Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz (Holzhandels-Sicherungs-Gesetz - HolzSiG)
HolzSiG
Ausfertigungsdatum: 11.07.2011
Vollzitat:
"Holzhandels-Sicherungs-Gesetz vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1345), das zuletzt durch Artikel 113 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 113 G v. 10.8.2021 I 3436
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 15.7.2011 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EGV 2173/2005 (CELEX Nr: 32005R2173) vgl. § 1 +++)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich und Aufgabenübertragung
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23), sowie der zu diesen Verordnungen von Rat und Europäischer Kommission erlassenen Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen.
(2) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte im Hinblick auf
1. die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005,
2. die Verordnung (EU) Nr. 995/2010, soweit Holz oder Holzprodukte betroffen sind, die aus einem Drittstaat in den EU-Binnenmarkt eingeführt oder aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland verbracht werden.
Im Übrigen obliegt die Durchführung den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
§ 2 Eingriffsbefugnisse
(1) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zur Feststellung von Verstößen gegen die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte, zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhinderung künftiger Verstöße. Die zuständige Behörde kann dabei insbesondere
1. Sendungen von in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 erfassten Holzprodukten aus in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aufgeführten Partnerländern in Verwahrung nehmen, soweit Zweifel am Vorliegen einer gültigen FLEGT-Genehmigung nach Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 bestehen,
2. Holz und Holzprodukte im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Verwahrung nehmen, soweit der durch Tatsachen begründete Verdacht besteht, dass sie entgegen
a) Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 oder
b) Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und den Artikeln 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission vom 6. Juli 2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 177 vom 7.7.2012, S. 16),
in Verkehr gebracht worden sind oder werden sollen,
3. einen Dritten mit der Verwahrung von Sendungen nach Nummer 1 oder von Holz und Holzprodukten nach Nummer 2 beauftragen,
4. eine Sendung nach Nummer 1 oder Holz und Holzprodukte nach Nummer 2 dem Einführer gegen sofortige Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des Wertes der Sendung oder des Holzes oder der Holzprodukte unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes mit der Maßgabe überlassen, dass die Sicherheit verfällt, wenn der Einführer den Gewahrsam über die betroffene Sendung oder das Holz oder die Holzprodukte verliert,
5. Proben von Sendungen nach Nummer 1 oder von Holz und Holzprodukten nach Nummer 2 ziehen und untersuchen oder dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, zur Untersuchung vorlegen. Die Probenziehung und Untersuchungen nach Satz 1 können auch verdachtsunabhängig erfolgen.
(2) Die Bundesanstalt kann Holzprodukte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, bei denen festgestellt worden ist, dass sie ohne FLEGT-Genehmigung eingeführt worden sind oder dass ihre FLEGT-Genehmigung ungültig ist, beschlagnahmen und
1. anordnen, dass diese Holzprodukte unverzüglich vom Einführer auf seine Kosten und Gefahr an den Herkunftsort zurückzubringen sind, wenn nicht innerhalb eines Monats eine gültige FLEGT-Genehmigung vorgelegt wird,
2. diese Holzprodukte einziehen und veräußern sowie die Erlöse einziehen, wenn die FLEGT-Genehmigung gefälscht oder falsche Angaben zur Herkunft der Holzprodukte gemacht worden sind, oder
3. anordnen, dass diese Holzprodukte zu vernichten sind, soweit ein Zurückbringen nach Nummer 1 oder eine Veräußerung nach Nummer 2 unverhältnismäßig ist.
(3) Die zuständige Behörde kann Holz und Holzprodukte im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, bei denen festgestellt worden ist, dass sie entgegen Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und den Artikeln 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 in Verkehr gebracht worden sind oder werden sollen, beschlagnahmen und
1. im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und den Artikeln 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 anordnen, dass das Holz oder die Holzprodukte unverzüglich vom Einführer auf seine Kosten und Gefahr an den Herkunftsort zurückzubringen sind, wenn nicht innerhalb eines Monats die legale Herkunft des Holzes oder der Holzprodukte im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 nachgewiesen wird,
2. das Holz oder die Holzprodukte einziehen und veräußern sowie die Erlöse einziehen, wenn
a) das Holz oder die Holzprodukte aus illegalem Einschlag im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 stammen oder
b) die nach der Sorgfaltspflichtregelung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Spiegelstrich 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 vorzulegenden Legalitätsnachweise gefälscht oder falsche Angaben zur Herkunft des Holzes oder der Holzprodukte gemacht worden sind, oder
3. anordnen, dass das Holz oder die Holzprodukte zu vernichten sind, soweit ein Zurückbringen nach Nummer 1 oder eine Veräußerung nach Nummer 2 nicht in Betracht kommt, insbesondere wenn das Holz oder die Holzprodukte nach Artikel 8 Absatz 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 101/2012 (ABl. L 39 vom 11.2.2012, S. 133) geändert worden ist, nicht in den Handel gelangen dürfen.
(4) Die zuständige Behörde unterrichtet den Einführer der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Sendungen oder den für das Inverkehrbringen von Holz oder Holzprodukten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 verantwortlichen Marktteilnehmer unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen.
