Gesetz betreffend das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1951 (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft
JAOÜbk99G
Ausfertigungsdatum: 07.08.1953
Vollzitat:
"Gesetz betreffend das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1951 (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 802-4, veröffentlichten bereinigten Fassung"
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
Art 1
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Art 2
Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Es wird durch die gesetzlichen Vorschriften über den Tarifvertrag sowie durch die Vorschriften des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 11. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 17) durchgeführt.
Art 3
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Art 4
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sobald das Land Berlin seine Anwendung durch Gesetz festgestellt hat.
Art 5
Dieses Gesetz tritt am Tag der Verkündung in Kraft.
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