Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Keramiker-Handwerk (Keramikermeisterverordnung - KeramMstrV)
KeramMstrV
Ausfertigungsdatum: 13.01.2006
Vollzitat:
"Keramikermeisterverordnung vom 13. Januar 2006 (BGBl. I S. 148), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 51 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 51 V v. 18.1.2022 I 39
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1. 4.2006 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 10 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 51a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
Die Meisterprüfung im zulassungsfreien Keramiker-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der Tätigkeiten (Teil I),
2. die Prüfung der besonderen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
3. die Prüfung der besonderen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).
§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb zu führen, technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) Im Keramiker-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungs- und Formgebungstechniken sowie gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen Normen und der anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden,
5. Logistikkonzepte für Betriebs- und Lagerausstattung entwickeln und umsetzen,
6. Glasuren und Farben unter Berücksichtigung chemischer und physikalischer Eigenschaften berechnen und herstellen,
7. Massen und Engoben berechnen, zusammensetzen und aufbereiten,
8. Skizzen, Zeichnungen und Modelle unter Berücksichtigung von Gestaltungsaspekten, insbesondere von Stilarten sowie der Farben- und Formenlehre, erstellen und umsetzen,
9. manuelle und maschinelle Formgebungs- und Bearbeitungsverfahren beherrschen,
10. Modelle und Formen, insbesondere aus Gips, anfertigen,
11. plastische und flächige Dekorationstechniken beherrschen,
12. Verfahren und Techniken zum Trocknen und Brennen von Keramiken beherrschen,
13. Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchführen.
§ 3 Gliederung des Teils I
Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:
1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
2. eine Situationsaufgabe.
§ 4 Meisterprüfungsprojekt
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt sind Keramiken zu entwerfen, zu planen und zu kalkulieren. Auf dieser Grundlage sind folgende Aufgaben durchzuführen und zu dokumentieren:
1. Es sind ein Ensemble aus mindestens fünf unterschiedlichen Gefäßen, das sowohl Flachzeug als auch Deckellösungen enthält, ein Gefäß mit einer Mindesthöhe von 45 Zentimetern und einem Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern sowie eine Schale mit einem Mindestdurchmesser von 50 Zentimetern frei gedreht herzustellen oder
2. es sind ein Ensemble aus mindestens fünf unterschiedlichen baukeramischen Teilen und eine körperhafte Baukeramik oder ein dreidimensionales, mehrteiliges Keramikgroßprojekt herzustellen. Bei der körperhaften Baukeramik sowie bei dem Keramikgroßprojekt müssen die Längen-, Breiten- und Höhenmaße in der Summe mindestens 130 Zentimeter ergeben, wobei eine Seite eine Mindestlänge von 60 Zentimeter aufweisen muss und keine Seitenlänge weniger als 10 Zentimeter betragen darf, oder
3. es sind die Oberflächen eines Ensembles aus sieben unterschiedlichen, sowohl flächigen als auch kubischen vorgefertigten Teilen zu gestalten. Zusätzlich sind entweder ein vorgefertigtes bauchiges Gefäß mit einer Mindesthöhe von 45 Zentimetern und einem Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern sowie eine vorgefertigte Schale mit einem Mindestdurchmesser von 50 Zentimetern oder eine vorgefertigte Baukeramik mit zwei Seitenlängen von jeweils mindestens 60 Zentimetern zu gestalten.
(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 30 vom Hundert, die durchgeführten Arbeiten mit 60 vom Hundert und die Dokumentationsunterlagen mit 10 vom Hundert gewichtet.
§ 5 Fachgespräch
Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der Prüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen.
§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Keramiker-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.
