KK-AltRückV
DE - Deutsches Bundesrecht

Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände (Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung - KK-AltRückV)

KK-AltRückV
Ausfertigungsdatum: 18.07.2011
Vollzitat:
"Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung vom 18. Juli 2011 (BGBl. I S. 1396), die zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 8a G v. 22.3.2020 I 604
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 26.7.2011 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 171e Absatz 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 171f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – sowie in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch auf das Bundesamt für Soziale Sicherung vom 12. Februar 2010 (BGBl. I S. 88), von denen § 171e Absatz 3 Satz 1 und 2 und § 171f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesamt für Soziale Sicherung:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf die Krankenkassen und die Verbände der Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse anzuwenden.

§ 2 Abgrenzung der Altersversorgungsverpflichtungen

Altersrückstellungen und Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen nach § 170 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für unmittelbare Zusagen auf eine betriebliche Altersversorgung (Direktzusagen), für Zusagen auf eine betriebliche Altersversorgung, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, sowie für Beihilfeverpflichtungen zu bilden.

§ 3 Versicherungsmathematische Vorgaben

(1) Die Berechnung der Barwerte hat den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt zu folgen.
(2) Für die Ermittlung des Barwertes der Altersversorgungsverpflichtungen sind folgende Annahmen zugrunde zu legen:
1. Rechnungszins in Höhe von 4,25 Prozent,
2. bei gehaltsabhängigen Versorgungszusagen ein jährlicher Anstieg der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und Vergütungen um 1,5 Prozent,
3. jährlicher Anstieg der Versorgungsbezüge und Renten um 1 Prozent.
(3) Die Renten und Anwartschaften zum 31. Dezember 2049 werden für diejenigen Versorgungsanwärter und Versorgungsanwärterinnen sowie Rentner und Rentnerinnen ermittelt, deren um vier Jahre erhöhte durchschnittliche Lebenserwartung nach dem 31. Dezember 2049 endet. Die Regelaltersgrenze wird nach dem Geburtsjahrgang festgesetzt. Der Barwert der Beihilfeverpflichtungen ist unter Berücksichtigung der altersabhängigen Kostenentwicklung gesondert zu berechnen.

§ 4 Höhe, Überprüfung und Anpassung der Zuweisungsbeträge

(1) Erforderlich ist ein Zuweisungsbetrag, der in jährlich gleichbleibender Höhe zum Aufbau des benötigten Deckungskapitals führt.
(2) Der Zuweisungsbetrag nach Absatz 1 wird ermittelt, indem das bis zum 31. Dezember 2049 zu bildende Deckungskapital mit einem Quotienten multipliziert wird, der im Dividend den nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 zu verwendenden Rechnungszins enthält und dessen Divisor dem Aufzinsungsfaktor, verringert um 1, entspricht. Bereits gebildetes Deckungskapital wird berücksichtigt, indem das gebildete Deckungskapital mit dem Rechnungszins nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 über die Restlaufzeit aufgezinst und von dem insgesamt zu bildenden Deckungskapital subtrahiert wird. Es ergibt sich für die Berechnung des Zuweisungsbetrages nach Absatz 1 somit folgende Formel:
Formel,
mit
z=  jährlich dem Deckungskapital in gleicher Höhe zuzuführender Zuweisungsbetrag,
D=  bis zum 31. Dezember 2049 zu bildendes Deckungskapital für Versorgungszusagen gemäß § 170 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
B=  bereits gebildetes Deckungskapital,
t=  Restlaufzeit bis zum 31. Dezember 2049 in Jahren,
i=  Rechnungszins gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1.
Solange der jährliche Zuweisungsbetrag (z) kleiner oder gleich Null ist, sind keine Zuführungen zum Deckungskapital zu leisten.
(3) Die Höhe des Deckungskapitals, der Altersrückstellungen und des erforderlichen jährlichen Zuweisungsbetrages sind bei wesentlichen Änderungen der Berechnungsgrundlagen, spätestens aber alle fünf Jahre zu überprüfen. Der Zuweisungsbetrag ist anzupassen, sobald sich auf Grund einer Überprüfung der Berechnungsgrundlagen nach Satz 1 die Höhe des zum 31. Dezember 2049 aufzubauenden Deckungskapitals verändert.

§ 5 Zahlverfahren

Die jährlichen Zuweisungsbeträge sind dem Deckungskapital bis zum 31. Dezember des für die Zuführung maßgeblichen Kalenderjahres zuzuführen.

§ 6 (weggefallen)

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.
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