Verordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin *) (Keramikgewerbe-Ausbildungsverordnung - KerAusbV)
KerAusbV
Ausfertigungsdatum: 27.05.2009
Vollzitat:
"Keramikgewerbe-Ausbildungsverordnung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1177), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. November 2010 (BGBl. I S. 1540, 2011 I 363) geändert worden ist"
Stand:
Geändert durch Art. 1 V v. 15.11.2010 I 1540, 2011 I 363
*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2009 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
Der Ausbildungsberuf des Keramikers und der Keramikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 43, Keramiker, der Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in
1. Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C,
2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1, 2 oder Nummer 3 und
3. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4, 5 oder Nummer 6.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin gliedert sich wie folgt:
Abschnitt A |
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Anfertigen und Umsetzen von Entwürfen,
2. Aufbereiten von keramischen Massen,
3. Herstellen und Fertigstellen von Rohlingen,
4. Herstellen von Suspensionen,
5. Bearbeiten und Gestalten von keramischen Oberflächen,
6. Trocknen und Brennen,
7. Produktkontrolle und Qualitätssicherung an Halb- und Fertigwaren;
Abschnitt B |
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in zwei der Wahlqualifikationen:
1. Freidrehen und Abdrehen von Formen,
2. Formen, Aufbauen und Modellieren von Baukeramiken,
3. Entwerfen und Umsetzen von Dekoren,
4. Halbmaschinelle Formgebungsverfahren,
5. Henkeln und Garnieren,
6. Herstellen von Modellen und Formen;
Abschnitt C |
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6. Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen,
7. Betriebliche und technische Kommunikation,
8. Qualitätssichernde Maßnahmen,
9. Kundenorientierung, Produktverkauf, unternehmerisches Denken und Handeln.
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 6 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Erstellen keramischer Gegenstände“ statt. Für diesen Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Skizzen anfertigen,
b) keramische Rohlinge anfertigen und nacharbeiten,
c) Techniken der keramischen Oberflächenbearbeitung anwenden,
d) keramische Massen und Suspensionen aufbereiten,
e) keramische Rohlinge trocknen,
f) Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen handhaben sowie warten,
g) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
h) die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen
kann;
2. folgende Tätigkeiten sind dem Prüfungsbereich zugrunde zu legen:
a) unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1, 2 oder Nummer 3:
aa) Freidrehen und Abdrehen von Formen:
aaa) Freidrehen einer Grundformserie aus mindestens drei Formlingen als Hohl- und Flachware nach Muster,
bbb) Freidrehen von frei gewählten Gefäßformen sowie
ccc) Abdrehen lederharter Formlinge auf der Scheibe oder
bb) Formen, Aufbauen und Modellieren von Baukeramiken:
aaa) Ausformen und Verstegen eines Formteils oder Anfertigen einer Blattkachel nach Vorgabe,
bbb) Aufbauen eines keramischen Hohlkörpers,
ccc) Freidrehen einer Schüsselkachel oder Ziehen eines Profils aus einem Massestrang sowie
ddd) Fertigstellen eines Profils zu einem Formteil oder
cc) Entwerfen und Umsetzen von Dekoren:
aaa) Ausführen einer Maltechnik auf Roh- oder Schrühware nach Vorgabe und eigenem Entwurf sowie
bbb) Ausführen eines Banddekors sowie einer anderen Dekortechnik nach eigener Wahl;
b) unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4, 5 oder Nummer 6:
aa) Herstellen von keramischen Rohlingen durch halbmaschinelle Formgebungsverfahren,
bb) Ziehen und Angarnieren von Henkeln an gleichen Grundformen oder
cc) Herstellen eines Modells aus Gips oder aus Ton;
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die aus mehreren Teilen bestehen kann, durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgaben schriftlich bearbeiten. Bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe sind die in den Wahlqualifikationen erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens zehn Minuten sowie die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben in 150 Minuten durchgeführt werden.
§ 7 Gesellenprüfung
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Herstellen eines keramischen Produkts,
2. Herstellen von keramischen Roherzeugnissen,
3. Keramische Technologie und Gestaltung,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich „Herstellen eines keramischen Produkts“ bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Werkzeichnungen anfertigen und anwenden,
b) Rohstoffe und Massen auswählen und vorbereiten,
c) Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen vorbereiten und einrichten,
d) Formgebungsverfahren anwenden,
e) Dekorationstechniken anwenden,
f) keramische Produkte fertig stellen und präsentieren,
g) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
h) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen, durchführen und dokumentieren
kann;
2. folgende Tätigkeiten sind dem Prüfungsbereich zugrunde zu legen:
a) Anfertigen eines freigedrehten Gefäßes oder Objekts von mindestens 30 Zentimetern Höhe und 18 Zentimetern Bauchdurchmesser, einer freigedrehten Schale oder Flachware von 30 Zentimetern Durchmesser und eines mehrteiligen Keramikproduktes oder eines Ensembles jeweils nach eigenem Entwurf oder
b) Anfertigen einer dreidimensionalen Baukeramik mit einem Mindestmaß von 50 Zentimetern in einer Dimension, einer Ofenkachel, einer Eckkachel und eines Ecksimses sowie eines mehrteiligen baukeramischen Projekts jeweils nach eigenem Entwurf oder
c) Gestalten und Dekorieren der Oberfläche eines vorgefertigten Gefäßes oder Objekts von mindestens 30 Zentimetern Höhe, einer vorgefertigten Schale oder einer Flachware mit mindestens 30 Zentimetern Durchmesser und eines mehrteiligen Keramikprojekts oder Ensembles aus kubischen und flächigen vorgefertigten Teilen jeweils nach eigenem Entwurf;
