HRegGebV
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    Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen* (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV)

    HRegGebV
    Ausfertigungsdatum: 30.09.2004
    Vollzitat:
    "Handelsregistergebührenverordnung vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist"
    Zukünftige amtl. Langüberschrift: Verordnung über Gebühren in Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregistersachen (ab 1.1.2024; 2021 I 3436)
    Stand:
    Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
    * Nichtamtlicher Hinweis: Die Überschrift wurde gem. Art. 46 Nr. 1 G v. 10.8.2021 I 3436 mWv 1.1.2024 wie folgt gefasst:
    Verordnung über Gebühren in Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV)
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 1.12.2004 +++)

    Eingangsformel

    Auf Grund des § 79a der Kostenordnung, der durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1410) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:

    § 1 Gebührenverzeichnis

    Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen, die Bereitstellung von Registerdaten und von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, zum Abruf sowie die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Satz 1 gilt nicht für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen und für Löschungen nach § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

    § 2 Allgemeine Vorschriften

    (1) Neben der Gebühr für die Ersteintragung werden nur Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura gesondert erhoben.
    (2) Gebühren für die Bereitstellung von Registerdaten oder Dokumenten zum Abruf werden neben den Gebühren für Eintragungen im Register oder für Entgegennahmen zum Register gesondert erhoben.
    (3) Betrifft dieselbe spätere Anmeldung mehrere Tatsachen, ist für jede Tatsache die Gebühr gesondert zu erheben. Das Eintreten oder das Ausscheiden einzutragender Personen ist hinsichtlich einer jeden Person eine besondere Tatsache.
    (4) Als jeweils dieselbe Tatsache betreffend sind zu behandeln:
    1. die Anmeldung einer zur Vertretung berechtigten Person und die gleichzeitige Anmeldung ihrer Vertretungsmacht oder deren Ausschlusses;
    2. die Anmeldung der Verlegung
    a) der Hauptniederlassung,
    b) des Sitzes oder
    c) der Zweigniederlassung
    und die gleichzeitige Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift;
    3. mehrere Änderungen eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung, die gleichzeitig angemeldet werden und nicht die Änderung eingetragener Angaben betreffen;
    4. die Änderung eingetragener Angaben und die dem zugrunde liegende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung.
    (5) Anmeldungen, die am selben Tag beim Registergericht eingegangen sind und dasselbe Unternehmen betreffen, werden als eine Anmeldung behandelt.

    § 2a Recht der Europäischen Union

    Umwandlungen und Verschmelzungen nach dem Recht der Europäischen Union stehen hinsichtlich der Gebühren den Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz gleich.

    § 3 Zurücknahme

    (1) Wird eine Anmeldung zurückgenommen, bevor die Eintragung erfolgt oder die Anmeldung zurückgewiesen worden ist, sind 120 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühren zu erheben. Bei der Zurücknahme einer angemeldeten Ersteintragung bleiben die Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura unberücksichtigt.
    (2) Erfolgt die Zurücknahme spätestens am Tag bevor eine Entscheidung des Gerichts mit der Bestimmung einer angemessenen Frist zur Beseitigung eines Hindernisses (§ 382 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) unterzeichnet wird, beträgt die Gebühr 75 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühr, höchstens jedoch 250 Euro. Der unterzeichneten Entscheidung steht ein gerichtliches elektronisches Dokument gleich (§ 14 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 130b der Zivilprozessordnung). Betrifft eine Anmeldung mehrere Tatsachen, betragen in den Fällen der Sätze 1 und 2 die auf die zurückgenommenen Teile der Anmeldung entfallenden Gebühren insgesamt höchstens 250 Euro.

    § 4 Zurückweisung

    Wird eine Anmeldung zurückgewiesen, sind 170 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühren zu erheben. Bei der Zurückweisung einer angemeldeten Ersteintragung bleiben die Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura unberücksichtigt.

    § 5 Zurücknahme oder Zurückweisung in besonderen Fällen

    Wird die Anmeldung einer sonstigen späteren Eintragung, die mehrere Tatsachen zum Gegenstand hat, teilweise zurückgenommen oder zurückgewiesen, ist für jeden zurückgenommenen oder zurückgewiesenen Teil von den Gebühren 1503, 2501 und 3501 des Gebührenverzeichnisses auszugehen. § 3 Absatz 2 bleibt unberührt.

    § 5a Übergangsvorschrift

    Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung der Rechtsverordnung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht.

