Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über den Heuervertrag der Schiffsleute
HeuerVtrÜbkG
Ausfertigungsdatum: 24.07.1930
Vollzitat:
"Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über den Heuervertrag der Schiffsleute in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-15, veröffentlichten bereinigten Fassung"
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
§ 1
-
§ 2
... Für die Durchführung des Übereinkommens ist die
Seemannsordnung
maßgebend. ...
Fußnote
§ 2 Satz 2 Kursivdruck: Siehe jetzt Seemannsgesetz 9513-1
§ 3
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
(2)
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