Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus
KBNAnrG
Ausfertigungsdatum: 02.03.2009
Vollzitat:
"Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 417), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.3.2021 I 330
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 6.3.2009 +++)
Das G wurde als Artikel 5 G v. 2.3.2009 I 416 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 19 Abs. 1 dieses G am 6.3.2009 in Kraft.
Amtliche Überschrift: IdF d. Art. 11 Nr. 1 G v. 29.6.2020 I 1512 mWv 1.7.2020
----
Der nach § 66 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes und § 6 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes zu zahlende Einmalbetrag ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Der Einmalbetrag mindert die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht. Der Einmalbetrag wird weder im Rahmen der Anrechnung nach § 39 Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch noch im Rahmen der Einkommensberechnung nach den §§ 90 und 93 Absatz 1 Satz 1 oder bei der Bestimmung des Kostenbeitrags bei vollstationären Leistungen nach § 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt und stellt keine Geldleistung im Sinne des § 93 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dar.
Feedback