    Schlussformel

    Der Bundesrat hat zugestimmt.

    Anlage (zu § 1)

    (Fundstelle: BGBl. I 2010, 1732 – 1736;
    bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
    Gebührenverzeichnis
    Teil 1
    Eintragungen
    in das Handelsregister Abteilung A und das Partnerschaftsregister
    Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
    Vorbemerkung 1:
     (1) Für Eintragungen, die juristische Personen (§ 33 HGB) und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen betreffen, bestimmen sich die Gebühren nach den für Eintragungen bei Gesellschaften mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern geltenden Vorschriften. Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Hauptniederlassung oder Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden.
     (2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.
     (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.
     (4) Für die Eintragung des Erlöschens der Firma oder des Namens sowie des Schlusses der Abwicklung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4 bleiben unberührt.
       
    Abschnitt 1
    Ersteintragung
     Eintragung – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG – 
    1100
    eines Einzelkaufmanns 
    70,00 €
    1101
    einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern 

    100,00 €
    1102
    einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern:
    Die Gebühr 1101 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder jeden weiteren einzutragenden Partner um 


    40,00 €
     Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG 
    1103
    eines Einzelkaufmanns 
    150,00 €
    1104
    einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern 

    180,00 €
    1105
    einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern:
    Die Gebühr 1104 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder für jeden weiteren einzutragenden Partner um 



    70,00 €
       
    Abschnitt 2
    Errichtung einer Zweigniederlassung
    1200Eintragung einer Zweigniederlassung 40,00 €
       
    Abschnitt 3
    Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes
       
    Vorbemerkung 1.3:
     Gebühren nach diesem Abschnitt sind nicht zu erheben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt.
     Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Hauptniederlassung oder der Sitz verlegt worden ist, bei 
    1300
    einem Einzelkaufmann 
    60,00 €
    1301
    einer Gesellschaft mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 eingetragenen Partnern 

    80,00 €
     
    einer Gesellschaft mit mehr als 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 eingetragenen Partnern:
     
    1302
    – Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner bis einschließlich zur 100. eingetragenen Person um


    40,00 €
    1303
    – Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner ab der 101. eingetragenen Person um


    10,00 €
       
    Abschnitt 4
    Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz
       
     Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG 
    1400
    in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers
    180,00 €
    1401
    in das Register des übernehmenden Rechtsträgers
    180,00 €
      Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. 
       
    Abschnitt 5
    Sonstige spätere Eintragung
       
    Vorbemerkung 1.5:
     Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind.
     Eintragung einer Tatsache bei 
    1500
    einem Einzelkaufmann
    40,00 €
    1501
    einer Gesellschaft mit bis zu 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 50 eingetragenen Partnern

    60,00 €
    1502
    einer Gesellschaft mit mehr als 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 50 eingetragenen Partnern

    70,00 €
    1503Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung:
    Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen jeweils

    30,00 €
      Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln. 
    1504Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
    Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen

    30,00 €
    Teil 2
    Eintragungen in das Handelsregister Abteilung B
    Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
    Vorbemerkung 2:
     (1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden.
     (2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.
     (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.
     (4) Für die Eintragung der Löschung der Gesellschaft und des Schlusses der Abwicklung oder der Liquidation werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 2402 und 2403 bleiben unberührt.
       
    Abschnitt 1
    Ersteintragung
       
    2100Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einschließlich einer Unternehmergesellschaft – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG –
    150,00 €
    2101Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet:
    Die Gebühr 2100 beträgt

    240,00 €
    2102Eintragung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG – 

    300,00 €
    2103Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet:
    Die Gebühr 2102 beträgt

    360,00 €
     Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG 
    2104
    einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
    260,00 €
    2105
    einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
    660,00 €
    2106
    eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
    460,00 €
       
    Abschnitt 2
    Errichtung einer Zweigniederlassung
       
    2200Eintragung einer Zweigniederlassung120,00 €
       
    Abschnitt 3
    Verlegung des Sitzes
       
    2300Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist 140,00 €
      Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. 
       
