Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe
HolzBauSchAusbV
Ausfertigungsdatum: 02.05.2007
Vollzitat:
"Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe vom 2. Mai 2007 (BGBl. I S. 610)"
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2007 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten und der darauf aufbauende Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer /Holz- und Bautenschützerin werden
1. nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 6, Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden), der Anlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert im Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten zwei Jahre und im Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin drei Jahre.
§ 3 Struktur der Berufsausbildung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin
Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer /Holz- und Bautenschützerin gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einer der Fachrichtungen Holzschutz oder Bautenschutz.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage Teil I), für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage Teil II) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Unterscheiden von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen sowie Vorbereiten dieser Untergründe,
2. Durchführen von vorbeugenden Maßnahmen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten,
3. Bekämpfen holzzerstörender Insekten,
4. Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall,
5. Vorbereiten und Durchführen nachträglicher Außen- und Innenabdichtungen an erdberührten Bauteilen,
6. Vorbereiten und Durchführen nachträglicher chemischer Horizontalabdichtungen,
7. Vorbereiten von Flächen und Aufbringen von Sanierputzen,
8. Austrocknen durchfeuchteter Bauwerke;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Information und Kommunikation, kundenorientiertes Verhalten,
6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsschritten,
7. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,
8. Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen,
9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
(3) Die Berufsausbildung zum Holz- und Bautenschützer/ zur Holz- und Bautenschützerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Unterscheiden von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen sowie Vorbereiten dieser Untergründe,
2. Durchführen von vorbeugenden Maßnahmen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten,
3. Bekämpfen holzzerstörender Insekten,
4. Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall,
5. Vorbereiten und Durchführen nachträglicher Außen- und Innenabdichtungen an erdberührten Bauteilen,
6. Vorbereiten und Durchführen nachträglicher chemischer Horizontalabdichtungen,
7. Vorbereiten von Flächen und Aufbringen von Sanierputzen,
8 Austrocknen durchfeuchteter Bauwerke;
Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Holzschutz:
1. Kundenorientierung,
2. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
3. Handhaben, Einrichten und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
4. Unterscheiden, Lagern und Entsorgen von Gefahrstoffen,
5. Prüfen von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen,
6. Bekämpfen holzzerstörender Insekten durch alternative Verfahren und Sonderverfahren,
7. Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall durch alternative Verfahren und Sonderverfahren,
8. Qualitätsmanagement;
Abschnitt C
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bautenschutz:
1. Kundenorientierung,
2. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
3. Handhaben, Einrichten und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
4. Unterscheiden, Lagern und Entsorgen von Gefahrstoffen,
5. Prüfen, Beurteilen und Vorbereiten von erdberührten Bauwerksteilen,
6. Erkennen und Prüfen von Schäden an erdberührten Bauwerken und Bauwerksteilen,
7. Vorbereiten und Durchführen abdichtender Injektionen,
8. Vorbereiten und Durchführen mechanischer Horizontalsperren,
9. Analysieren und Sanieren von Feuchtigkeitsschäden sowie Schäden durch Salze,
10. Qualitätsmanagement;
Abschnitt D
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Information und Kommunikation, kundenorientiertes Verhalten,
6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsschritten,
7. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,
8. Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen,
9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6, 7 und 9 bis 11 nachzuweisen.
(2) Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem Ausbildungsrahmenplan sind in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu vermitteln:
1. im ersten Ausbildungsjahr aus der Anlage Teil I Abschnitt A Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Nummern 1, 2, 4, 5 und 8,
2. im zweiten Ausbildungsjahr aus der Anlage Teil I Abschnitt A Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Nummern 1 und 3 bis 7 und
3. im dritten Ausbildungsjahr
a) in der Fachrichtung Holzschutz aus der Anlage Teil II Abschnitt B Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Nummern 5 bis 7 oder
b) in der Fachrichtung Bautenschutz aus der Anlage Teil II Abschnitt C Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Nummern 5 bis 9.
Der zeitliche Umfang beträgt im ersten Ausbildungsjahr sechs, im zweiten Ausbildungsjahr vier und im dritten Ausbildungsjahr zwei Wochen. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn und soweit die Ausbildungsstätte diese Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in der erforderlichen Breite oder Tiefe vermitteln kann.
(3) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(4) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 6 Zwischenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Teil I Abschnitt A und B für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in dem Prüfungsbereich praktische Arbeit statt.
