Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft
KflDiAusbV
Ausfertigungsdatum: 25.06.2001
Vollzitat:
"Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1262, 1878), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 24.5.2016 I 1190
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2001 +++)
Überschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 1 V v. 4.7.2007 I 1252 mWv 1.8.2007
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
§ 1 | Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe |
§ 2 | Ausbildungsdauer |
§ 3 | Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung |
Zweiter Teil
Vorschriften für den Ausbildungsberuf Kaufmann im Gesundheitswesen/Kauffrau im Gesundheitswesen
§ 4 | Ausbildungsberufsbild |
§ 5 | Ausbildungsrahmenplan |
§ 6 | Ausbildungsplan |
§ 7 | Berichtsheft |
§ 8 | Zwischenprüfung |
§ 9 | Abschlussprüfung |
Dritter Teil
(weggefallen)
§§ 10 bis 15 | (weggefallen) |
Vierter Teil
Vorschriften für den Ausbildungsberuf Veranstaltungskaufmann/Veranstaltungskauffrau
§ 16 | Ausbildungsberufsbild |
§ 17 | Ausbildungsrahmenplan |
§ 18 | Ausbildungsplan |
§ 19 | Berichtsheft |
§ 20 | Zwischenprüfung |
§ 21 | Abschlussprüfung |
Fünfter Teil
Schlussvorschriften
§ 22 | Inkrafttreten |
Anlagen
Anlage 1: | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Gesundheitswesen/zur Kauffrau im Gesundheitswesen |
Anlage 2: | (weggefallen) |
Anlage 3: | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Veranstaltungskaufmann/zur Veranstaltungskauffrau |
Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Die Ausbildungsberufe
1. Kaufmann im Gesundheitswesen/Kauffrau im Gesundheitswesen,
2. (weggefallen)
3. Veranstaltungskaufmann/Veranstaltungskauffrau
werden staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung vermittelt in einem zeitlichen Umfang von insgesamt 18 Monaten, verteilt über die gesamte Ausbildungszeit, gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse für eine kaufmännische Berufstätigkeit in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen oder Veranstaltungswirtschaft gemäß § 4 Nr. 1 bis 6 und § 16 Nr. 1 bis 6.
(2) Im Umfang von weiteren 18 Monaten werden, verteilt über die gesamte Ausbildungszeit, unterschiedliche berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt:
a) für den Kaufmann im Gesundheitswesen/für die Kauffrau im Gesundheitswesen gemäß § 4 Nr. 7 bis 12,
b) (weggefallen)
c) für den Veranstaltungskaufmann/für die Veranstaltungskauffrau gemäß § 16 Nr. 7 bis 14.
(3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 sowie 20 und 21 nachzuweisen.
Zweiter Teil
Vorschriften für den Ausbildungsberuf Kaufmann im Gesundheitswesen/Kauffrau im Gesundheitswesen
§ 4 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. der Ausbildungsbetrieb:
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz,
1.5 Qualitätsmanagement;
2. Geschäfts- und Leistungsprozess:
2.1 betriebliche Organisation,
2.2 Beschaffung,
2.3 Dienstleistungen;
3. Information, Kommunikation und Kooperation:
3.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
3.2 Arbeitsorganisation,
3.3 Teamarbeit und Kooperation,
3.4 kundenorientierte Kommunikation;
4. Marketing und Verkauf:
4.1 Märkte, Zielgruppen,
4.2 Verkauf;
5. kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
5.1 betriebliches Rechnungswesen,
5.2 Kosten- und Leistungsrechnung,
5.3 Controlling,
5.4 Finanzierung;
6. Personalwirtschaft;
7. Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens;
8. medizinische Dokumentation und Berichtswesen; Datenschutz;
9. Materialwirtschaft;
10. Marketing im Gesundheitswesen;
11. Finanz- und Rechnungswesen im Gesundheitsbereich:
11.1 Finanzierung im Gesundheitsbereich,
11.2 Leistungsabrechnung,
11.3 Besonderheiten des Rechnungswesens im Gesundheitsbereich;
12. Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen.
