Gesetz über die Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik (Insolvenzstatistikgesetz - InsStatG)
InsStatG
Ausfertigungsdatum: 07.12.2011
Vollzitat:
"Insolvenzstatistikgesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582, 2589), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 37 G v. 10.8.2021 I 3436
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2013 +++)
Das G wurde als Artikel 7 G v. 7.12.2011 I 2582 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 10 Satz 2 dieses G am 1.1.2013 in Kraft.
Überschrift: IdF d. Art. 9 Nr. 1 G v. 22.12.2020 I 3256 mWv 1.1.2022
§ 1 Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik
Für wirtschaftspolitische Planungsentscheidungen werden über Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen monatliche und jährliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
§ 2 Erhebungsmerkmale in Insolvenzverfahren
Die Erhebungen erfassen folgende Erhebungsmerkmale:
1. bei Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens:
a) Datum der Antragstellung,
b) Antragsteller,
c) Schuldner, die in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Bestätigung eines Restrukturierungsplans in einer Restrukturierungssache erlangt haben;
2. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Abweisung mangels Masse:
a) Art des Verfahrens und des internationalen Bezugs,
b) Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse (Schuldner); bei Unternehmen zusätzlich Rechtsform, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl der betroffenen Arbeitnehmer und die Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister,
c) Datum der Verfahrenseröffnung,
d) Eröffnungsgrund,
e) Anordnung oder Ablehnung der Eigenverwaltung,
f) voraussichtliche Summe der Forderungen;
3. bei Annahme eines Schuldenbereinigungsplans, bei Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder bei der Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse:
a) Summe der Forderungen,
b) geschätzte Summe der zu erbringenden Leistungen;
4. bei Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens:
a) Art der erfolgten Beendigung des Verfahrens,
b) Höhe der befriedigten Absonderungsrechte und die Höhe der nicht befriedigten Absonderungsrechte,
c) Höhe der quotenberechtigten Insolvenzforderungen und Höhe des zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger verfügbaren Betrags, bei öffentlich-rechtlichen Insolvenzgläubigern zusätzlich deren jeweiliger Anteil,
d) Angaben zur Betriebsfortführung, zum Sanierungserfolg und zur Eigenverwaltung,
e) Angaben über die Vorfinanzierung von Arbeitsentgelt im Rahmen der Gewährung von Insolvenzgeld,
f) Datum der Einreichung des Schlussberichts bei Gericht,
g) Angaben über Abschlagsverteilungen,
h) Datum der Beendigung des Verfahrens;
5. bei Restschuldbefreiung:
a) Ankündigung der Restschuldbefreiung,
b) Entscheidung über die Restschuldbefreiung und das Datum der Entscheidung,
c) bei Versagung der Restschuldbefreiung das Datum und die Gründe für die Versagung,
d) Widerruf der erteilten Restschuldbefreiung und das Datum des Widerrufs,
e) Sonstige Beendigung des Verfahrens und das Datum der sonstigen Beendigung,
f) Höhe des zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger verfügbaren Betrages, bei öffentlich-rechtlichen Insolvenzgläubigern zusätzlich deren jeweiliger Anteil;
6. bei Kostenfestsetzung:
a) festgesetzte Höhe der Gerichtskosten sowie der Vergütungen und Auslagen von Insolvenzverwalter, Sachwalter, Treuhänder und Mitgliedern des Gläubigerausschusses,
b) Datum der Festsetzung.
§ 3 Hilfsmerkmale in Insolvenzverfahren
(1) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
1. Datum der Verfahrenshandlungen nach § 2,
2. Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners,
3. bei Unternehmen die Umsatzsteuernummer,
4. Name, Nummer und Aktenzeichen des Amtsgerichts,
5. Name und Anschrift des Insolvenzverwalters, Sachwalters oder des Treuhänders,
6. Name, Rufnummern und E-Mail-Adressen der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
7. bei Schuldnern, die im Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen sind, die Art und der Ort des Registers und die Nummer der Eintragung.
