Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten
JFAngAusbV
Ausfertigungsdatum: 26.01.1998
Vollzitat:
"Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist"
Stand:
Geändert durch Art. 9 G v. 24.6.2022 I 959
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1998 +++)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Justizfachangestellter/Justizfachangestellte wird staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. die ausbildende Behörde:
1.1 Stellung und Aufgaben des ausbildenden Gerichts und der ausbildenden Staatsanwaltschaft innerhalb der Justiz,
1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz;
2. Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen;
3. büroorganisatorische Abläufe;
4. Arbeitsorganisation;
5. Informationsverarbeitung:
5.1 Informations- und Kommunikationstechniken, Datenschutz,
5.2 Textverarbeitung;
6. Kosten- und Entschädigungsrecht;
7. fallbezogene Rechtsanwendung in Zivilverfahren:
7.1 Zivilprozeß,
7.2 Zwangsvollstreckung,
7.3 Insolvenzen,
7.4 Ehe- und Familiensachen;
8. fallbezogene Rechtsanwendung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren;
9. fallbezogene Rechtsanwendung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit:
9.1 Grundbuch,
9.2 Nachlaß,
9.3 vormundschaftsrechtliche Angelegenheiten, Betreuung,
9.4 öffentliche Register.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 7 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich, anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle, in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:
1. gerichtliche Verfahrensabläufe,
2. Büroorganisation,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 8 Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern
1. gerichtliche Verfahrensabläufe,
2. Büroorganisation,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde
und praktisch in den Prüfungsfächern
1. Textverarbeitung,
2. fallbezogene Rechtsanwendung
durchzuführen.
(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den nachgenannten Prüfungsfächern je eine Arbeit anfertigen:
1. Prüfungsfach gerichtliche Verfahrensabläufe:
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er die für die Mitwirkung im Verfahren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
a) rechtliche Grundlagen,
b) Verfahrensabläufe;
2. Prüfungsfach Büroorganisation:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er Aufgaben der Büroorganisation erledigen und dabei Fertigkeiten und Kenntnisse der Arbeitsorganisation anwenden kann. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
a) Fristen,
b) Zustellungen,
c) Geschäftsordnung und ergänzende Vorschriften;
3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, daß er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(4) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling Aufgaben aus den nachgenannten Prüfungsfächern bearbeiten:
1. Prüfungsfach Textverarbeitung:
In 45 Minuten soll der Prüfling eine praxisbezogene Aufgabe zur Textverarbeitung bearbeiten und dabei zeigen, daß er Texte nach Vorgabe formulieren und formgerecht gestalten kann. Die Aufgabe umfaßt das Konzipieren und Erstellen eines Textes nach stichwortartigen Angaben sowie das Erstellen und Gestalten eines Textes unter Anwendung standardisierter Vorlagen;
2. Prüfungsfach fallbezogene Rechtsanwendung:
Der Prüfling soll eine praktische Aufgabe im Rahmen der Rechtsanwendung bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er Sachverhalte analysieren, beurteilen und Lösungen aufzeigen kann. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei soll der Prüfling zeigen, daß er Arbeitsergebnisse bürgerorientiert darstellen sowie in berufstypischen Situationen kommunizieren und kooperieren kann. Die Bearbeitung der Aufgabe und das Prüfungsgespräch sollen für den einzelnen Prüfling nicht länger als 45 Minuten dauern.
(5) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in dem dritten Fach mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.
(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 genannten schriftlichen Prüfungsfächer sowie in der praktischen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 9 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Justizangestellter/Justizangestellte sind nicht mehr anzuwenden.
§ 10 Übergangsregelung
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 1. Oktober 1998 beginnen, können die Vertragsparteien die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten
(Fundstelle: BGBl. I 1998, 198 - 202)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
1 | 2 | 3 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Die ausbildende Behörde (§ 3 Nr. 1) | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
1.1 | Stellung und Aufgaben des ausbildenden Gerichts und der ausbildenden Staatsanwaltschaften innerhalb der Justiz (§ 3 Nr. 1.1) |
| |||
1.2 | Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen (§ 3 Nr. 1.2) |
| |||
1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 1.3) |
| |||
1.4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 1.4) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| |||
2 | Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen (§ 3 Nr. 2) |
| 2*) | ||
| 2*) | ||||
3 | Büroorganisatorische Abläufe (§ 3 Nr. 3) |
| 8*) | ||
4 | Arbeitsorganisation (§ 3 Nr. 4) |
| 3 | ||
| 3 | ||||
5 | Informationsverarbeitung (§ 3 Nr. 5) | ||||
5.1 | Informations- und Kommunikationstechniken, Datenschutz (§ 3 Nr. 5.1) |
| 6 | ||
5.2 | Textverarbeitung (§ 3 Nr. 5.2) |
| 8 | ||
6 | Kosten- und Entschädigungsrecht (§ 3 Nr. 6) |
| 7 | ||
7 | Fallbezogene Rechtsanwendung in Zivilverfahren (§ 3 Nr. 7) | ||||
7.1 | Zivilprozeß (§ 3 Nr. 7.1) | in Zivilprozessverfahren mitwirken, insbesondere
| 15 | ||
7.2 | Zwangsvollstreckung (§ 3 Nr. 7.2) |
| 14 | ||
7.3 | Insolvenzen (§ 3 Nr. 7.3) |
| 10 | ||
7.4 | Ehe- und Familiensachen (§ 3 Nr. 7.4) | in Ehe- und Familiensachen mitwirken, insbesondere
| 12 | ||
8 | Fallbezogene Rechtsanwendung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren (§ 3 Nr. 8) | in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren mitwirken, insbesondere
| 16 | ||
9 | Fallbezogene Rechtsanwendung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 3 Nr. 9) | ||||
9.1 | Grundbuch (§ 3 Nr. 9.1) | in Verfahren des Grundbuchamtes mitwirken, insbesondere
| 15 | ||
9.2 | Nachlaß (§ 3 Nr. 9.2) | in Verfahren vor dem Nachlaßgericht mitwirken, insbesondere
| 10 | ||
9.3 | Vormundschaftsrechtliche Angelegenheiten, Betreuung (§ 3 Nr. 9.3) | in Verfahren vor dem Familiengericht und in Betreuungsverfahren, insbesondere bei Anträgen auf Bestellung eines Betreuers, mitwirken | 12 | ||
9.4 | Öffentliche Register (§ 3 Nr. 9.4) | in Registerverfahren mitwirken, insbesondere
| 13 | ||
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