    Abschnitt 4
    Besondere spätere Eintragung
       
     Eintragung 
    2400
    der Nachgründung einer Aktiengesellschaft oder des Beschlusses der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung oder der Kapitalherabsetzung oder der Durchführung der Kapitalerhöhung



    270,00 €
    2401
    der Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlage oder der Erhöhung des Stammkapitals zum Zwecke der Umwandlung nach dem UmwG

    210,00 €
     Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG 
    2402
    in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers
    240,00 €
    2403
    in das Register des übernehmenden Rechtsträgers
    240,00 €
      Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. 
    2404Eintragung der Eingliederung oder des Endes der Eingliederung einer Aktiengesellschaft210,00 €
    2405Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Fall des Ausschlusses von Minderheitsaktionären (§ 327e AktG)
    210,00 €
       
    Abschnitt 5
    Sonstige spätere Eintragung
       
    Vorbemerkung 2.5:
     Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind.
    2500Eintragung einer Tatsache70,00 €
    2501Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung:
    Die Gebühr 2500 beträgt jeweils 

    40,00 €
      Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln. 
    2502Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
    Die Gebühren 2500 und 2501 betragen

    30,00 €
    Teil 3
    Eintragungen in das Genossenschaftsregister
    Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
    Vorbemerkung 3:
     (1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen einer Europäischen Genossenschaft mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Genossenschaften geltenden Vorschriften sind anzuwenden.
     (2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.
     (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.
     (4) Für die Eintragung des Erlöschens der Genossenschaft werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4 bleiben unberührt.
       
    Abschnitt 1
    Ersteintragung
       
     Eintragung 
    3100
    außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG
    210,00 €
    3101
    aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG
    360,00 €
       
    Abschnitt 2
    Errichtung einer Zweigniederlassung
       
    3200Eintragung einer Zweigniederlassung60,00 €
       
    Abschnitt 3
    Verlegung des Sitzes
       
    3300Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist 210,00 €
      Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. 
       
    Abschnitt 4
    Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz
       
     Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG 
    3400
    in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers
    300,00 €
    3401
    in das Register des übernehmenden Rechtsträgers
    300,00 €
      Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. 
       
    Abschnitt 5
    Sonstige spätere Eintragung
       
    Vorbemerkung 3.5:
     Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind.
    3500Eintragung einer Tatsache110,00 €
    3501Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung:
    Die Gebühr 3500 beträgt jeweils

    60,00 €
      Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln. 
    3502Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
    Die Gebühren 3500 und 3501 betragen

    30,00 €
    Teil 4
    Prokuren
    Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
    4000Eintragung einer Prokura, Eintragung von Änderungen oder der Löschung einer Prokura40,00 €
    4001Die Eintragungen aufgrund derselben Anmeldung betreffen mehrere Prokuren:
    Die Gebühr 4000 beträgt für die zweite und jede weitere Prokura jeweils

    30,00 €
      Eine Prokura, wegen der die Gebühr 4002 erhoben wird, ist nicht als erste Prokura zu behandeln. 
    4002Die Eintragung betrifft ausschließlich eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
    Die Gebühr 4000 beträgt

    30,00 €
    Teil 5
    Weitere Geschäfte
    Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
    Vorbemerkung 5:
     Mit den Gebühren 5001 bis 5006 wird auch der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der genannten Unterlagen abgegolten.
     Entgegennahme 
    5000(weggefallen) 
    5001(weggefallen) 
    5002
    der Liste der Gesellschafter (§ 40 GmbHG)
    30,00 €
    5003
    der Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats einschließlich der Bekanntmachung über die Einreichung (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GmbHG, § 106 AktG)

    40,00 €
    5004
    der Mitteilung über den alleinigen Aktionär (§ 42 AktG)
    40,00 €
    5005
    des Protokolls der Hauptversammlung (§ 130 Abs. 5 AktG)
    50,00 €
    5006
    von Verträgen, Plänen oder entsprechenden Entwürfen nach dem UmwG

    50,00 €
    5007Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument (§ 9 Abs. 2 HGB):
    für jede angefangene Seite
     Die Gebühr wird für die Dokumente jedes Registerblatts gesondert erhoben. Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten.

    2,00 €
    – mindestens
    25,00 €
    Teil 6
    Bereitstellung zum Abruf
    Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
    6000Bereitstellung von Registerdaten oder Dokumenten zum Abruf
     Die Gebühr entsteht neben jeder Gebühr für eine Eintragung nach den Teilen 1 bis 4 und neben jeder Gebühr für eine Entgegennahme nach Teil 5 gesondert. § 34 Abs. 5 GNotKG ist nicht anzuwenden.
    1/3
    der für die
    Eintragung oder
    Entgegennahme
    bestimmten
    Gebühr
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