieben der Tierproduktion unter Beachtung der Ansprüche des Tieres durchzuführen und dabei quantitative und qualitative Anforderungen umzusetzen. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit besitzt, folgende Aufgaben eines Geprüften Klauenpflegers oder einer Geprüften Klauenpflegerin bei der Durchführung klauenpflegerischer Arbeiten und in der Arbeitsorganisation unter Berücksichtigung des Tierschutzes, berufsbezogener Rechtsvorschriften, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und von Umweltaspekten sowie technischer und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge und von Maßnahmen zur Tiergesundheit und zur Qualitätssicherung selbstständig wirtschaftlich und nachhaltig auszuführen und auf sich verändernde Rahmenbedingungen reagieren zu können:
1. Feststellen des Bedarfs an klauenpflegerischen Maßnahmen,
2. Bewerten und Beurteilen von Lahmheiten bei Klauentieren,
3. Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen,
4. Einrichten und Organisieren von Arbeitsplätzen,
5. Vorbereiten, Durchführen und Bewerten von Maßnahmen der funktionellen Klauenpflege,
6. Umsetzen der Vorgaben zur Dokumentation,
7. Information von Kunden über klauenpflegerische Maßnahmen,
8. Erstellen von Abrechnungen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Klauenpfleger“ oder „Geprüfte Klauenpflegerin“.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen Landwirt und Landwirtin oder Tierwirt und Tierwirtin und danach eine mindestens sechsmonatige Berufspraxis oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis
nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in Unternehmen der Tierwirtschaft oder der Klauenpflege nachgewiesen werden und in Bezug auf die Durchführung klauenpflegerischer Tätigkeiten einschlägig sein.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 3 Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung beinhaltet die Prüfungsteile:
1. Tiergesundheit und Tierschutz,
2. Funktionelle Klauenpflege,
3. Rechtsgrundlagen, Wirtschafts- und Sozialkunde.
(2) Die Prüfung ist nach den §§ 4 bis 6 durchzuführen.

§ 4 Prüfungsteil „Tiergesundheit und Tierschutz“

(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er den Zustand von Klauen und die Durchführung von Klauenpflegearbeiten beurteilen und dabei insbesondere auch Zusammenhänge der Anatomie und Physiologie von Klauentieren, der Tierhaltung und Klauengesundheit sowie der Klauenkrankheiten, des Tierschutzes, der Tiergesundheit sowie von Tierseuchen darstellen und begründen kann.
(2) Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen. Dabei sind komplexe Fragestellungen aus den in Absatz 1 aufgeführten Inhalten zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 5 Prüfungsteil „Funktionelle Klauenpflege“

(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Maßnahmen der Klauenpflege unter Berücksichtigung der Tiergesundheit, des Tierschutzes, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der einschlägigen Rechtsvorschriften einschließlich des jeweils damit verbundenen Einsatzes von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen qualitäts- und prozessorientiert sowie wirtschaftlich planen, durchführen und beurteilen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
1. Organisieren der Arbeit unter Anwendung von Maßnahmen des Tierschutzes und der Qualitätssicherung,
2. Umgang mit dem Tier,
3. Beurteilen von Tieren, insbesondere Gliedmaßen, Klauen und Lahmheiten,
4. Durchführen der funktionellen Klauenpflege,
5. Durchführen von orthopädischen Maßnahmen, insbesondere Anlegen von Verbänden und Anwendung von Entlastungssystemen,
6. Beurteilen von Werkzeugen und Geräten,
7. Sicherstellen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Unfallverhütung,
8. Kontrollieren und Bewerten der durchgeführten Maßnahmen und der Arbeitsergebnisse,
9. Dokumentation, Qualitätssicherung,
10. Sicherstellen von Tierhygiene, Tiergesundheit und Seuchenprophylaxe.
(3) Die Prüfung ist als praktische Arbeitsaufgabe durchzuführen. Bei der praktischen Arbeitsaufgabe sind eine gliedmaßen- und klauenspezifische Tierbeurteilung sowie Maßnahmen der funktionellen Klauenpflege durchzuführen und in einem anschließenden Fachgespräch zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf die Ergebnisse der Tierbeurteilung, den Verlauf und die Ergebnisse der Klauenpflege sowie auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten; in dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 20 Minuten geführt werden.

§ 6 Prüfungsteil „Rechtsgrundlagen, Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge in seinem Aufgabenbereich erkennen, analysieren und beurteilen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
1. Tierschutzrecht,
2. Arzneimittelrecht, Umgang mit Bioziden,
3. Viehverkehrsverordnung,
4. Qualitätssicherung und Dokumentation,
5. Wirtschafts- und Sozialkunde, Wirtschaftsrecht,
6. Leistungsbeschreibung und Abrechnung.
(3) Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen. Dabei sind komplexe praxisbezogene Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfling von der Prüfung einzelner Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.