(4) Für den Prüfungsbereich praktische Arbeit bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen unterscheiden,
b) pflanzliche Schädlinge identifizieren,
c) Abdichtungsstoffe unterscheiden,
d) Gefahrstoffe unterscheiden und nach Vorgaben verarbeiten,
e) Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen,
f) technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme nutzen,
g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Qualitätssicherung und zur Kundenorientierung anwenden sowie
h) relevante fachliche Hintergründe aufzeigen und seine Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben begründen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu Grunde zu legen:
a) Vorbereiten eines Bauteils für eine Holzschutz- oder Schwammbekämpfungsmaßnahme und
b) Durchführen einer mineralischen oder kunststoffmodifizierten Bauwerksabdichtung;
3. der Prüfling soll jeweils eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, in den Bereichen nach Nummer 2 Buchstabe a und b durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie Aufgabenstellungen, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgaben beziehen, schriftlich bearbeiten;
4. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die schriftliche Bearbeitung der Aufgabenstellungen in 90 Minuten durchgeführt werden.
§ 7 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten
(1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Teil I Abschnitt A und B aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Arbeitsauftrag,
2. Holzschutz,
3. Bautenschutzarbeiten sowie
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Art und Umfang des Schädlingsbefalls feststellen,
b) Schädlinge identifizieren,
c) chemische Behandlungen, Heißluft- und Begasungsverfahren unterscheiden,
d) Injektionsstoffe und -techniken unterscheiden,
e) Sanierputzsysteme unterscheiden,
f) Arbeitsschritte zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, logistischer und rechtlicher Vorgaben selbstständig planen und durchführen,
g) Arbeitsmittel festlegen,
h) technische Unterlagen nutzen,
i) Arbeitsergebnisse qualitätsorientiert kontrollieren und
j) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie zur Qualitätssicherung ergreifen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu Grunde zu legen:
a) Bearbeiten eines Bauteils zur Bekämpfung des Echten Hausschwammes und
b) Herstellen einer nachträglichen Horizontalsperre mit flankierenden Maßnahmen in Form von Sanierputzen;
3. der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie bei jeder Arbeitsaufgabe hierüber ein situatives Fachgespräch führen; beide Arbeitsaufgaben sind gleich zu gewichten;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens vier Stunden je Arbeitsaufgabe; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch zu jeder der beiden Arbeitsaufgaben in zehn Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Holzschutz bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Schaderreger und Schadbilder von holzzerstörenden Insekten und Organismen erkennen,
b) Arbeitsschritte planen,
c) Material- und Zeitbedarf ermitteln,
d) Arbeitsmittel festlegen,
e) vorbeugende und bekämpfende Holzschutzmaßnahmen anwenden,
f) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Maschinen einsetzen,
g) Flächen, Mengen und Konzentrationen berechnen sowie
h) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, der Hygiene sowie zur Qualitätssicherung berücksichtigen
kann;
2. dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Durchführung einer Holzschutzmaßnahme zu Grunde zu legen;
3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Bautenschutzarbeiten bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Feuchte- und Salzschäden sowie deren Ursachen erkennen,
b) Prüf- und Messverfahren für die Feuchte- und Salzbestimmung einsetzen,
c) Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen,
d) nachträgliche Abdichtungsmaßnahmen an erdberührten Bauteilen durchführen,
e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Maschinen einsetzen,
f) Flächen, Mengen und Konzentrationen berechnen sowie
g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, der Hygiene sowie zur Qualitätssicherung berücksichtigen
kann;
2. dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Durchführung einer Abdichtungsmaßnahme zu Grunde zu legen;
3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag | 50 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Holzschutz | 20 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Bautenschutzarbeiten | 20 Prozent, |
4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(9) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1. im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens "ausreichend",
3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens "ausreichend" und
4. in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend"
bewertet worden sind.
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 3 Nr. 2 bis 4 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
§ 8 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin
(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 60 Prozent gewichtet.
§ 9 Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Teil II Abschnitt A und D aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus § 7 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sowie Abs. 4 bis 6.
