Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (Hohe-See-Einbringungsverordnung)
HohSeeEinbrV
Ausfertigungsdatum: 07.12.1977
Vollzitat:
"Hohe-See-Einbringungsverordnung vom 7. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2478), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 27.9.1994 I 2705
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 15.12.1977 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des Artikels 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e und Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Februar 1977 zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (BGBl. 1977 II S. 165) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes wird - hinsichtlich der Kosten im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und im übrigen im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Wirtschaft - mit Zustimmung des Bundesrates sowie auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verordnet:
§ 1 Nachweispflichten
(1) Über die Durchführung eines Einbringungsvorhabens sind gegenüber dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie folgende Nachweise zu führen:
1. Bestätigung eines unabhängigen Sachverständigen, daß die auf das Schiff, das Luftfahrzeug oder die Anlage geladenen Stoffe der Abfallbeschreibung der Erlaubnis entsprechen,
2. Bestimmung des Standortes des Schiffes, des Luftfahrzeugs oder der Anlage durch Funkpeilung oder andere Ortungsverfahren während des Einbringens, Einleitens oder Verbrennens (Beseitigung) von Stoffen,
3. Bericht des Führers des Schiffes, des Luftfahrzeugs oder der für die Sicherheit der Anlage verantwortlichen Person über die durchgeführte Beseitigung,
4. Entnahme und Untersuchung von Wasserproben durch einen unabhängigen Sachverständigen nach der Beseitigung.
(2) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann im Einzelfall von der Pflicht zur Führung von Nachweisen nach Absatz 1 befreien, sofern anderweitig sichergestellt ist, daß das Einbringungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wird.
§ 2 Kosten
(1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie erhebt für Amtshandlungen auf Grund des Gesetzes zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge die folgenden Gebühren:
1. | Für die Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zur Beseitigung von Stoffen | 1.000 DM bis 20.000 DM, | |
2. | für die Probenahme von Stoffen | 500 DM bis 1.000 DM, | |
3. | für die Überwachung bei | ||
a) | Einbringung oder Einleitung (1 Tag) | 900 DM, |
b) | Verbrennung (2 Tage) | 2.000 DM, | |
Zuschlag je weiteren Tag | 400 DM, | ||
4. | für die Überwachung des Verhaltens der Stoffe im Meerwasser und Sediment im Zusammenhang mit einer Beseitigung | 1.000 DM bis 20.000 DM. |
Bei der Festsetzung der Gebühren nach Nummer 1 oder Nummer 4 im Einzelfall ist insbesondere zu berücksichtigen, in welchem Umfang das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie eigene Untersuchungen durchführen muß.
(2) Auslagen mit Ausnahme von Fernschreib- und Fernsprechgebühren werden gesondert erhoben.
(3) Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses können Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1 ermäßigt oder kann von ihnen befreit werden.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 1 Abs. 1 über das Führen von Nachweisen zuwiderhandelt.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 sowie nach Artikel 10 des Gesetzes zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge wird auf das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie übertragen.
§ 4 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Gesetzes zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge und § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesminister für Verkehr
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