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach den in der Anlage 1 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 8 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
1. Leistungsprozesse im Gesundheitswesen,
2. Rechnungswesen,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 9 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Gesundheitswesen, Geschäfts- und Leistungsprozesse in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
1. Prüfungsbereich Gesundheitswesen:
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden Gebieten
a) Aufgaben des Gesundheitswesens,
b) rechtliche Grundlagen des Gesundheits- und Sozialwesens; Finanzierung des Gesundheitswesens,
c) Leistungserbringer und Leistungsträger,
d) Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen
bearbeiten und dabei zeigen, dass er Sachverhalte und Zusammenhänge analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann;
2. Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse in Einrichtungen des Gesundheitswesens:
In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden Gebieten
a) Dienstleistungserstellung, Marketing und Kundenorientierung,
b) Leistungsabrechnung,
c) Beschaffung und Materialwirtschaft,
d) kaufmännische Steuerung und Kontrolle
bearbeiten und dabei zeigen, dass er Sachverhalte und Zusammenhänge analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann;
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die Bedeutung des Gesundheitswesens als Gesellschafts- und Wirtschaftsfaktor darstellen und beurteilen kann;
4. Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:
Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
a) interne Kooperation, insbesondere Lösung einer innerbetrieblichen Aufgabenstellung,
b) kundenorientierte Kommunikation, insbesondere bei Information und Verkauf sowie im Beschwerdemanagement
bearbeiten. Für die Vorbereitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Fachgespräch sein. Hierbei ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass er komplexe Aufgaben bearbeiten, Sachverhalte analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln sowie Gespräche systematisch, situationsbezogen und kundenorientiert führen kann. Das Fachgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsbereiche Gesundheitswesen sowie Fallbezogenes Fachgespräch gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Dritter Teil
(weggefallen)
§§ 10 bis 15 (weggefallen)
Vierter Teil
Vorschriften für den Ausbildungsberuf Veranstaltungskaufmann/Veranstaltungskauffrau
§ 16 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. der Ausbildungsbetrieb:
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz,
1.5 Qualitätsmanagement;
2. Geschäfts- und Leistungsprozess:
2.1 betriebliche Organisation,
2.2 Beschaffung,
2.3 Dienstleistungen;
3. Information, Kommunikation und Kooperation:
3.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
3.2 Arbeitsorganisation,
3.3 Teamarbeit und Kooperation,
3.4 kundenorientierte Kommunikation;
4. Marketing und Verkauf:
4.1 Märkte, Zielgruppen,
4.2 Verkauf;
5. kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
5.1 betriebliches Rechnungswesen,
5.2 Kosten- und Leistungsrechnung,
5.3 Controlling,
5.4 Finanzierung;
6. Personalwirtschaft;
7. Vermarktung von Veranstaltungen:
7.1 Veranstaltungsmarkt,
7.2 veranstaltungsbezogenes Marketing,
7.3 kundenorientierte Leistungsangebote;
8. Methoden des Projektmanagements;
9. Planung und Organisation von Veranstaltungen:
9.1 Veranstaltungskonzeption,
9.2 Rahmenbedingungen,
9.3 Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung;
10. Durchführung von Veranstaltungen:
10.1 Vorphase, Aufbau,
10.2 Veranstaltungsbeginn,
10.3 Programmablauf,
10.4 Veranstaltungsende;
11. Nachbereitung von Veranstaltungen:
11.1 Erfolgskontrolle und Dokumentation,
11.2 finanzielle Abwicklung;
12. Veranstaltungstechnik:
12.1 Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten,
12.2 Einsatz von Veranstaltungstechnik;
13. rechtliche Rahmenbedingungen;
14. Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben.