§ 8 Bestehen der Prüfung

(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.
(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden. Dabei sind die Noten der Prüfungsteile wie folgt zu gewichten:
1.Prüfungsteil Tiergesundheit
und Tierschutz
25 Prozent,
2.Prüfungsteil Funktionelle Klauenpflege60 Prozent,
3.Prüfungsteil Rechtsgrundlagen,
Wirtschafts- und Sozialkunde
15 Prozent.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat.
(4) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung nach § 4 Absatz 2 und die Prüfung nach § 6 Absatz 3 bei mangelhaften Leistungen jeweils durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 7 sind Ort und Datum sowie das Prüfungsgremium und die Bezeichnung der anderweitig abgelegten Prüfung im Zeugnis anzugeben.

§ 9 Wiederholung der Prüfung

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 Absatz 1 zu befreien, wenn die Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

Abschnitt 2

Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege

§ 10 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses

(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung zum Fachagrarwirt Klauenpflege und zur Fachagrarwirtin Klauenpflege erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 11 bis 18 durchführen. In der Fortbildungsprüfung ist die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung, als Führungskraft in Unternehmen der Klauenpflege und der Tierproduktion Führungsaufgaben wahrzunehmen. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende erweiterte berufliche Handlungsfähigkeit besitzt, in Unternehmen der Klauenpflege folgende Aufgaben eines Fachagrarwirts Klauenpflege oder einer Fachagrarwirtin Klauenpflege wirtschaftlich und nachhaltig wahrzunehmen, diese Betriebe eigenverantwortlich zu führen und Leitungsaufgaben auszuüben sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen zu reagieren:
1. Führen von Klauenpflegebetrieben, Wahrnehmen von Leitungsaufgaben,
2. Anbieten von Dienstleistungen unter Beachtung der Anforderungen des Marktes; kundenorientiertes Handeln,
3. Entwickeln und Umsetzen von betrieblichen Qualitäts- und Quantitätsvorgaben; Anwenden von Qualitätsmanagement und Controlling,
4. Anleiten und Qualifizieren von Beschäftigten unter Anwendung berufs- und arbeitspädagogischer Prinzipien; Übertragen von Aufgaben an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; Steuern der betrieblichen Kommunikation,
5. Umsetzen von arbeits- und sozialrechtlichen sowie wirtschaftsrechtlichen Vorgaben im Betrieb,
6. Planen, Betreuen und Optimieren von Arbeitsprozessen und des Personaleinsatzes,
7. Anwenden der wirtschaftlichen und kaufmännischen Disposition im Betrieb; Durchführen der ökonomische Kontrolle des Betriebes,
8. Erstellen und Bewerten von Kalkulationen und Angeboten,
9. Kommunizieren mit Kunden und Geschäftspartnern einschließlich deren Information; Nutzen der Möglichkeiten von Information und Beratung.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Fachagrarwirt Klauenpflege“ oder „Fachagrarwirtin Klauenpflege“.

§ 11 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer einen Fortbildungsabschluss „Geprüfter Klauenpfleger“ oder „Geprüfte Klauenpflegerin“ sowie eine anschließende mindestens einjährige berufliche Praxis im Bereich der Klauenpflege nachweisen kann.
(2) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 12 Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Prüfung umfasst die Prüfungsteile:
1. Rechtliche Bestimmungen,
2. Betriebs- und Unternehmensführung,
3. Mitarbeiterführung und Qualifizierung.
(2) Die Prüfung ist nach den §§ 13 bis 15 durchzuführen.

§ 13 Prüfungsteil „Rechtliche Bestimmungen“

(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, insbesondere aus den Bereichen Arbeits- und Sozialrecht, Unternehmensrecht, Steuerrecht, Veterinärrecht, Versicherungs- und Haftungsrecht, bei der Führung eines Klauenpflegebetriebes umsetzen und diese im Zusammenhang darstellen kann.
(2) Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen. Dabei sind komplexe Fragestellungen aus den in Absatz 1 aufgeführten Inhalten zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 14 Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“

