Gesetz zu dem Abkommen vom 28. November 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
KatHiLAbkCHEG
Ausfertigungsdatum: 22.01.1987
Vollzitat:
"Gesetz zu dem Abkommen vom 28. November 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen vom 22. Januar 1987 (BGBl. 1987 II S. 74), das durch Artikel 30 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist"
Stand:
Geändert durch Art. 30 V v. 19.6.2020 I 1328
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 29.1.1987 +++)
Art 1
Dem in Bern am 28. November 1984 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Art 2
(1) Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland bei Hilfeleistungen in der Schweiz entstehen, trägt
1. der Bund, soweit der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Hilfe zugesagt hat,
2. das jeweilige Land, soweit der Innenminister des Landes oder ein von ihm ermächtigter Regierungspräsident Hilfe zugesagt hat; landesrechtliche Bestimmungen über die Kostentragung innerhalb des Landes bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 gilt für Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens entsprechend.
(3) Bei Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland in den Fällen des Artikels 10 Abs. 3 entstehen, richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob die jeweilige Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder der Länder fällt.
Art 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Art 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 19 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Feedback