Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzblasinstrumentenmacher/zur Holzblasinstrumentenmacherin
HolzbInstrmMAusbV
Ausfertigungsdatum: 27.01.1997
Vollzitat:
"Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzblasinstrumentenmacher/zur Holzblasinstrumentenmacherin vom 27. Januar 1997 (BGBl. I S. 109)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1997 +++)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung von 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Holzblasinstrumentenmacher/Holzblasinstrumentenmacherin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.
§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Holzblasinstrumentenmacher/Holzblasinstrumentenmacherin wird staatlich anerkannt.
§ 3 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 4 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung,
6. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,
7. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
8. Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten,
9. Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe und deren Lagerung,
10. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken,
11. manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen,
12. Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,
13. Anfertigen von Klappenmechanikteilen,
14. Fügen,
15. Anfertigen und Zurichten von Kleinwerkzeugen,
16. Herstellen von Korpussen aus Holz oder Metall,
17. Behandeln von Oberflächen,
18. Bohren von Ton- und Säulchenlöchern,
19. Anbringen und Bearbeiten von Säulchen,
20. Zusammenbauen und Einpassen der Klappenmechanik,
21. Spielfertigmachen von Instrumenten,
22. Reparieren von Instrumenten.
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
§ 6 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 8 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 6 Buchstabe e, laufender Nummer 10 Buchstabe c, laufender Nummer 13 Buchstabe c bis e, laufender Nummer 14 Buchstabe c bis d und laufender Nummer 15 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1. Herstellen eines Werkstückes aus Metall durch manuelles und maschinelles Spanen und
2. Herstellen eines Werkstückes aus Holz durch manuelles und maschinelles Spanen.
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
3. Eigenschaften und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe,
4. Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen Bearbeitung von Hölzern, Metallen und Kunststoffen,
5. Fügetechniken, insbesondere Löten und Kleben,
6. Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen,
7. Berechnen von Längen, Flächen, Volumina und Massen,
8. Grundlagen der Musiklehre und Akustik,
9. Instrumentenkunde.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§ 9 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden zwei Arbeitsproben durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
1. Drechseln eines Korpusteils,
2. Spielfertigmachen eines Instruments,
3. Polieren von Klappen oder
4. Herstellen und Einpassen der Klappenmechanikteile.
Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:
1. Herstellen eines Korpusteils,
2. Anfertigen und Fügen von Klappenmechanikteilen insbesondere durch Feilen, Löten, Bohren, Fräsen und Schleifen oder
3. Spielfertigmachen einer Klappengruppe.
Beim Anfertigen des Prüfungsstückes können vorgefertigte Teile verwendet werden. Die Arbeitsproben zusammen und das Prüfungsstück sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Prüfungsfach Technologie:
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
b) Werkstoffe, Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
c) Fertigungsverfahren und Fertigungsplanung,
d) Klangerzeugung, Musik und Musikinstrumente;
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a) Längen, Flächen, Volumina, Massen, Kräfte und Geschwindigkeiten,
b) Material- und Energieverbrauch, Material- und Energiekosten,
c) Fertigungszeiten und -kosten;
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
a) Normgerechtes Anfertigen und Lesen von Zeichnungen,
b) Zeichnen von konstruktiven Merkmalen von Holzblasinstrumenten;
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
2. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 90 Minuten, |
3. | im Prüfungsfach Technisches Zeichnen | 90 Minuten, |
4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
§ 10 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Holzblasinstrumentenmacher/Holzblasinstrumentenmacherin sind nicht mehr anzuwenden.
§ 11 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Anlage (zu § 5 Abs. 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzblasinstrumentenmacher/zur Holzblasinstrumentenmacherin
(Fundstelle: BGBl. I 1997, 112 - 116)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung (§ 4 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) |
| ||||
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3) |
| ||||
4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4) |
| ||||
5 | Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung (§ 4 Nr. 5) |
| 4 | |||
6 | Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen (§ 4 Nr. 6) |
| 4 | |||
| 2 | |||||
| 2 | |||||
7 | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 7) |
| 4 | |||
| 2 | |||||
| 2 | |||||
8 | Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten (§ 4 Nr. 8) | Holzblasinstrumente im Hinblick auf Werkstoff, Tonerzeugung und Konstruktionsmerkmale bestimmen | 2 | |||
9 | Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe und deren Lagerung (§ 4 Nr. 9) |
| 2 | |||
| 2 | |||||
| 2 | |||||
10 | Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken (§ 4 Nr. 10) |
| 3 | |||
| 2 | |||||
11 | manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen (§ 4 Nr. 11) |
| 7 | |||
| 6 | |||||
| 5 | |||||
12 | Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 4 Nr. 12) |
| 2 | |||
| 2 | |||||
13 | Anfertigen von Klappenmechanikteilen (§ 4 Nr. 13) |
| 9 | |||
| 12 | |||||
| 8 | |||||
14 | Fügen (§ 4 Nr. 14) |
| 2 | |||
| 4 | |||||
| 4 | |||||
15 | Anfertigen und Zurichten von Kleinwerkzeugen (§ 4 Nr. 15) |
| 6 | |||
16 | Herstellen von Korpussen aus Holz oder Metall (§ 4 Nr. 16) |
| 7 | |||
17 | Behandeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 17) |
| 3 | |||
| 3 | |||||
18 | Bohren von Ton- und Säulchenlöchern (§ 4 Nr. 18) |
| 5 | |||
19 | Anbringen und Bearbeiten von Säulchen (§ 4 Nr. 19) |
| 5 | |||
| 2 | |||||
20 | Zusammenbauen und Einpassen der Klappenmechanik (§ 4 Nr. 20) |
| 5 | |||
| 12 | |||||
21 | Spielfertigmachen von Instrumenten (§ 4 Nr. 21) |
| 8 | |||
22 | Reparieren von Instrumenten (§ 4 Nr. 22) |
| 6 |
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