Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG)
KfbG
Ausfertigungsdatum: 21.12.1992
Vollzitat:
"Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094)"
Fußnote
Art. 4: HKStG 84-3
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1993 +++)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1 bis 3
Art 4
Gesetz über die Heimkehrerstiftung (HKStG)
Art 5
1. Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317), wird aufgehoben.
2. Übergangsvorschriften
(1) Für Berechtigte nach den §§ 1 und 5 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung endet die Antragsfrist nach § 9 Abs. 2 bis 4 am 31. Dezember 1993.
(2) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung nach § 46 Abs. 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gestellt Anträge auf Darlehen und einmalige Unterstützungen werden nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften beschieden.
(3) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung nach § 46b des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gestellte Anträge auf Rentenzusatzleistungen werden nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften beschieden.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe und der Ausschüsse der Heimkehrerstiftung wird durch die Aufhebung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes und die Verselbständigung der Heimkehrerstiftung durch das Gesetz über die Heimkehrerstiftung nicht unterbrochen.
Aufhebung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
Art 6 bis 19
Art 20
Die Verordnung über die Gleichstellung von Personen nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes kann auf der Grundlage der dortigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Art 21
Art 22
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
(2)
Inkrafttreten
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