§ 17 Ausbildungsrahmenplan
Die in § 16 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach den in der Anlage 3 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 18 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 19 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 20 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
1. Veranstaltungsmarkt und Zielgruppen,
2. Rechnungswesen,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 21 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Veranstaltungswirtschaft, Veranstaltungsorganisation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
1. Prüfungsbereich Veranstaltungswirtschaft:
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden Gebieten
a) Organisation der Veranstaltungswirtschaft,
b) Kooperation und Kommunikation,
c) Vertrieb und Märkte
bearbeiten und dabei zeigen, dass er unter Berücksichtigung der Strukturen der Veranstaltungswirtschaft wirtschaftliche und organisatorische Zusammenhänge und Aufgabenstellungen analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten zielgruppen- und marktorientiert entwickeln und darstellen kann;
2. Prüfungsbereich Veranstaltungsorganisation:
In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden Gebieten
a) Konzeption und Marketing,
b) Durchführung und Nachbereitung,
c) kaufmännische Steuerung und Kontrolle
bearbeiten und dabei zeigen, dass er Problemstellungen analysieren, Arbeitsabläufe selbstständig planen, koordinieren, durchführen und unter Anwendung von Methoden des Projektmanagements sowie Beachtung rechtlicher Rahmenbedingungen Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann;
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die Bedeutung der Veranstaltungswirtschaft als Wirtschaftsfaktor darstellen und beurteilen kann;
4. Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:
Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
a) Leistungsangebot und Verkauf,
b) Vertragsauswahl und -gestaltung,
c) kundenorientierte Kommunikation und Präsentation
bearbeiten. Für die Vorbereitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Fachgespräch sein. Hierbei ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass er komplexe Aufgaben bearbeiten, Sachverhalte analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln sowie Gespräche systematisch und situationsbezogen vorbereiten und führen kann. Das Fachgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsbereiche Veranstaltungsorganisation sowie das Fallbezogene Fachgespräch gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Fünfter Teil
Schlussvorschriften
§ 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.
Anlage 1 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Gesundheitswesen/zur Kauffrau im Gesundheitswesen
(Fundstelle: BGBl. I 2001, 1269 - 1277)
Sachliche Gliederung - | ||
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1 | ||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
1 | 2 | 3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Nr. 1) |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 4 Nr. 1.1) |
|
1.2 | Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen (§ 4 Nr. 1.2) |
|
1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 1.3) |
|
1.4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen; insbesondere
|
1.5 | Qualitätsmanagement (§ 4 Nr. 1.5) |
|
2. | Geschäfts- und Leistungsprozess (§ 4 Nr. 2) | |
2.1 | betriebliche Organisation (§ 4 Nr. 2.1) |
|
2.2 | Beschaffung (§ 4 Nr. 2.2) |
|
2.3 | Dienstleistungen (§ 4 Nr. 2.3) |
|
3. | Information, Kommunikation und Kooperation (§ 4 Nr. 3) |
3.1 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 3.1) |
|
3.2 | Arbeitsorganisation (§ 4 Nr. 3.2) |
|
3.3 | Teamarbeit und Kooperation (§ 4 Nr. 3.3) |
|
3.4 | kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Nr. 3.4) |
|
4. | Marketing und Verkauf (§ 4 Nr. 4) |
4.1 | Märkte, Zielgruppen (§ 4 Nr. 4.1) |
|
4.2 | Verkauf (§ 4 Nr. 4.2) |
|
5. | kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 4 Nr. 5) |
5.1 | betriebliches Rechnungswesen (§ 4 Nr. 5.1) |
|
5.2 | Kosten- und Leistungsrechnung (§ 4 Nr. 5.2) |
|
5.3 | Controlling (§ 4 Nr. 5.3) |
|
5.4 | Finanzierung (§ 4 Nr. 5.4) |
|
6. | Personalwirtschaft (§ 4 Nr. 6) |
|
Abschnitt II: Berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe a |
7. | Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens (§ 4 Nr. 7) |