(2) Hilfsmerkmale für die Vollzähligkeitsprüfung der nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 zu übermittelnden Angaben sind:
1. Nummer und Name des Amtsgerichts,
2. Name oder Firma des Schuldners,
3. Art der vom Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder abzugebenden Meldung,
4. ursprüngliches Aktenzeichen,
5. Datum des Eröffnungsbeschlusses,
6. Verfahrens-Identifikationsnummer,
7. Kalenderjahr, für das die Meldung erfolgen musste,
8. Name, Anschrift, Rufnummer und E-Mail-Adresse des Insolvenzverwalters, Sachwalters oder Treuhänders,
9. Name, Rufnummer und E-Mail-Adresse einer Ansprechperson im Amtsgericht.
§ 4 Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft in Insolvenzverfahren
(1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 Nummer 9 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind
1. bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 1 bis 3 und 6 sowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 sowie Absatz 2 Nummer 1 bis 8: die zuständigen Amtsgerichte,
2. bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 4 und 5 sowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7: die zuständigen Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 werden den statistischen Ämtern von den Auskunftspflichtigen aus den vorhandenen Unterlagen übermittelt. Die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 werden von den statistischen Ämtern monatlich erfasst. Die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 werden von den statistischen Ämtern jährlich erfasst.
(3) Die Angaben sind innerhalb der folgenden Fristen zu übermitteln:
1. die Angaben der Amtsgerichte mit Ausnahme der Angaben zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8: innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die jeweilige gerichtliche Entscheidung erlassen wurde; die Merkmale nach § 2 Nummer 1 sind zeitgleich mit den Angaben zu § 2 Nummer 2 zu übermitteln,
2. die Angaben der Amtsgerichte zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8: bis zum 31. März für alle Verfahren, für die nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 für das vorangegangene Kalenderjahr Angaben zu melden waren,
3. die Angaben der Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder mit Ausnahme der Angaben zu § 2 Nummer 5 Buchstabe b bis e: innerhalb von sechs Wochen nachdem das Insolvenzverfahren eingestellt oder aufgehoben wurde,
4. die Angaben der Insolvenzverwalter oder Treuhänder zu § 2 Nummer 5 Buchstabe b bis e: innerhalb von sechs Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung.
(4) Für die Übermittlung der Angaben der Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder gilt § 11a Absatz 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes entsprechend. Die statistischen Ämter prüfen unter Mithilfe der zuständigen Amtsgerichte die Vollzähligkeit der durch die Insolvenzverwalter, Treuhänder und Sachwalter übermittelten Angaben.
§ 4a Erhebungsmerkmale in Restrukturierungssachen
Die Erhebungen erfassen folgende Erhebungsmerkmale:
1. bei Anzeige des Restrukturierungsvorhabens:
a) Datum der Anzeige,
b) Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse (Schuldner); zusätzlich Rechtsform, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl der Arbeitnehmer und die Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister,
c) ob der Schuldner in den letzten drei Jahren vor der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens die Bestätigung eines Restrukturierungsplans in einer Restrukturierungssache erwirkt hat;
2. bei Verlust der Wirkung der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens:
a) Bestätigung oder Versagung der Bestätigung des Restrukturierungsplans und Datum der Rechtskraft der Bestätigung oder Versagung,
b) Höhe der befriedigten Anwartschaften und die Höhe der nicht befriedigten Anwartschaften der Inhaber von Absonderungsanwartschaften gemäß dem rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplan,
c) Summe der Forderungen von Restrukturierungsgläubigern und die Höhe des zur Verteilung verfügbaren Betrages gemäß dem rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplan,
d) Rücknahme der Anzeige und Datum der Rücknahme,
e) Aufhebung der Restrukturierungssache und Datum der Aufhebung,
f) Datum, zu dem die Anzeige ihre Wirkung kraft Zeitablaufs verloren hat;
3. bei Kostenfestsetzung:
a) festgesetzte Höhe der Gerichtskosten sowie der Vergütungen und Auslagen eines Restrukturierungsbeauftragten und Sanierungsmoderators,
b) Datum der Festsetzung.
§ 4b Hilfsmerkmale in Restrukturierungssachen
Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
1. Datum der Verfahrenshandlungen nach § 4a,
2. Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners,
3. Umsatzsteuernummer,
4. Name, Nummer und Aktenzeichen des Amtsgerichts,
5. Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
6. bei Schuldnern, die im Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen sind, die Art und der Ort des Registers und die Nummer der Eintragung.
§ 4c Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft in Restrukturierungssachen
(1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 4b Nummer 5 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind bezüglich der Angaben nach den §§ 4a und 4b die zuständigen Amtsgerichte.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 werden den statistischen Ämtern von den Auskunftspflichtigen aus den vorhandenen Unterlagen übermittelt. Die Angaben nach Absatz 1 werden von den statistischen Ämtern monatlich erfasst.
(3) Die Angaben der Amtsgerichte zu den §§ 4a und 4b sind innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die jeweilige gerichtliche Entscheidung erlassen oder die jeweilige Verfahrenshandlung vorgenommen wurde, zu übermitteln.