(5) Werden Sendungen im Rahmen des Absatzes 1 Satz 2, des Absatzes 2 Nummer 3 oder des Absatzes 3 Nummer 3 verwahrt, beprobt, untersucht, unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen, beschlagnahmt oder vernichtet, hat der Einführer oder der nach Absatz 4 verantwortliche Marktteilnehmer die damit verbundenen Kosten zu tragen. Abweichend von Satz 1 trägt die zuständige Behörde die hiermit verbundenen Kosten, wenn Proben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Satz 2 verdachtsunabhängig gezogen und untersucht werden und hierbei kein Verstoß gegen die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte festgestellt wird.
§ 3 Mitwirkung der Zollbehörden
(1) Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung der Einfuhr von Holzprodukten aus den Partnerländern sowie von Holz und Holzprodukten aus Drittstaaten in die Europäische Gemeinschaft mit. Soweit dies zur Überwachung der Durchführung der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte erforderlich ist, teilen sie Informationen, die sie im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeit gewonnen haben, der Bundesanstalt mit.
(2) Die Zollbehörden können
1. Holzprodukte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festhalten oder ihre Überführung in den freien Verkehr aussetzen, soweit Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte bestehen,
2. in den Fällen der Nummer 1 anordnen, dass Proben von Holzprodukten aus den Partnerländern auf Kosten und Gefahr des Einführers gezogen und der Bundesanstalt oder dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, vorgelegt werden.
§ 4 Datenaustausch
(1) Die Bundesanstalt unterrichtet die Zollbehörden unverzüglich über das Ergebnis der Überprüfung von FLEGT-Genehmigungen. Die Bundesanstalt, die nach Landesrecht zuständigen Behörden und die Zollbehörden sind berechtigt, der Europäischen Kommission, den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten alle unionsrechtlich notwendigen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt, die nach Landesrecht zuständigen Behörden und die Zollbehörden sind auch berechtigt, Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, mit den nach Landesrecht für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zuständigen Behörden auszutauschen, soweit dies zur Durchführung der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte notwendig ist.
(3) Für den Datenaustausch und die Erfassung der in den FLEGT-Genehmigungen enthaltenen Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 sowie für den zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 notwendigen Datenaustausch und die notwendige Datenerfassung können die zuständigen Behörden elektronische Systeme einsetzen.
§ 5 Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Überwachung näher zu regeln, soweit es zur Durchsetzung des Verbotes nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, auch in Verbindung mit einem nach Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 erlassenen Rechtsakt erforderlich ist. Es kann dabei insbesondere die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahmen und Analysemethoden und der Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten regeln.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Überwachung näher zu regeln, soweit es zur Durchsetzung der Verpflichtungen der Marktteilnehmer nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, auch in Verbindung mit den zu dieser Verordnung von Rat und Europäischer Kommission erlassenen Ergänzungs-oder Durchführungsbestimmungen, erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 oder der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,
2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.
§ 6 Auskunfts-, Duldungs- und Anzeigepflichten
(1) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung der Einfuhr oder des Inverkehrbringens bestimmten Holzes oder bestimmter Holzprodukte nach den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakten beauftragt worden sind, dürfen zu diesem Zweck, auch in Begleitung von Bediensteten der Organe der Europäischen Union, im Rahmen des Absatzes 1
1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten,
2. geschäftliche Unterlagen einsehen und
3. Holz und Holzprodukte, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um solche nach § 2 Absatz 2 oder 3 handelt, untersuchen und Proben entnehmen.
(4) Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Absatz 3 zu dulden und die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen. Auf Verlangen hat er ihnen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung, Probenziehung und Untersuchung der einzelnen Produkte Hilfestellung zu leisten, die Produkte aus den Transportmitteln zu entladen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und Ablichtungen oder Ausdrucke der Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(5) Marktteilnehmer, die Holz oder Holzprodukte im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 aus Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland einführen, haben dies nach Satz 3 vor Aufnahme dieser Tätigkeit der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt für Marktteilnehmer, die bereits am 9. Mai 2013 eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 ausüben mit der Maßgabe, dass die Anzeige spätestens bis zum 9. November 2013 zu erfolgen hat. Die Anzeige muss Name oder Firma, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Marktteilnehmers enthalten. Änderungen der angezeigten Daten sind der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.
§ 7 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1) ein Holzprodukt aus einem dort genannten Partnerland in die Gemeinschaft einführt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 dort genanntes Holz oder ein Holzerzeugnis in Verkehr bringt oder
2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 eine dort genannte Sorgfaltspflichtregelung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält oder nicht oder nicht mindestens einmal jährlich bewertet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine Information nach Artikel 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,
2. eine Information nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Verbindung mit Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission vom 6. Juli 2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 177 vom 7.7.2012, S. 16), durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt, oder
3. einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde zuwiderhandelt, mit der ein Nachweis zum Risikobewertungsverfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b oder zum Risikominderungsverfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 angefordert wird.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 oder § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 6 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
3. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, eine Maßnahme nicht duldet oder eine dort genannte Person nicht unterstützt,
4. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 6 Absatz 5 Satz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
5. einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 2 und 3 und des Absatzes 4 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt, soweit das Gesetz durch diese ausgeführt wird.
§ 8 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine in § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder
2. eine in § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 9 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 7 oder eine Straftat nach § 8 bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§ 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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