|
8. | medizinische Dokumentation und Berichtswesen; Datenschutz (§ 4 Nr. 8) |
|
9. | Materialwirtschaft (§ 4 Nr. 9) |
|
10. | Marketing im Gesundheitswesen (§ 4 Nr. 10) |
|
11. | Finanz- und Rechnungswesen im Gesundheitsbereich (§ 4 Nr. 11) | |
11.1 | Finanzierung im Gesundheitsbereich (§ 4 Nr. 11.1) |
|
11.2 | Leistungsabrechnung (§ 4 Nr. 11.2) |
|
11.3 | Besonderheiten des Rechnungswesens im Gesundheitsbereich (§ 4 Nr. 11.3) |
|
12. | Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen (§ 4 Nr. 12) |
|
(noch Anlage 1) |
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Gesundheitswesen/zur Kauffrau im Gesundheitswesen
- Zeitliche Gliederung -
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5 Qualitätsmanagement, Lernziel a,
2.1 betriebliche Organisation, Lernziel a,
3.2 Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,
3.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a, c und e,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele e und f,
1.4 Umweltschutz,
3.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
5.1 betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis c und e,
5.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele ab und b,
6. Personalwirtschaft, Lernziele b, e und f,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.2 Beschaffung, Lernziele c und d,
2.3 Dienstleistungen, Lernziel a,
3.4 kundenorientierte Kommunikation, Lernziel d,
4.1 Märkte, Zielgruppen, Lernziele a bis c,
7. Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens, Lernziele a bis c und f,
8. medizinische Dokumentation und Berichtswesen; Datenschutz
zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.3 Dienstleistungen, Lernziele b und c,
3.4 kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,
4.1 Märkte, Zielgruppen, Lernziel d,
4.2 Verkauf,
10. Marketing im Gesundheitswesen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.4 kundenorientierte Kommunikation, Lernziel d,
4.1 Märkte, Zielgruppen, Lernziele a bis c,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.5 Qualitätsmanagement, Lernziele b und c,
2.2 Beschaffung, Lernziele b und e,
3.2 Arbeitsorganisation, Lernziel e,
3.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele b und d,
6. Personalwirtschaft, Lernziele a, c und d,
9. Materialwirtschaft
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz,
2.2 Beschaffung, Lernziele c und d,
3.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
3.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a, c und e,
6. Personalwirtschaft, Lernziele b, e und f,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.1 betriebliche Organisation, Lernziel b,
5.1 betriebliches Rechnungswesen, Lernziele d, f und g,
5.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele c und d,
5.4 Finanzierung, Lernziel a,
7. Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens, Lernziele d, e und g,
11.1 Finanzierung im Gesundheitsbereich, Lernziele a und e,
11.2 Leistungsabrechnung, Lernziele a bis d,
11.3 Besonderheiten des Rechnungswesens im Gesundheitsbereich, Lernziel a,
12. Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen, Lernziel a und b,
zu vermitteln.
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
11.1 Finanzierung im Gesundheitsbereich, Lernziele b bis d,
11.2 Leistungsabrechnung, Lernziele e bis h,
11.3 Besonderheiten des Rechnungswesens im Gesundheitsbereich, Lernziele b und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5.1 betriebliches Rechnungswesen,
5.2 Kosten- und Leistungsrechnung,
11.2 Leistungsabrechnung, Lernziele a bis d,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.1 betriebliche Organisation, Lernziel c,
2.2 Beschaffung, Lernziel a,
3.4 kundenorientierte Kommunikation, Lernziele c und e,
5.3 Controlling,
5.4 Finanzierung, Lernziel b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.3 Dienstleistungen,
3.3 Teamarbeit und Kooperation,
3.4 kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und d,
4.2 Verkauf,
10. Marketing im Gesundheitswesen
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
12. Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen, Lernziel c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.5 Qualitätsmanagement,
7. Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens,
8. medizinische Dokumentation und Berichtswesen; Datenschutz,
9. Materialwirtschaft
fortzuführen.