(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann. Hierbei soll auch gezeigt werden, dass Marktanforderungen, berufsbezogene Rechtsvorschriften sowie die Erfordernisse des Tierschutzes, des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit, des Verbraucher- und des Gesundheitsschutzes sowie der Nachhaltigkeit beachtet werden.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
1. Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen und der Struktur von Klauenpflegebetrieben,
2. Kontrollieren und Bewerten von Dienstleistungen unter Anwendung von Instrumenten des Qualitätsmanagements und des Controllings,
3. Erfassen, Analysieren und Bewerten von Betriebsergebnissen,
4. Durchführen von Rentabilitätsanalysen,
5. Bewerten der Betriebs- und Arbeitsorganisation,
6. Beobachten und Bewerten von Märkten,
7. Beurteilen und Durchführen von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit,
8. Planen der Betriebsentwicklung, insbesondere Investition, Finanzierung und Liquidität,
9. Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften, insbesondere Tierschutzrecht, Tierseuchenrecht, Umweltrecht, Vertrags- und Haftungsrecht, Arbeits- und Sozialrecht,
10. Nutzen der steuerlichen Buchführung unter Beachtung von Steuerarten und -verfahren.
(3) Die Prüfung besteht aus einem betriebswirtschaftlichen Arbeitsprojekt nach Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung nach Absatz 5.
(4) Der Prüfling soll ein betriebswirtschaftliches Arbeitprojekt durchführen. Gegenstand des betriebswirtschaftlichen Arbeitsprojekts soll eine komplexe Aufgabe in einem Klauenpflegebetrieb sein, die für die weitere Entwicklung des Betriebes in betriebswirtschaftlichem Sinne von Bedeutung ist. Bei der Festlegung der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das ursprünglich geplante Arbeitsprojekt nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Absprache mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für ein betriebswirtschaftliches Arbeitsprojekt zu stellen. Das Arbeitsprojekt soll auf betriebswirtschaftlichen Aufzeichnungen eines Betriebes aufbauen. Diese Unterlagen sind nicht Bestandteil der Arbeit. Für die Anfertigung steht ein Zeitraum von drei Monaten zur Verfügung. Der Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sind zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu präsentieren und zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts und soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) Der Prüfling soll komplexe Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 15 Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Qualifizierung“

(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Mitarbeiter eines Klauenpflegebetriebes unter Anwendung berufs- und arbeitspädagogischer Grundsätze einarbeiten, anleiten und weiterbilden sowie Konflikte lösen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
1. Einarbeiten und Anleiten von Mitarbeitern,
2. Weiterbilden von Mitarbeitern,
3. Informieren von Mitarbeitern,
4. Kommunizieren mit Mitarbeitern,
5. Lösen von Konflikten unter Anwendung von Konfliktlösungsstrategien.
(3) Die Prüfung besteht aus einer Unterweisungsaufgabe nach Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung nach Absatz 5.
(4) Der Prüfling soll eine Unterweisungsaufgabe durchführen. Die Unterweisungsaufgabe umfasst die Durchführung einer Unterweisung von Mitarbeitern und ein darauf bezogenes Fachgespräch. Gegenstand und Inhalt der Unterweisung sind vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählen. Die Unterweisung ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Die Gestaltung und Durchführung der Unterweisung sind im Fachgespräch zu erläutern. Außerdem erstreckt sich das Fachgespräch auch auf die Inhalte des Absatzes 2. Für die Planung der Unterweisung steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für die Durchführung der Unterweisung stehen 45 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
(5) Der Prüfling soll komplexe Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 16 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfling von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 3 und § 15 Absatz 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.

§ 17 Bestehen der Prüfung

(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für den Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 14 Absatz 4 und in der Prüfung nach § 14 Absatz 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 14 Absatz 4 das doppelte Gewicht. Für den Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Qualifizierung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 15 Absatz 4 und in der Prüfung nach § 15 Absatz 5 zu bilden, dabei hat die Note in der Prüfung nach § 15 Absatz 4 das doppelte Gewicht.
(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden. Dabei sind die Noten der Prüfungsteile wie folgt zu gewichten:
1.Prüfungsteil Rechtliche Bestimmungen20 Prozent,
2.Prüfungsteil Betriebs- und
Unternehmensführung
50 Prozent,
3.Prüfungsteil Mitarbeiterführung
und Qualifizierung
30 Prozent.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den Prüfungen nach Absatz 1 mit „ungenügend“ oder mehr als eine dieser Leistungen mit „mangelhaft“ benotet worden ist.
(4) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung nach § 13 Absatz 2 und die Prüfung nach § 15 Absatz 5 bei mangelhaften Leistungen jeweils durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 und der Anlage 4 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 16 sind Ort und Datum sowie das Prüfungsgremium und die Bezeichnung der anderweitig abgelegten Prüfung im Zeugnis anzugeben.