(2) Als Situationsaufgabe sind fünf der nachstehend aufgeführten Arbeiten auszuführen, davon auf jeden Fall die Arbeiten nach den Nummern 1 und 3, wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, die Arbeiten nach den Nummern 2 und 3, wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 sowie die Arbeiten nach den Nummern 1 und 2, wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 durchgeführt hat. Die Vorschläge des Prüflings sollen bei der Auswahl der übrigen auszuführenden Arbeiten nach Möglichkeit berücksichtigt werden, soweit dies den Vorgaben des Absatzes 1 entspricht. Als Arbeiten kommen in Betracht:
1. zwei baukeramische Elemente nach Zeichnung zuschneiden, zusammenbauen, verstegen und verputzen,
2. eine Serie von drei Gefäßen mit einer Mindesthöhe von 25 Zentimetern oder Tellern oder Schalen mit einem Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern nach vorgegebenem Muster frei drehen,
3. einen mitgebrachten Teller mit einem Durchmesser von 40 Zentimetern nach Vorlage in Pinselmalerei dekorieren,
4. einen Teller oder eine Schale mit einem Mindestdurchmesser von 40 Zentimetern oder ein bauchiges Gefäß, in frei gewählter Form, mit einer Mindesthöhe von 40 Zentimetern frei drehen,
5. eine Serie von drei Deckelgefäßen mit jeweils mindestens einem Liter Volumen frei drehen,
6. einen Zylinder mit einer Mindesthöhe von 40 Zentimetern oder eine Kugel mit einem Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern frei drehen,
7. eine quadratische Platte mit einer Kantenlänge von 50 Zentimetern anfertigen und verstegen,
8. als Grundlage für einen Gipsabdruck eine quadratische Platte mit einer Kantenlänge von 50 Zentimetern anfertigen und nach Themenvorgabe plastisch dekorieren,
9. ein Lüftungsgitter oder ein Verzierteil mit ausgeschnittenem, durchbrochenem Motiv anfertigen,
10. zwei unterschiedliche Profilteile herstellen und montieren,
11. einen frei gewählten Körper mit einer Mindesthöhe von 40 Zentimetern in Überschlagstechnik aufbauen,
12. ein mitgebrachtes, lederhart getrocknetes oder geschrühtes bauchiges Gefäß mit einer Mindesthöhe von 40 Zentimetern in einer frei gewählten Dekortechnik dekorieren,
13. ein Dekor als Rapport für ein Gefäß eigener Wahl entwickeln und ausführen,
14. ein mitgebrachtes Service für vier Personen in frei gewählter Dekorationstechnik nach eigenem Entwurf dekorieren,
15. ein vorgefertigtes Gefäß oder eine vorgefertigte Platte mit Schriftzeichen und Zahlen dekorieren,
16. ein plastisches Dekor auf einen vorgefertigten keramischen Rohling aufbringen.
(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.
§ 7 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als fünf Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Situationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern.
(2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
§ 8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.
(2) Handlungsfelder sind:
1. Gestaltung und Technologie,
2. Auftragsabwicklung,
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.
(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
1. Gestaltung und Technologie
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, gestalterische, fertigungs- und formgebungstechnische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Keramikerbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
a) Keramiken und keramische Oberflächen entwerfen und skizzieren sowie eine technische Zeichnung, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, unter Berücksichtigung von Stilarten und der Farben- und Formenlehre erstellen,
b) Massen, Glasuren und Farben für Keramiken berechnen, beurteilen und Verwendungszwecken zuordnen,
c) Arten und Eigenschaften von Rohstoffen und Rohstoffverbindungen benennen; Aufbereitung sowie Verarbeitung von Roh-, Werk- und Hilfsstoffen beschreiben und Einsatzmöglichkeiten bestimmen,
d) Fertigungstechniken beurteilen und unterschiedlichen Verwendungszwecken zuordnen,
e) Verfahren der Formgebung und Dekoration aufzeigen sowie unterschiedliche Anwendungen begründen,
f) Herstellung von Modellen und Formen, insbesondere aus Gips, beschreiben und beurteilen,
g) Trocknungstechniken beschreiben und unterschiedliche Anwendungen begründen,
h) Brenntechniken mit dazugehöriger Ofen-, Mess- und Regeltechnik beschreiben und unterschiedliche Anwendungen begründen,
i) Konstruktions- und Funktionsmerkmale von Kachelöfen beschreiben;
2. Auftragsabwicklung
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,
c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik, der Montage, des Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,
d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Herstellung und bei Serviceleistungen beurteilen,
e) technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen erarbeiten sowie vorgegebene Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen bewerten und korrigieren,
f) auftragsbezogenen Einsatz von Maschinen und Geräten bestimmen und begründen,
g) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
h) Vor- und Nachkalkulation durchführen;
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,
c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,
d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,
e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung darstellen,
f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,
g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,
h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.
(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.
(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.
(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.
Fußnote
(+++ § 8 Abs. 6 u. 7: Zur Anwendung vgl. § 10 +++)
§ 9 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 10 Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft.
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