Anlage 2 (weggefallen)
-
Anlage 3 (zu § 17) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Veranstaltungskaufmann/zur Veranstaltungskauffrau
(Fundstelle: BGBl. I 2001, 1287 - 1296; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- Sachliche Gliederung - | ||
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1 | ||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
1 | 2 | 3 |
1. | Der Ausbildungsbetrieb (§ 16 Nr. 1) | |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 16 Nr. 1.1) |
|
1.2 | Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen (§ 16 Nr. 1.2) |
|
1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 16 Nr. 1.3) |
|
1.4 | Umweltschutz (§ 16 Nr. 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
1.5 | Qualitätsmanagement (§ 16 Nr. 1.5) |
|
2. | Geschäfts- und Leistungsprozess (§ 16 Nr. 2) | |
2.1 | betriebliche Organisation (§ 16 Nr. 2.1) |
|
2.2 | Beschaffung (§ 16 Nr. 2.2) |
|
2.3 | Dienstleistungen (§ 16 Nr. 2.3) |
|
3. | Information, Kommunikation und Kooperation (§ 16 Nr. 3) |
3.1 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 16 Nr. 3.1) |
|
3.2 | Arbeitsorganisation (§ 16 Nr. 3.2) |
|
3.3 | Teamarbeit und Kooperation (§ 16 Nr. 3.3) |
|
3.4 | kundenorientierte Kommunikation (§ 16 Nr. 3.4) |
|
4. | Marketing und Verkauf (§ 16 Nr. 4) |
4.1 | Märkte, Zielgruppen (§ 16 Nr. 4.1) |
|
4.2 | Verkauf (§ 16 Nr. 4.2) |
|
5. | kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 16 Nr. 5) |
5.1 | betriebliches Rechnungswesen (§ 16 Nr. 5.1) |
|
5.2 | Kosten- und Leistungsrechnung (§ 16 Nr. 5.2) |
|
5.3 | Controlling (§ 16 Nr. 5.3) |
|
5.4 | Finanzierung (§ 16 Nr. 5.4) |
|
6. | Personalwirtschaft (§ 16 Nr. 6) |
|
Abschnitt II: Berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe c | ||
7. | Vermarktung von Veranstaltungen (§ 16 Nr. 7) |
7.1 | Veranstaltungsmarkt (§ 16 Nr. 7.1) |
|
7.2 | veranstaltungsbezogenes Marketing (§ 16 Nr. 7.2) |
|
7.3 | kundenorientierte Leistungsangebote (§ 16 Nr. 7.3) |
|
8. | Methoden des Projektmanagements (§ 16 Nr. 8) |
|
9. | Planung und Organisation von Veranstaltungen (§ 16 Nr. 9) | |
9.1 | Veranstaltungskonzeption (§ 16 Nr. 9.1) |
|
9.2 | Rahmenbedingungen (§ 16 Nr. 9.2) |
|
9.3 | Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung (§ 16 Nr. 9.3) |
|
10. | Durchführung von Veranstaltungen (§ 16 Nr. 10) |
10.1 | Vorphase, Aufbau (§ 16 Nr. 10.1) |
|
10.2 | Veranstaltungsbeginn (§ 16 Nr. 10.2) |
|
10.3 | Programmablauf (§ 16 Nr. 10.3) |
|
10.4 | Veranstaltungsende (§ 16 Nr. 10.4) |
|
11. | Nachbereitung von Veranstaltungen (§ 16 Nr. 11) | |
11.1 | Erfolgskontrolle und Dokumentation (§ 16 Nr. 11.1) |
|
11.2 | finanzielle Abwicklung (§ 16 Nr. 11.2) |
|
12. | Veranstaltungstechnik (§ 16 Nr. 12) |
12.1 | Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten (§ 16 Nr. 12.1) |
|
12.2 | Einsatz von Veranstaltungstechnik (§ 16 Nr. 12.2) |
|
13. | rechtliche Rahmenbedingungen (§ 16 Nr. 13) |
|
14. | Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 16 Nr. 14) |
|
(noch Anlage 3) |
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Veranstaltungskaufmann/ zur Veranstaltungskauffrau
- Zeitliche Gliederung -
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5 Qualitätsmanagement, Lernziel a,
2.1 betriebliche Organisation, Lernziel a,
3.2 Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,
3.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a, c und e,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele e und f,
1.4 Umweltschutz,
3.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
5.1 betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis c und e,
5.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a und b,
6. Personalwirtschaft, Lernziele b, e und f,
13. rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel c,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.2 Beschaffung, Lernziele c und d,
2.3 Dienstleistungen, Lernziel a,
3.4 kundenorientierte Kommunikation, Lernziel d,