§ 18 Wiederholung der Prüfung

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen nach § 12 Absatz 1 und in einzelnen Prüfungsbestandteilen nach § 17 Absatz 1 zu befreien, wenn die Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1 (zu § 8 Absatz 5) Muster

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 237)
 ............................................................................ 
 (Bezeichnung der zuständigen Stelle) 
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Klauenpfleger
Geprüfte Klauenpflegerin
*)
Herr/Frau*) ............................................................................... .............................................................................. . ................................
geboren am ....................................................................in ...................................................................
hat am ..................................................................die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Klauenpfleger
Geprüfte Klauenpflegerin
*)
nach der Klauenpflege-Prüfungsverordnung vom 7. Februar 2011 (BGBl. I S. 232) bestanden.
Datum ......................................................................... ...
Unterschrift(en) .............................................................. ..............
 
(Siegel der zuständigen Stelle)
*)
Im Original die jeweilige geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.

Anlage 2 (zu § 8 Absatz 5) Muster

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 238)
 ............................................................................ 
 (Bezeichnung der zuständigen Stelle) 
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Klauenpfleger
Geprüfte Klauenpflegerin
*)
Herr/Frau*) ............................................................................... .........................................................................
geboren am ............................................................................in ............................................................................
hat am ............................................................................die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Klauenpfleger
Geprüfte Klauenpflegerin
*)
nach der Klauenpflege-Prüfungsverordnung vom 7. Februar 2011 (BGBl. I S. 232) mit folgenden Ergebnissen „bestanden“/„nicht bestanden“ 
**)
:
 Note
Gesamtleistung..........
Prüfungsteile 
1.Tiergesundheit und Tierschutz..........
2.Funktionelle Klauenpflege..........
3.Rechtsgrundlagen, Wirtschafts- und Sozialkunde..........
(Im Fall des § 7 ist einzufügen: „ „Der Prüfungsteilnehmer“ oder „Die Prüfungsteilnehmerin“ 
*)
wurde nach § 7 der oben genannten Verordnung im Hinblick auf die am ...........  in ...........   vor ...........   abgelegte Prüfung  ...........   in dem
Prüfungsteil ...........   freigestellt. “)                                          
Datum  ......................................................
Unterschrift(en)  .........................................
 
(Siegel der zuständigen Stelle)
*)
Im Original die jeweilige geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.
**)
Zutreffendes einfügen.

Anlage 3 (zu § 17 Absatz 5) Muster

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 239)
 ......................................... 
 (Bezeichnung der zuständigen Stelle) 
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Fachagrarwirt Klauenpflege
Fachagrarwirtin Klauenpflege
*)
Herr/Frau*) ......................................... .........................................
geboren am  .........................................in  .........................................
hat am  .........................................die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Fachagrarwirt Klauenpflege
Fachagrarwirtin Klauenpflege
*)
nach der Klauenpflege-Prüfungsverordnung vom 7. Februar 2011 (BGBl. I S. 232) bestanden.
Datum  ......................................................
Unterschrift(en)  .........................................
 
(Siegel der zuständigen Stelle)
*)
Im Original die jeweilige geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.

Anlage 4 (zu § 17 Absatz 5) Muster

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 240)
 ............................................................................ 
 (Bezeichnung der zuständigen Stelle) 
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Fachagrarwirt Klauenpflege
Fachagrarwirtin Klauenpflege
*)
Herr/Frau*) ............................................................................... .............................................................................. . ...................................
geboren am ............................................................................in ............................................................................
hat am ............................................................................die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Fachagrarwirt Klauenpflege
Fachagrarwirtin Klauenpflege
*)
nach der Klauenpflege-Prüfungsverordnung vom 7. Februar 2011 (BGBl. I S. 232) mit folgenden Ergebnissen „bestanden“/„nicht bestanden“ 
**)
:
 Note
Gesamtleistung  ..........
Prüfungsteile   
1.Rechtliche Bestimmungen  ..........
2.Betriebs- und Unternehmensführung  ..........
 a)Betriebswirtschaftliches Arbeitsprojekt..........  
 b)Schriftliche Prüfung..........  
3.Mitarbeiterführung und Qualifizierung  ..........
 a)Unterweisungsaufgabe..........  
 b)Schriftliche Prüfung..........  
(Im Fall des § 16 ist einzufügen: „ „Der Prüfungsteilnehmer“ oder „Die Prüfungsteilnehmerin“ 
*)
wurde nach § 16 der oben genannten Verordnung im Hinblick auf die am .............................. in ..............................  vor ..............................  abgelegte Prüfung ..............................  in dem
Prüfungsteil ..............................   freigestellt. “)                                          
Datum .............................. 
Unterschrift(en) .............................. 
(Siegel der zuständigen Stelle)
*)
Im Original die jeweilige geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.
**)
Zutreffendes einfügen.
Markierungen
Leseansicht