(4) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag | 20 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Holzschutz | 10 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Bautenschutzarbeiten | 10 Prozent. |
§ 10 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung Holzschutz
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Teil II Abschnitt A, B und D aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Kundenauftrag,
2. Holzschutz und Holzsanierung sowie
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Prüfmethoden und -geräte anwenden,
b) Gefahrstoffe hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden, nach Vorschrift lagern und der Entsorgung zuführen,
c) Möglichkeiten und Grenzen von alternativen Verfahren und Sonderverfahren beachten,
d) Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, logistischer und rechtlicher Vorgaben selbstständig planen und durchführen,
e) Arbeitsmittel festlegen,
f) technische Unterlagen nutzen,
g) Arbeitsergebnisse qualitätsorientiert kontrollieren sowie
h) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie des Qualitätsmanagements ergreifen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu Grunde zu legen:
Durchführen einer Holzschutzmaßnahme an einem in ein Mauerwerksteil eingebundenen Holzbauteil zur Bekämpfung tierischer oder pflanzlicher Holzschädlinge unter Berücksichtigung alternativer Verfahren oder Sonderverfahren einschließlich Bearbeiten des Mauerwerkteils;
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen;
4. die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in 15 Minuten durchgeführt werden.
(4) Für den Prüfungsbereich Holzschutz und Holzsanierung bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Schaderreger und Schadbilder von holzzerstörenden Insekten und Organismen erkennen,
b) Arbeitsabläufe in Abstimmung mit beteiligten Gewerken und Kunden planen,
c) Material- und Zeitbedarf ermitteln,
d) Arbeitsmittel festlegen,
e) vorbeugende und bekämpfende Holzschutzmaßnahmen anwenden,
f) Geräte, Maschinen und Anlagen auswählen, einrichten und einsetzen,
g) Volumen berechnen,
h) Aufmaße erstellen sowie
i) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, der Hygiene sowie des Qualitätsmanagements berücksichtigen
kann;
2. dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Durchführung einer vorbeugenden und bekämpfenden Holzschutzmaßnahme unter Berücksichtigung alternativer Verfahren und Sonderverfahren zu Grunde zu legen;
3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(6) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Kundenauftrag | 30 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Holzschutz und Holzsanierung | 20 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(7) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
2. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens "ausreichend",
3. im Gesamtergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit mindestens "ausreichend" und
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend"
bewertet worden sind.
(8) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
(9) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllen jedoch die Ergebnisse von Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung und das Ergebnis im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde nach Absatz 5 die Anforderungen nach § 7, so hat er den Abschluss des Ausbildungsberufs Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten erreicht.
§ 11 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung Bautenschutz
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Teil II Abschnitt A, C und D aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Kundenauftrag,
2. Bautenschutz sowie
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Bauwerksteile prüfen und beurteilen,
b) Prüfmethoden und -geräte anwenden,
c) Gefahrstoffe hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden, nach Vorschrift lagern und der Entsorgung zuführen,
d) Anwendungsbereiche und Injektionsstoffe unterscheiden,
e) Schadensursache und Auswirkungen von Putzzerstörungen unterscheiden,
f) Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, logistischer und rechtlicher Vorgaben selbstständig planen und durchführen,
g) Arbeitsmittel festlegen und technische Unterlagen nutzen,
h) Arbeitsergebnisse qualitätsorientiert kontrollieren sowie
i) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie des Qualitätsmanagements ergreifen
kann;
2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zu Grunde zu legen:
Durchführen einer abdichtenden Injektion;
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen;
4. die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in 15 Minuten durchgeführt werden.
(4) Für den Prüfungsbereich Bautenschutz bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Feuchte- und Salzschäden sowie deren Ursachen erkennen,
b) Prüfmethoden anwenden,
c) Arbeitsabläufe in Abstimmung mit anderen Gewerken und Kunden planen,
d) Material und Zeitbedarf ermitteln,
e) Arbeitsmittel festlegen,
f) Abdichtungsmaßnahmen durchführen,
g) Werkstoffe auswählen und einsetzen,
h) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auswählen, einrichten und einsetzen,
i) Aufmaße erstellen sowie
j) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, der Hygiene sowie des Qualitätsmanagements berücksichtigen
kann;
2. dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Durchführung einer nachträglichen Innenabdichtung unter Berücksichtigung von Injektionsverfahren oder mechanischer Verfahren zu Grunde zu legen;
3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(6) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Kundenauftrag | 30 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Bautenschutz | 20 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(7) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
2. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens "ausreichend",
3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit mindestens "ausreichend" und
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend"
bewertet worden sind.
(8) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
(9) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllen jedoch die Ergebnisse von Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung und das Ergebnis im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde nach Absatz 5 die Anforderungen nach § 7, so hat er den Abschluss des Ausbildungsberufs Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten erreicht.
§ 12 Fortsetzung der Berufsausbildung
(1) Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten kann die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin nach den Vorschriften des dritten Ausbildungsjahres fortgesetzt werden.
