Verordnung über die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin * (Kerzenhersteller- und Wachsbildnerausbildungsverordnung - KhWbAusbV)
KhWbAusbV
Ausfertigungsdatum: 16.07.2015
Vollzitat:
"Kerzenhersteller- und Wachsbildnerausbildungsverordnung vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1308)"
Ersetzt V 806-21-1-118 v. 21.12.1984, 1985 I 14 (WachsAusbV)
*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2015 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
§ 2 | Dauer der Berufsausbildung |
§ 3 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan |
§ 4 | Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild |
§ 5 | Ausbildungsplan |
§ 6 | Schriftlicher Ausbildungsnachweis |
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 7 | Ziel und Zeitpunkt |
§ 8 | Inhalt |
§ 9 | Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von Kerzen |
Abschnitt 3
Abschluss- und Gesellenprüfung
§ 10 | Ziel und Zeitpunkt |
§ 11 | Inhalt |
§ 12 | Prüfungsbereiche |
§ 13 | Prüfungsbereich Herstellen von Wachsprodukten |
§ 14 | Prüfungsbereich Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen |
§ 15 | Prüfungsbereich Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten |
§ 16 | Prüfungsbereich Betriebliche Herstellungsprozesse |
§ 17 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
§ 18 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung |
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 19 | Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse |
§ 20 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage: | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin |
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Kerzenherstellers und Wachsbildners und der Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin wird staatlich anerkannt nach
1. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 32 Wachszieher der Handwerksordnung.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1. schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt
a) Kerzenherstellung oder
b) Wachsbildnerei sowie
3. schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Auswählen und Lagern von Roh- und Hilfsstoffen sowie von Halbfabrikaten,
2. Anwenden von manuellen und maschinellen Fertigungsverfahren,
3. Auswählen und Verarbeiten von Dochten,
4. Beurteilen des Abbrandes von Kerzen,
5. Auswählen und Verarbeiten von Brennmassen,
6. Entwickeln von Konzepten sowie Gestalten und Präsentieren von Entwürfen,
7. Herstellen von Abgussformen,
8. Fertigen von Kerzen,
9. Be- und Verarbeiten von Farbmitteln und Lacken,
10. Herstellen von Dekoren, Plastiken und Reliefs,
11. Gestalten, Veredeln und Verzieren von Kerzen und Reliefs sowie
12. Lagern und Kommissionieren von Produkten.
(3) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus Abschnitt B der Anlage.
(4) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
2. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
6. betriebliche und technische Kommunikation,
7. Einrichten, Bedienen und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,
8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
9. Kundenorientierung und Beratung sowie
10. Mitwirken an der Kontrolle von Kosten und Leistungen.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 7 Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden.
§ 8 Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9 Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von Kerzen
(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von Kerzen statt.
(2) Im Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von Kerzen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsaufträge zu prüfen, Arbeitsabläufe zu planen sowie Arbeitsschritte festzulegen und zu dokumentieren,
2. Skizzen zu erstellen und dabei Maße und Proportionen zu berücksichtigen,
3. Wachse, Paraffine und Fettsäuren sowie Farbmittel und Dochte unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszwecken auszuwählen,
4. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,
5. Kerzen bis zu einem Durchmesser von drei Zentimetern durch Ziehen, Aufgießen und Tauchen zu fertigen,
6. Kerzen von Hand zu bearbeiten,
7. einteilige Gipsformen herzustellen,
8. Kerzenverzierungen anzufertigen und aufzulegen,
9. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
10. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe fünf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt zwei Stunden.
Abschnitt 3
Abschluss- und Gesellenprüfung
§ 10 Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschluss- und Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
§ 11 Inhalt
Die Abschluss- und Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 12 Prüfungsbereiche
Die Abschluss- und Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. Herstellen von Wachsprodukten,
2. Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen,
3. Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten,
4. Betriebliche Herstellungsprozesse sowie
5. Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 13 Prüfungsbereich Herstellen von Wachsprodukten
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Wachsprodukten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Produkte manuell herzustellen,
2. Produkte manuell zu veredeln und zu verzieren,
3. Farbmittel und Lacke zu verarbeiten,
4. Dekore und Schriften herzustellen,
5. Abgussformen anzufertigen,
6. Dekore und Schriften aufzubringen,
7. Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Abläufe festzulegen und
8. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu ergreifen.
Bei den Nachweisen hat der Prüfling die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise jeweils zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1. Fertigen mindestens zweier Kerzen oder
2. Fertigen eines Reliefs und einer Kerze.
Bei der Auswahl der Tätigkeit ist der Schwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Andere Tätigkeiten können zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Absatz 1 genannten Nachweise ermöglichen.
(3) Der Prüfling soll Prüfungsstücke herstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie die hergestellten Prüfungsstücke präsentieren. Bei der Präsentation soll er auch auf den Arbeitsauftrag und die Vorgehensweise zur Herstellung der Prüfungsstücke eingehen.
(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Herstellung der Prüfungsstücke einschließlich Dokumentation insgesamt 35 Stunden und für die Präsentation höchstens 15 Minuten.
