KanalStTO 2010
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Verordnung über die Entgelte der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal (Kanalsteurertarifverordnung)

KanalStTO 2010
Ausfertigungsdatum: 26.10.2010
Vollzitat:
"Kanalsteurertarifverordnung vom 26. Oktober 2010 (BAnz. 2010 Nr. 165 S. 3646), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2022 (BAnz AT 29.12.2022 V1) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.12.2022 BAnz AT 29.12.2022 V1
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.11.2010 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 14 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 14 Absatz 2 durch Artikel 319 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der Küstenländer:

§ 1 Entgelte und Entgeltberechnung

(1) Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal sind die in der Anlage aufgeführten Entgelte zu entrichten. Sie gelten jeweils für eine aus zwei Kanalsteurern bestehende Kanalsteurerrotte. Für Schiffe, die nur mit einem Kanalsteurer besetzt werden, werden die Entgelte nach den Nummern 1.1 und 1.2 der Anlage um 15 Prozent und die Entgelte nach den Nummern 2, 3 und 5 bis 10 der Anlage um 50 Prozent ermäßigt. Für Schiffe, die auf Grund ihrer Abmessungen auf den Fahrtstrecken zwischen Brunsbüttel und Rüsterbergen keiner Besetzung durch Kanalsteurer bedürfen, werden die Entgelte nach Nummer 1.1 der Anlage um 47 Prozent ermäßigt. Die Entgelte werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eingezogen.
(2) Die Entgelte werden von demjenigen, der diese Leistung im eigenen oder fremden Namen veranlasst, erhoben. Entgeltschuldner ist auch der Eigentümer des Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Zahlungen sind in Euro zu leisten. Bruchteile eines Euro werden unter 0,50 Euro nach unten abgerundet und ab 0,50 Euro nach oben aufgerundet. Die Entgelte werden mit Rechnungserteilung fällig. Sie sind ab dem 15. Tag nach Fälligkeit nach den Vorschriften der §§ 288 und 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. § 286 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechend Anwendung.
(4) Der Anspruch auf Zahlung der Kanalsteurerentgelte verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen finden die Vorschriften über die Verjährung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
(5) Für die Berechnung der Kanalsteurerentgelte ist für ein Seeschiff der Internationale Schiffsmessbrief (1969) und für Binnenschiffe der amtliche Eichschein vorzulegen. Können der Schiffsmessbrief oder der Eichschein nicht vorgelegt werden, wird
1. bei Seeschiffen und anderen nicht vermessenen Fahrzeugen die Bruttoraumzahl und
2. bei Binnenschiffen und anderen nicht geeichten Fahrzeugen
a) die Tragfähigkeit in Tonnen bei Güter transportierenden Fahrzeugen oder
b) die Wasserverdrängung in Tonnen bei anderen Fahrzeugen
von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bestimmten Sachverständigen oder der Schiffsvermessungsbehörde geschätzt. Die Kosten der Schätzung hat der zur Zahlung der Kanalsteurerentgelte Verpflichtete zu tragen.
(6) Bei der Bemessung der Kanalsteurerentgelte werden als Bruttoraumzahl zugrunde gelegt:
1. bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969) nach der Anlage II des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65); bei lukendeckellosen Containerschiffen, bei denen das reduzierte Vermessungsergebnis nach der MSC.234(82) - Resolution von der Schiffsvermessungsbehörde bescheinigt ist, die reduzierte Bruttoraumzahl; bei Ro-Ro-Schiffen, Passagier-Autofähren und Autotransportern die um 15 Prozent reduzierte Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969);
2. bei Tankschiffen, bei denen das um den Raumgehalt der getrennten Wasserballasttanks verminderte Vermessungsergebnis von der Schiffsvermessungsbehörde nach den IMO-Resolutionen A.388(X), A.722(17) oder A.747(18) bescheinigt ist, die verminderte Bruttoraumzahl;
3. bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;
4. bei Marinefahrzeugen, für die keine Schiffsmessbriefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in Tonnen;
5. bei anderen Fahrzeugen, die nicht vermessen und nicht geeicht sind, die nach Absatz 5 Satz 2 geschätzten Bruttoraumzahl oder Tonnen;
6. bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der nach den Nummern 1 bis 5 ermittelten Bruttoraumzahl oder Tonnen aller Fahrzeuge des Verbandes.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kanalsteurertarifordnung vom 29. März 1977 (BAnz. Nr. 63 vom 31. März 1977), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. August 2004 (BAnz. S. 19493) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Verzeichnis der Entgelte