§ 5 Veröffentlichung und Übermittlung
(1) Die statistischen Ämter dürfen Ergebnisse veröffentlichen, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, sofern diese Tabellenfelder keine Angaben zur Summe der Forderungen und zur Zahl der betroffenen Arbeitnehmer enthalten.
(2) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden übermittelt werden.
(3) Das Statistische Bundesamt übermittelt der Europäischen Kommission jährlich bis zum 31. Dezember des auf das Erhebungsjahr folgenden Kalenderjahres auf dem Übermittlungsformular nach Artikel 29 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 18) die folgenden Daten über Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren sowie Restrukturierungssachen, aufgeschlüsselt nach jeder Verfahrensart:
1. die Zahl der eröffneten, anhängigen und beendeten Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren,
2. die durchschnittliche Dauer der Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren von der Verfahrenseröffnung bis zur Beendigung des Verfahrens,
3. die durchschnittlichen Befriedigungsquoten der befriedigten Absonderungsrechte und der quotenberechtigten Insolvenzgläubiger in Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren,
4. die durchschnittlichen Kosten in Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren,
5. die Zahl der angezeigten und anhängigen Restrukturierungssachen sowie die Zahl der Restrukturierungssachen, in denen die Anzeige ihre Wirkung verloren hat,
6. die durchschnittliche Dauer der Restrukturierungssachen von der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bis die Anzeige ihre Wirkung verloren hat,
7. die durchschnittlichen Befriedigungsquoten der Inhaber von Absonderungsanwartschaften und Restrukturierungsforderungen in Restrukturierungssachen,
8. die durchschnittlichen Kosten in Restrukturierungssachen,
9. die Zahl der Restrukturierungssachen, in denen die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens zurückgenommen, die Bestätigung des Restrukturierungsplans rechtskräftig versagt oder die Restrukturierungssache aufgehoben worden ist oder die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens ihre Wirkung kraft Zeitablaufs verloren hat,
10. die Zahl der Schuldner, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder einer Restrukturierungssache waren und in den letzten drei Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder vor Anzeige des Restrukturierungsvorhabens die Bestätigung eines Restrukturierungsplans in einer Restrukturierungssache erlangt haben.
(4) Die nach Absatz 3 Nummer 1 bis 8 zu übermittelnden Daten sind ferner aufzuschlüsseln:
1. nach Größe der Schuldner, die keine natürlichen Personen sind, gemäß der Zahl der Arbeitnehmer,
2. danach, ob die Schuldner in Insolvenzverfahren oder Restrukturierungssachen natürliche oder juristische Personen sind,
3. danach, ob das Restschuldbefreiungsverfahren nur Unternehmer oder sonstige natürliche Personen betrifft.
Die Übermittlung nach Absatz 3 erfolgt erstmals für das Erhebungsjahr, das dem Tag der erstmaligen Anwendung des Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 29 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/1023 folgt.
§ 5a Nutzung der Insolvenzbekanntmachungen
Der Betreiber des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet nach § 9 Absatz 1 der Insolvenzordnung sowie der Betreiber des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für öffentliche Bekanntmachungen in Restrukturierungssachen im Internet nach § 86 Absatz 1 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes dürfen im Rahmen der technischen Möglichkeiten den statistischen Ämtern jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Daten über die öffentlichen Bekanntmachungen übermitteln. Die Übermittlung kann auch in einem Abrufverfahren erfolgen. Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Plausibilisierung der Insolvenz- und Restrukturierungsstatistiken sowie zur Erfüllung von anderen gesetzlich festgelegten Aufgaben der amtlichen Statistik verwendet werden. Personenbezogene Daten, die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht erforderlich sind, sind nach dem Empfang der Daten zu löschen.
§ 6 Übergangsregelung
(1) Die Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder sind nach § 4 Absatz 1 auskunftspflichtig bezüglich der Angaben, die sich auf Insolvenzverfahren beziehen, die nach dem 31. Dezember 2008 eröffnet wurden.
(2) Erfolgte die Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach dem 1. Januar 2009, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sind die Angaben innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu übermitteln.
(3) Die Amtsgerichte sind nach § 4c Absatz 1 auskunftspflichtig bezüglich der Angaben, die sich auf Restrukturierungssachen beziehen, in denen nach dem 31. Dezember 2021 eine Anzeige des Restrukturierungsvorhabens vorgenommen wurde.
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