§ 14 Prüfungsbereich Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen
(1) Im Prüfungsbereich Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Roh- und Hilfsstoffe auszuwählen,
2. Halbfabrikate manuell herzustellen und zu bearbeiten,
3. Halbfabrikate maschinell herzustellen und zu bearbeiten,
4. einteilige Silikonformen anzufertigen,
5. Farbmittel zu verarbeiten,
6. betriebliche Vorgaben umzusetzen sowie betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,
7. Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und -abläufe festzulegen und
8. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu ergreifen.
Bei den Nachweisen hat der Prüfling die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise jeweils zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1. Fertigen mindestens zweier Kerzen oder
2. Fertigen mindestens eines Reliefs und mindestens einer Kerze.
Bei der Auswahl der Tätigkeit ist der Schwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Andere Tätigkeiten können zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Absatz 1 genannten Nachweise ermöglichen.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
§ 15 Prüfungsbereich Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten
(1) Im Prüfungsbereich Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Kunden zu beraten,
2. Konzepte unter Berücksichtigung von Gestaltungsmerkmalen, Gestaltungselementen, Stilkunde und Farblehre zu entwickeln,
3. Konzepte in Entwurfszeichnungen umzusetzen und Präsentationen vorzubereiten,
4. Roh- und Hilfsstoffe, Dochte und Farbmittel nach Art und Eigenschaft auszuwählen,
5. produktbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,
6. Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und -abläufe festzulegen und
7. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.
Bei den Nachweisen hat der Prüfling die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise jeweils zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1. Fertigen von Kerzen oder
2. Fertigen von Reliefs und Dekoren.
Bei der Auswahl der Tätigkeit ist der Schwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Andere Tätigkeiten können zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Absatz 1 genannten Nachweise ermöglichen.
(3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
§ 16 Prüfungsbereich Betriebliche Herstellungsprozesse
(1) Im Prüfungsbereich Betriebliche Herstellungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Roh- und Hilfsstoffe, Dochte und Farbmittel unter Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen zu lagern,
2. Arbeitsabläufe, Arbeitsschritte und den Einsatz von Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung manueller und maschineller Fertigungsvorgänge zu planen und darzustellen,
3. den Abbrand von Kerzen zu beurteilen,
4. produktbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen und
5. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.
Bei den Nachweisen hat der Prüfling die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise jeweils zu begründen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 17 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Herstellen von Wachsprodukten | mit 20 Prozent, |
2.
Verarbeiten von Roh- und Hilfs- stoffen | mit 30 Prozent, |
3.
Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten | mit 25 Prozent, |
4.
Betriebliche Herstellungsprozesse | mit 15 Prozent, |
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. das Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten“, „Betriebliche Herstellungsprozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 19 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wachszieher-Ausbildungsverordnung vom 21. Dezember 1984 (BGBl. 1985 I S. 14) außer Kraft.
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1313 - 1318)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Auswählen und Lagern von Roh- und Hilfsstoffen sowie von Halbfabrikaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
| 3 | |
| 5 | |||
2 | Anwenden von manuellen und maschinellen Fertigungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
| 4 | |
3 | Auswählen und Verarbeiten von Dochten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
| 4 | |
| 4 | |||
4 | Beurteilen des Abbrandes von Kerzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
| 2 | |
5 | Auswählen und Verarbeiten von Brennmassen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
| 6 | |
| 4 | |||
6 | Entwickeln von Konzepten sowie Gestalten und Präsentieren von Entwürfen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
| 6 | |
| 2 | |||
7 | Herstellen von Abgussformen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
| 4 | |
8 | Fertigen von Kerzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
| 12 | |
| 2 | |||
9 | Be- und Verarbeiten von Farbmitteln und Lacken (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
| 2 | |
| 3 | |||
10 | Herstellen von Dekoren, Plastiken und Reliefs (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) |
| 6 | |
| 6 | |||
11 | Gestalten, Veredeln und Verzieren von Kerzen und Reliefs (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) |
| 12 | |
12 | Lagern und Kommissionieren von Produkten (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) |
| 2 | |
| 2 |
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten:
1. Schwerpunkt Kerzenherstellung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Anwenden von manuellen und maschinellen Fertigungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
| 10 | |
2 | Fertigen von Kerzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
| 10 | |
3 | Gestalten, Veredeln und Verzieren von Kerzen und Reliefs (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) |
| 6 |
2. Schwerpunkt Wachsbildnerei
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Entwickeln von Konzepten sowie Gestalten und Präsentieren von Entwürfen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
| 5 | |
2 | Herstellen von Abgussformen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
| 3 | |
3 | Herstellen von Dekoren, Plastiken und Reliefs (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) |
| 6 | |
4 | Gestalten, Veredeln und Verzieren von Kerzen und Reliefs (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) |
| 12 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) |
| ||
2 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) |
| ||
| ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) |
| während der gesamten Ausbildung | |
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) |
| 4 | |
| 2 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) |
| 2 | |
| 2 | |||
7 | Einrichten, Bedienen und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) |
| 4 | |
| 10 | |||
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 8) |
| 3 | |
9 | Kundenorientierung und Beratung (§ 4 Absatz 4 Nummer 9) |
| 2 | |
| 6 | |||
10 | Mitwirken an der Kontrolle von Kosten und Leistungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 10) |
| 2 | |
| 2 |
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