Ausführungsanordnung zur Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes
JubVAAnO 1963-11
Ausfertigungsdatum: 04.11.1963
Vollzitat:
"Ausführungsanordnung zur Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-2-8-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Abschnitt I der Anordnung vom 13. März 1992 (BAnz. 1992) geändert worden ist"
Stand:
Geändert durch Abschn. I AnO v. 13.3.1992 BAnz. 1992, Nr. 62, 2705
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
I.
Auf Grund des § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 24. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 363) übertrage ich die Entscheidung über die Gewährung oder Versagung einer Jubiläumszuwendung bei einer Dienstzeit von 25 Jahren und einer solchen von 40 Jahren an Beamte des Bundesgrenzschutzes mit Ausnahme der Leiter der Mittelbehörden
1. den Präsidenten der Grenzschutzpräsidien
2. dem Direktor der Grenzschutzdirektion
3. dem Leiter der Grenzschutzschule
für die Beamten in ihrem Dienstbereich.
II.
Die Jubiläumsurkunden werden in folgender Form vollzogen:
Für den Bundesminister des Innern
Der (Behördenleiter)
(Name)
III.
Die Anordnung tritt mit Wirkung vom Tage nach der Verkündung in Kraft. ...
Schlußformel
Der Bundesminister des Innern
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