(Fundstelle: BAnz AT 29.12.2022 V1)
Es sind zu entrichten für
1 das Steuern von Fahrzeugen,
1.1 auf der Fahrtstrecke von der Eingangsschleuse bis zur Endschleuse
bei einer Bruttoraumzahl 
von   bisEuro 
       0 –     500873 
   501 –     600877 
   601 –     700881 
   701 –     800883 
   801 –     900887 
   901 –  1 000893 
1 001 –  1 100897 
1 101 –  1 200907 
1 201 –  1 300914 
1 301 –  1 400919 
1 401 –  1 500927 
1 501 –  1 600937 
1 601 –  1 700941 
1 701 –  1 800946 
1 801 –  1 900957 
1 901 –  2 000958 
2 001 –  2 100959 
2 101 –  2 200961 
2 201 –  2 300963 
2 301 –  2 400967 
2 401 –  2 500972 
2 501 –  2 600978 
2 601 –  2 700980 
2 701 –  2 800982 
2 801 –  2 900991 
2 901 –  3 0001 004 
3 001 –  3 2501 013 
3 251 –  3 5001 027 
3 501 –  3 7501 030 
3 751 –  4 0001 043 
4 001 –  4 2501 046 
4 251 –  4 5001 055 
4 501 –  4 7501 075 
4 751 –  5 0001 088 
5 001 –  5 2501 094 
5 251 –  5 5001 107 
5 501 –  5 7501 118 
5 751 –  6 0001 131 
6 001 –  6 2501 138 
6 251 –  6 5001 143 
6 501 –  6 7501 160 
6 751 –  7 0001 176 
7 001 –  7 2501 189 
7 251 –  7 5001 207 
7 501 –  7 7501 222 
7 751 –  8 0001 226 
8 001 –  8 2501 232 
8 251 –  8 5001 237 
8 501 –  8 7501 241 
8 751 –  9 0001 256 
9 001 –  9 2501 267 
9 251 –  9 5001 283 
9 501 –  9 7501 297 
9 751 – 10 0001 303 
10 001 – 10 2501 308 
10 251 – 10 5001 316 
10 501 – 10 7501 330 
10 751 – 11 0001 346 
11 001 – 11 2501 364 
11 251 – 11 5001 379 
11 501 – 11 7501 395 
11 751 – 12 0001 411 
12 001 – 12 5001 416 
12 501 – 13 0001 420 
13 001 – 13 5001 431 
13 501 – 14 0001 446 
14 001 – 14 5001 470 
14 501 – 15 0001 493 
15 001 – 15 5001 496 
15 501 – 16 0001 524 
16 001 – 16 5001 548 
16 501 – 17 0001 575 
17 001 – 17 5001 595 
17 501 – 18 0001 626 
18 001 – 18 5001 648 
18 501 – 19 0001 676 
19 001 – 19 5001 703 
19 501 – 20 0001 727 
20 001 – 20 5001 733 
20 501 – 21 0001 760 
21 001 – 21 5001 779 
21 501 – 22 0001 807 
22 001 – 22 5001 832 
22 501 – 23 0001 853 
23 001 – 23 5001 863 
23 501 – 24 0001 897 
24 001 – 24 5001 929 
24 501 – 25 0001 962 
25 001 – 25 5001 975 
25 501 – 26 0001 993 
26 001 – 26 5002 006 
26 501 – 27 0002 028 
27 001 – 27 5002 044 
27 501 – 28 0002 066 
28 001 – 28 5002 088 
28 001 – 28 5002 088 
28 501 – 29 0002 107 
29 001 – 29 5002 141 
29 501 – 30 0002 165 
für jede weitere
angefangene 500
über 30 000


   24
 
höchstens jedoch2 996 
1.2 auf Teilen der Fahrtstrecke für jede angefangene Fahrtstrecke von 10 Kilometern12 vom Hundert,
höchstens100 vom Hundert
des Betrages nach Nummer 1.1, 
2 die Wartezeit an Bord bis zur Abfahrt des Fahrzeugs, wenn die Abfahrt aus nicht revierbedingten Gründen verzögert wird, nach Ablauf einer Stunde,
für jede angefangene Stunde,50 Euro,
3 die Zeit der Fahrtunterbrechung, wenn das Fahrzeug
aus nicht revierbedingten Gründen ankert oder festmacht,
für jede angefangene Stunde,41 Euro,
4 die Tätigkeit bei den notwendigen Manövern in Fällen der Nummer 3 und Nummer 548 Euro,
5 die Wartezeit an Bord des Fahrzeugs, wenn die Abfahrt oder Fortsetzung
der Fahrt aus revierbedingten Gründen verzögert wird,
nach Ablauf von zwei Stunden für jede weitere angefangene Stunde


39 Euro,
6 die Wartezeit nach beendeter Tätigkeit bis zum Verlassen des Fahrzeugs, wenn der oder die Steurer auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleiben, für jede angefangene Stunde
41 Euro,
7 den Weg zwischen der Einsatzstation und dem Liegeplatz des Fahrzeugs außerhalb der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals
25 Euro,
7.1 im Bereich der Binnenhäfen von Brunsbüttel und Kiel-Holtenau sowie an der Anlegebrücke der Bunkerstation Projensdorf
36 Euro,
7.2 im übrigen Bereich des Nord-Ostsee-Kanals 
8 den vergeblichen Weg, wenn der oder die Kanalsteurer aus anderen als revierbedingten Gründen nicht an Bord genommen oder vor Aufnahme ihrer Tätigkeit wieder entlassen werden
55 Euro,
9 die Zeit der Abwesenheit von der Einsatzstation in Fällen der Nummer 8, wenn das Fahrzeug außerhalb der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals liegt, für jede angefangene Stunde
41 Euro,
10 das Fehlen einer angemessenen Bordunterkunft ein Ausgleich in Höhe von166 Euro.
Außerdem sind die Fahrtauslagen in Fällen der Nummern 7 und 8 zu erstatten.
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