(2) Bei Fortsetzung der Berufsausbildung im dritten Ausbildungsjahr zum Holz- und Bautenschützer/zur Holz- und Bautenschützerin gelten die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten erzielten Leistungen mit Ausnahme der Leistungen im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde als Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung nach § 9 dieser Verordnung.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 617 - 627)
Teil I: Berufsausbildung zur Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten | ||||
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | ||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
1 | 2 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Unterscheiden von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen sowie Vorbereiten dieser Untergründe (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) |
| 10 | |
| 6 | |||
2 | Durchführen von vorbeugenden Maßnahmen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) |
| 8 | |
3 | Bekämpfen holzzerstörender Insekten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) |
| 8 | |
4 | Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) |
| 6 | |
| 3 | |||
5 | Vorbereiten und Durchführen nachträglicher Außen- und Innenabdichtungen an erdberührten Bauteilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) |
| 9 | |
| 9 | |||
6 | Vorbereiten und Durchführen nachträglicher chemischer Horizontalabdichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) |
| 10 | |
7 | Vorbereiten von Flächen und Aufbringen von Sanierputzen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) |
| 10 | |
8 | Austrocknen durchfeuchteter Bauwerke (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) |
| 2 | |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | ||||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) |
| ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) |
| ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||
5 | Information und Kommunikation, kundenorientiertes Verhalten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) |
| 2 | |
| 2 | |||
6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsschritten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) |
| 5 | |
7 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7) |
| 3 | |
| 2 | |||
8 | Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8) |
| 3 | |
9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 9) |
| 4 | |
| 2 | |||
Teil II: Berufsausbildung zum Holz- und Bautenschützer/zur Holz- und Bautenschützerin | ||||
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | ||||
1 | Unterscheiden von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen sowie Vorbereiten dieser Untergründe (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 1) |
| 10 | |
| 6 | |||
2 | Durchführen von vorbeugenden Maßnahmen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 2) |
| 8 | |
3 | Bekämpfen holzzerstörender Insekten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 3) |
| 8 | |
4 | Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 4) |
| 6 | |
| 3 | |||
5 | Vorbereiten und Durchführen nachträglicher Außen- und Innenabdichtungen an erdberührten Bauteilen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 5) |
| 9 | |
| 9 | |||
6 | Vorbereiten und Durchführen nachträglicher chemischer Horizontalabdichtungen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 6) |
| 10 | |
7 | Vorbereiten von Flächen und Aufbringen von Sanierputzen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 7) |
| 10 | |
8 | Austrocknen durchfeuchteter Bauwerke (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 8) |
| 2 | |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Holzschutz | ||||
1 | Kundenorientierung (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 1) |
| 5 | |
2 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 2) |
| 6 | |
3 | Handhaben, Einrichten und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 3) |
| 2 | |
4 | Unterscheiden, Lagern und Entsorgen von Gefahrstoffen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 4) |
| 3 | |
5 | Prüfen von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 5) |
| 8 | |
6 | Bekämpfen holzzerstörender Insekten durch alternative Verfahren und Sonderverfahren (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 6) |
| 12 | |
7 | Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall durch alternative Verfahren und Sonderverfahren (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 7) |
| 12 | |
8 | Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 8) |
| 4 | |
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bautenschutz | ||||
1 | Kundenorientierung (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 1) |
| 5 | |
2 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 2) |
| 6 | |
3 | Handhaben, Einrichten und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 3) |
| 2 | |
4 | Unterscheiden, Lagern und Entsorgen von Gefahrstoffen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 4) |
| 3 | |
5 | Prüfen, Beurteilen und Vorbereiten von erdberührten Bauwerksteilen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 5) |
| 6 | |
6 | Erkennen und Prüfen von Schäden an erdberührten Bauwerken und Bauwerksteilen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 6) |
| 4 | |
7 | Vorbereiten und Durchführen abdichtender Injektionen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 7) |
| 10 | |
8 | Vorbereiten und Durchführen mechanischer Horizontalsperren (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 8) |
| 5 | |
9 | Analysieren und Sanieren von Feuchtigkeitsschäden sowie Schäden durch Salze (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 9) |
| 7 | |
10 | Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 10) |
| 4 | |
Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | ||||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 2) |
| ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 3) |
| ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||
5 | Information und Kommunikation, kundenorientiertes Verhalten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 5) |
| 2 | |
| 2 | |||
6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsschritten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 6) |
| 5 | |
7 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 7) |
| 3 | |
| 2 | |||
8 | Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 8) |
| 3 | |
9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 9) |
| 4 | |
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