Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses
HeizkZG
Ausfertigungsdatum: 20.12.2000
Vollzitat:
"Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1846)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 24.12.2000 +++)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zur Milderung von Härten, die durch den Anstieg der Energiepreise entstanden sind oder entstehen werden, wird für die Heizperiode 2000/2001 ein einmaliger Heizkostenzuschuss (Zuschuss) nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährt.
§ 2 Anspruchsberechtigte, Einkommen
(1) Anspruch auf einen Zuschuss haben allein stehende Personen und Haushaltsvorstände,
1. denen für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. März 2001 für mindestens drei aufeinander folgende Kalendermonate Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bewilligt worden ist,
oder
2. bei denen das monatliche Einkommen der im Haushalt lebenden Personen während dreier aufeinander folgender Kalendermonate für den in Nummer 1 genannten Zeitraum im Monatsdurchschnitt den Betrag von 1.650 Deutsche Mark nicht übersteigt; dieser Betrag erhöht sich um 650 Deutsche Mark für die zweite und um 550 Deutsche Mark für jede weitere im Haushalt lebende Person.
Haushaltsvorstand ist im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 der Wohngeldempfänger, im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 diejenige Person, die im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 4 Abs. 2) den größten Teil der Heizkosten für die im Haushalt lebenden Personen trägt. Bei mehreren Anspruchsberechtigten bestimmt die zuständige Stelle vorbehaltlich des Satzes 5 den Zahlungsempfänger nach pflichtgemäßem Ermessen. Jede Person kann für die Gewährung des Zuschusses nur einmal berücksichtigt werden. Bei nicht bei ihren Eltern wohnenden Empfängern von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch wird der sich nach § 3 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 ergebende Zuschuss jedem dieser Empfänger gewährt. Wohnen und wirtschaften mehrere der in Satz 5 genannten, nach Satz 1 Nr. 2 Anspruchsberechtigten zusammen in einem Haushalt und ist einer von ihnen zugleich nach Satz 1 Nr. 1 anspruchsberechtigt, wird nur der nach § 3 Satz 1 zu berechnende Zuschuss gewährt.
(2) Das Einkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bestimmt sich nach den §§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes. Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, mit Ausnahme des Übergangsgeldes nach § 26a des Bundesversorgungsgesetzes, sind kein Einkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2.
§ 3 Höhe des Zuschusses
Der Zuschuss beträgt 5 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche. Bei jedem Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und bei Bewohnern eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes ist eine Wohnfläche von 20 Quadratmetern zu Grunde zu legen.
§ 4 Amtsgrundsatz, Antrag
(1) Der Zuschuss wird vorbehaltlich des Absatzes 2 von Amts wegen durch die für die Bewilligung von Wohngeld zuständige Stelle gewährt.
(2) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird der Zuschuss auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 30. April 2001, im Falle der nicht bei ihren Eltern wohnenden Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (§ 2 Abs. 1 Satz 5) an die hierfür zuständige, im Übrigen an die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Stelle zu richten. Die Antragsfrist gilt auch als gewahrt, wenn der Antrag bis zu dem genannten Zeitpunkt bei einer nicht zuständigen Stelle eingeht; in diesem Falle ist der Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
§ 5 Kostenerstattung des Bundes
(1) Zuschüsse, die ein Land auf Grund dieses Gesetzes gewährt, werden ihm vom Bund erstattet.
(2) Auf die Erstattung nach Absatz 1 leistet der Bund im Jahr 2000 folgende Zahlungen:
Baden-Württemberg | 80.000.000 DM, |
Bayern | 78.000.000 DM, |
Berlin | 80.000.000 DM, |
Brandenburg | 40.000.000 DM, |
Bremen | 20.000.000 DM, |
Hamburg | 38.000.000 DM, |
Hessen | 80.000.000 DM, |
Mecklenburg-Vorpommern | 36.000.000 DM, |
Niedersachsen | 112.000.000 DM, |
Nordrhein-Westfalen | 276.000.000 DM, |
Rheinland-Pfalz | 40.000.000 DM, |
Saarland | 14.000.000 DM, |
Sachsen | 78.000.000 DM, |
Sachsen-Anhalt | 44.000.000 DM, |
Schleswig-Holstein | 48.000.000 DM, |
Thüringen | 36.000.000 DM. |
Die Zahlungen können von den Ländern nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften aus dem Bundeshaushalt abgerufen werden.
§ 6 Entsprechend anzuwendende Vorschriften
Die Vorschriften des Ersten und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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