KInvFErrG
DE - Deutsches Bundesrecht

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ (KInvFErrG)

KInvFErrG
Ausfertigungsdatum: 24.06.2015
Vollzitat:
"Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 10.9.2021 I 4147
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 30.6.2015 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 24.6.2015 I 974 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 6 dieses G am 30.6.2015 in Kraft getreten.

§ 1 Errichtung eines Sondervermögens

Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ (KInvF) errichtet.

§ 2 Zweck des Sondervermögens

Aus dem Sondervermögen sollen Finanzhilfen an die Länder zur Förderung von besonders bedeutsamen Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände gewährt werden.

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu einer anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen.
(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.

§ 4 Finanzierung des Sondervermögens

Der Bund stellt dem Sondervermögen einen Betrag in Höhe von insgesamt 7 Milliarden Euro zur Verfügung.

§ 5 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der für das Wirtschaftsjahr 2015 als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht wird und ab dem Haushaltsjahr 2016 dem Einzelplan 60 des Bundeshaushaltes als Anlage beizufügen ist. Abweichend von Satz 1 wird der Wirtschaftsplan für das Jahr 2017 als Anlage zum Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften veröffentlicht. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.
(2) Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt. Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.

§ 6 Rechnungslegung

Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens. Sie ist als Übersicht der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.

§ 7 Verwaltungskosten

Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.

§ 8 Auflösung

Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2027 aufzulösen. Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Anlage Anlage zu Art 1 § 5 Absatz 1

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 978 - 979)
Anlage
(zu § 5 Absatz 1)
Wirtschaftsplan
des Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
Vorbemerkung
In Ausführung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ (KInvF) wird ein „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ als Sondervermögen des Bundes errichtet. Der Fonds dient der Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen in den Jahren 2015 bis 2018 und soll dadurch einen Beitrag zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftsstruktur leisten. Das Volumen des Fonds beträgt
3,5 Milliarden Euro.
Mit Blick auf den Adressatenkreis – finanzschwache Kommunen – beträgt die Förderquote des Bundes bis zu 90 Prozent. Die Länder stellen sicher, dass die finanzschwachen Kommunen einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der Investitionssumme auch erbringen können und dürfen.
Überblick zur AnlageSoll
2015
Soll
2014
Veränderung
gegenüber
2014
Ausgabereste
2014
Ist
2013
1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €
Einnahmen     
Übrige Einnahmen3 500 000+3 500 000 
Gesamteinnahmen3 500 000+3 500 000 
Ausgaben     
Ausgaben für Investitionen3 500 000+3 500 000 
Besondere Finanzierungsausgaben 
Gesamtausgaben3 500 000+3 500 000 
davon nicht flexibilisiert3 500 000+3 500 000 
Titel
Funktion
ZweckbestimmungSoll
2015
1 000 €
Soll
2014
1 000 €
Ist
2013
1 000 €
 
Einnahmen
   
 Übrige Einnahmen   
334 01
-813
Zuführungen des Bundes3 500 000
359 01
-850
Entnahme aus Rücklage
 Haushaltsvermerk:   
 Mehreinnahmen sind gemäß Kommunalinvestitionsförderungsfonds-Errichtungsgesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: 882 01 und 919 01.   
 Ausgaben   
 Haushaltsvermerk:   
 1.Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgenden Titeln geleistet werden: 359 01   
 2.Erstattungen und Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu.   
 Ausgaben für Investitionen   
882 01
-813
Finanzhilfen gemäß § 3 KInvFG3 500 000
 Erläuterungen:   
 Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:   
Bezeichnung
Baden-Württemberg247 695 000
Bayern289 240 000
Berlin137 847 500
Brandenburg107 947 000
Bremen38 773 000
Hamburg58 422 000
Hessen317 138 500
Mecklenburg-Vorpommern79 275 000
Niedersachsen327 540 500
Nordrhein-Westfalen1 125 621 000
Rheinland-Pfalz253 197 000
Saarland75 313 000
Sachsen155 753 500
Sachsen-Anhalt110 880 000
Schleswig-Holstein99 536 500
Thüringen75 820 500
Zusammen3 500 000 000
 Besondere Finanzierungsausgaben   
919 01
-850
Zuführung an Rücklage

Anlage Anlage zu Art 6 § 5 Absatz 1

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3156 - 3157)
Anlage zu Artikel 6 § 5 Absatz 1
Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
In Ausführung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ (KInvF) vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Artikel 6 des Begleitgesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, werden zusätzlich zum bestehenden Volumen des Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ von 3,5 Milliarden Euro weitere 3,5 Milliarden Euro durch den Bund zur Verfügung gestellt. Der Fonds dient neben der Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104b des Grundgesetzes in den Jahren 2015 bis 2020 (Finanzhilfen nach § 3 KInvFG) nunmehr auch der Entwicklung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c des Grundgesetzes in den Jahren 2017 bis 2020 (Finanzhilfen nach § 10 KInvFG). Mit Blick auf den Adressatenkreis – finanzschwache Kommunen – beträgt die Förderquote des Bundes bis zu 90 Prozent. Die Länder stellen sicher, dass die finanzschwachen Kommunen einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der Investitionssumme auch erbringen können und dürfen.
Überblick zur AnlageSoll
2017
1 000 €
Soll
2016
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2016
1 000 €
Ausgabereste
2016
1 000 €
Ist
2015
1 000 €
Einnahmen     
Übrige Einnahmen..................................................3 500 0003 500 000 3 500 000
Gesamteinnahmen..................................................3 500 0003 500 000 3 500 000
Ausgaben     
Ausgaben für Investitionen.....................................3 500 000+3 500 000 261
Besondere Finanzierungsausgaben..........................3 500 000–3 500 000 3 499 739
Gesamtausgaben...................................................3 500 0003 500 000 3 500 000
davon nicht flexibilisiert..........................................3 500 0003 500 000 3 500 000
Titel
Funktion
ZweckbestimmungSoll
2017
1 000 €
Soll 2016
Reste 2016
1 000 €
Ist
2015
1 000 €
 Einnahmen   
 Übrige Einnahmen   
334 01
-813
Zuführungen des Bundes3 500 0003 500 000
359 01
-850
Entnahme aus Rücklagen3 500 000
 Haushaltsvermerk:   
 Mehreinnahmen sind gemäß Kommunalinvestitionsförderungsfonds-Errichtungsgesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: 882 01, 882 02 und 919 01.   
 Ausgaben   
 Haushaltsvermerk:
1.
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 359 01.
2.
Erstattungen und Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu.
   
 Ausgaben für Investitionen   
882 01
-813
Finanzhilfen gemäß § 3 KInvFG261
882 02
-813
Finanzhilfen gemäß § 10 KInvFG3 500 000
 Erläuterungen:
Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:

Bezeichnung
Baden-Württemberg.................251 240 500
Bayern....................................293 048 000
Berlin......................................140 399 000
Brandenburg............................102 368 000
Bremen...................................42 430 500
Hamburg.................................61 425 000
Hessen....................................329 976 500
Mecklenburg-Vorpommern.......75 229 000
Niedersachsen.........................288 792 000
Nordrhein-Westfalen................1 120 602 000
Rheinland-Pfalz........................256 595 500
Saarland..................................72 002 000
Sachsen...................................177 908 500
Sachsen-Anhalt........................116 431 000
Schleswig-Holstein...................99 736 000
Thüringen................................71 816 500
Zusammen...............................3 500 000 000
 
 
 
 Besondere Finanzierungsausgaben    
919 01
-850
Zuführung an Rücklage 3 500 0003 499 739
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