4.1 Märkte, Zielgruppen, Lernziele a bis c,
7.1 Veranstaltungsmarkt, Lernziele a, d bis f,
8. Methoden des Projektmanagements, Lernziel a,
9.1 Veranstaltungskonzeption, Lernziele a und b,
10.1 Vorphase, Aufbau, Lernziele a und d,
10.2 Veranstaltungsbeginn,
12.1 Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten, Lernziel c,
12.2 Einsatz von Veranstaltungstechnik, Lernziel d,
14. Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel a,
zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.5 Qualitätsmanagement, Lernziele b und c,
2.1 betriebliche Organisation, Lernziel b,
2.3 Dienstleistungen, Lernziele b und c,
3.2 Arbeitsorganisation, Lernziel e,
3.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele b und d,
4.2 Verkauf,
7.3 kundenorientierte Leistungsangebote,
8. Methoden des Projektmanagements, Lernziele b und c,
9.1 Veranstaltungskonzeption, Lernziel c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz,
3.2 Arbeitsorganisation, Lernziele b und d,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5.1 betriebliches Rechnungswesen, Lernziele d, f und g,
5.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele c und d,
5.4 Finanzierung, Lernziel a,
6. Personalwirtschaft, Lernziele a, c und d,
9.3 Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung, Lernziel a,
11.2 finanzielle Abwicklung, Lernziel c,
13. rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziele b und d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
6. Personalwirtschaft, Lernziele b, e und f,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.2 Beschaffung, Lernziele b und e,
3.4 kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,
4.1 Märkte und Zielgruppen, Lernziel d,
7.1 Veranstaltungsmarkt, Lernziele b und c,
7.2 veranstaltungsbezogenes Marketing, Lernziele a bis c,
9.2 Rahmenbedingungen, Lernziele a bis d,
10.4 Veranstaltungsende, Lernziel a,
12.1 Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten, Lernziele a, b und d,
12.2 Einsatz von Veranstaltungstechnik, Lernziele a bis c und e,
14. Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.1 Märkte, Zielgruppen, Lernziel c,
7.1 Veranstaltungsmarkt, Lernziel f,
fortzuführen.
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.1 betriebliche Organisation, Lernziel c,
3.4 kundenorientierte Kommunikation, Lernziele c und e,
5.3 Controlling, Lernziel a,
13. rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.5 Qualitätsmanagement,
2.3 Dienstleistungen
3.3 Teamarbeit und Kooperation
3.4 kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a, b und d,
4.2 Verkauf,
7.3 kundenorientierte Leistungsangebote
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5.3 Controlling, Lernziele b und c,
5.4 Finanzierung, Lernziel b,
9.3 Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung, Lernziel b,
11.1 Erfolgskontrolle und Dokumentation,
11.2 finanzielle Abwicklung, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
5.1 betriebliches Rechnungswesen,
5.2 Kosten- und Leistungsrechnung,
9.3 Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung, Lernziel a,
13. rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziele c und d,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.2 Beschaffung, Lernziel a,
7.2 veranstaltungsbezogenes Marketing, Lernziel d,
8. Methoden des Projektmanagements, Lernziel d,
9.2 Rahmenbedingungen, Lernziel e,
10.1 Vorphase, Aufbau, Lernziele b und c,
10.3 Programmablauf,
10.4 Veranstaltungsende, Lernziele b und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.1 Märkte und Zielgruppen, Lernziel d,
7.1 Veranstaltungsmarkt, Lernziel f,
7.2 veranstaltungsbezogenes Marketing, Lernziele a bis c,
9.1 Veranstaltungskonzeption,
10.4 Veranstaltungsende, Lernziel a,
12.1 Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten, Lernziele a bis c,
12.2 Einsatz von Veranstaltungstechnik,
14. Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben
fortzuführen.
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