3. der Prüfling soll Prüfungsstücke herstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Dabei sind die in den Wahlqualifikationen erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich „Herstellen von keramischen Roherzeugnissen“ bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) keramische Formlinge nach Vorgaben herstellen oder dekorieren,
b) keramische Formlinge nach eigenen Ideen herstellen oder dekorieren sowie
c) keramische Formlinge fertigstellen
kann;
2. folgende Tätigkeiten sind dem Prüfungsbereich zugrunde zu legen:
a) unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1, 2 oder Nummer 3:
aa) Freidrehen und Abdrehen von Formen:
aaa) Freidrehen einer Serie von Hohlgefäßen von 25 Zentimetern Höhe und einer Schalenserie von 25 Zentimetern Durchmesser nach Vorgabe,
bbb) Freidrehen von frei gewählten Gefäßformen nach eigener Skizze und
ccc) Freidrehen einer Dose mit Deckel oder einer Serie von kleinen Gefäßen, wobei eine Serie jeweils aus mindestens drei Formlingen besteht, oder
bb) Formen, Aufbauen und Modellieren von Baukeramiken:
aaa) Anfertigen einer Kachel einschließlich dem Schneiden auf Gehrung,
bbb) Montieren, Modellieren und Garnieren einer Verzierkachel,
ccc) Aufbauen oder Überschlagen und Verstegen eines baukeramischen Hohlkörpers von mindestens 40 Zentimetern Höhe und
ddd) Freidrehen einer Serie von Schüsselkacheln aus mindestens drei Formlingen oder Formen, auf Gehrung Schneiden und Montieren eines Simses, oder
cc) Entwerfen und Umsetzen von Dekoren:
aaa) Ausführen von Dekoren auf Hohl- und Flachware sowie auf Baukeramik nach Vorgabe und eigenem Entwurf mit verschiedenen Dekorations- und Maltechniken sowie
bbb) Ausführen einer plastischen Dekoration an einem keramischen Objekt;
b) unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4, 5 oder Nummer 6:
aa) Ziehen und Angarnieren von Henkeln an einer mindestens dreiteiligen Serie von komplexen Formen von mindestens 25 Zentimetern Höhe oder Angarnieren frei geformter Formteile oder
bb) Herstellen von rohen Flach- oder Hohlgeschirrteilen durch halbmaschinelle Formgebung oder
cc) Herstellen einer ein- oder zweiteiligen Gipsform oder eines Modells für eine Gefäßform oder für eine Baukeramik;
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die aus mehreren Teilen bestehen kann, durchführen. Dabei sind die in den Wahlqualifikationen erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen;
4. die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.
(6) Für den Prüfungsbereich „Keramische Technologie und Gestaltung“ bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Rohstoff- und Werkstoffeigenschaften bestimmen,
b) Werkzeuge auswählen, Maschinen und Anlagen einrichten sowie Sicherheitsvorgaben einhalten,
c) Fertigungsprozesse produktbezogen festlegen,
d) thermische Prozesse produktbezogen festlegen,
e) fachspezifische Berechnungen durchführen,
f) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden,
g) Entwürfe und Werkzeichnungen anfertigen sowie
h) Maßnahmen der Werbung und des Produktverkaufs durchführen
kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. Prüfungsbereich „Herstellen eines keramischen Produkts“ | 15 Prozent, |
2. Prüfungsbereich „Herstellen von keramischen Roherzeugnissen“ | 45 Prozent, |
3. Prüfungsbereich „Keramische Technologie und Gestaltung“ | 30 Prozent, |
4. Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | 10 Prozent. |
(9) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. im Prüfungsbereich „Herstellen von keramischen Roherzeugnissen“ mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen die Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
§ 8 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1181 -1186)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
---|---|---|---|---|
1. – 18. Monat | 19. – 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Anfertigen und Umsetzen von Entwürfen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
| 2 | |
2 | Aufbereiten von keramischen Massen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
| 2 | |
3 | Herstellen und Fertigstellen von Rohlingen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) |
| 8 | |
| 7 | |||
4 | Herstellen von Suspensionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) |
| 2 | |
5 | Bearbeiten und Gestalten von keramischen Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) |
| 7 | |
| 8 | |||
6 | Trocknen und Brennen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) |
| 4 | |
| 4 | |||
7 | Produktkontrolle und Qualitätssicherung an Halb- und Fertigwaren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) |
| 2 | |
| 2 |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den
Wahlqualifikationen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
---|---|---|---|---|
1. – 18. Monat | 19. – 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Freidrehen und Abdrehen von Formen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) |
| 24 | |
| 24 | |||
2 | Formen, Aufbauen und Modellieren von Baukeramiken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) |
| 24 | |
| 24 | |||
3 | Entwerfen und Umsetzen von Dekoren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) |
| 24 | |
| 24 | |||
4 | Halbmaschinelle Formgebungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) |
| 12 | |
| 12 | |||
5 | Henkeln und Garnieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) |
| 12 | |
| 12 | |||
6 | Herstellen von Modellen und Formen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) |
| 12 | |
| 12 |
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
---|---|---|---|---|
1. – 18. Monat | 19. – 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) |
| ||
| ||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) |
| ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) |
| 2 | |
| 2 | |||
6 | Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) |
| 2 | |
| 2 | |||
7 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7) |
| 2 | |
| 4 | |||
8 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 8) |
| 3 | |
| 5 | |||
9 | Kundenorientierung, Produktverkauf, unternehmerisches Denken und Handeln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 9) |
| 6 | |
| 8 | |||
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