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DE - Deutsches Bundesrecht

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin

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Ausfertigungsdatum: 13.05.2014
Vollzitat:
"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin vom 13. Mai 2014 (BGBl. I S. 527, 1708), die durch Artikel 73 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist"
Stand:
Geändert durch Art. 73 V v. 9.12.2019 I 2153
Ersetzt V 806-22-6-4 v. 17.1.2006 I 59 (HandelsfachwPrV)
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2015 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Handelsfachwirt und zur Geprüften Handelsfachwirtin nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Kompetenzen vorhanden sind, um im Einzelhandel, im Groß- und Außenhandel sowie im funktionellen Handel eigenständig und verantwortlich Aufgaben der Planung, Führung, Organisation, Steuerung, Durchführung und Kontrolle handelsspezifischer Aufgaben und Sachverhalte unter Nutzung betriebs- und personalwirtschaftlicher Instrumente wahrzunehmen. Dabei sollen gesellschaftliche, volkswirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigt werden. Dazu zählen insbesondere:
1. Analysieren und Beurteilen der Auswirkungen handelsrelevanter Marktentwicklungen,
2. Erarbeiten und Umsetzen kundenorientierter und wirtschaftlicher Konzepte der Sortimentsgestaltung, Warenbeschaffung und Logistik,
3. Steuern von Umsatz und Ertrag mit warenwirtschaftlichen Kennzahlen,
4. Anwenden von Controllinginstrumenten,
5. Beurteilen von Finanzierungsalternativen und Vorbereiten von Entscheidungen,
6. Planen und Umsetzen arbeitsorganisatorischer Veränderungen,
7. Konzipieren, Umsetzen und Auswerten von Marketingkonzepten,
8. Übernehmen von Organisations- und Führungsaufgaben unter Berücksichtigung von Unternehmens- und Führungsgrundsätzen, unternehmerisches Denken und Handeln,
9. Wahrnehmen von Qualifizierungsaufgaben sowie Fördern der Personalentwicklung,
10. Durchführen und Organisieren der Berufsausbildung,
11. Wahrnehmen von Aufgaben des Personalmanagements,
12. Kooperieren mit Geschäftspartnern und internen Unternehmensbereichen, Kommunikation kunden- und dienstleistungsorientiert gestalten,
13. Umsetzen des Qualitätsmanagements und Fördern der Nachhaltigkeit.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Handelsfachwirt“ oder „Geprüfte Handelsfachwirtin“.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur ersten schriftlichen Teilprüfung nach § 3 Absatz 2 und 3 ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen kaufmännischen Ausbildungsberuf im Handel und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung zum Verkäufer oder zur Verkäuferin oder in einem anerkannten kaufmännisch-verwaltenden dreijährigen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung zum Fachlageristen oder zur Fachlageristin und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
4. den Erwerb von mindestens 90 ECTS-Punkten in einem betriebswirtschaftlichen Studium und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
5. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
nachweist.
(2) Zur zweiten schriftlichen Teilprüfung nach § 3 Absatz 2 und 4 ist zuzulassen, wer die erste schriftliche Teilprüfung abgelegt hat, die nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.
(3) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in Verkaufstätigkeiten oder anderen kaufmännischen Tätigkeiten im institutionellen oder funktionellen Handel erworben sein und inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben.
(4) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.
(2) Die Gesamtprüfung beinhaltet zwei schriftlich durchzuführende Teilprüfungen und eine mündliche Teilprüfung.
(3) Die erste schriftliche Teilprüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche:
1. Unternehmensführung und -steuerung,
2. Führung, Personalmanagement, Kommunikation und Kooperation.
(4) Die zweite schriftliche Teilprüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche:
1. Handelsmarketing,
2. Beschaffung und Logistik,
sowie einen der Handlungsbereiche:
3. Vertriebssteuerung,
4. Handelslogistik,
5. Einkauf oder
6. Außenhandel.
(5) Die mündliche Teilprüfung gliedert sich in Präsentation und situationsbezogenes Fachgespräch.
(6) Die beiden schriftlich durchzuführenden Teilprüfungen werden auf der Grundlage jeweils einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit daraus abgeleiteten Aufgabenstellungen durchgeführt, wobei die jeweiligen Handlungsbereiche thematisiert werden. Die Bearbeitungszeit soll für die erste schriftliche Teilprüfung 240 Minuten betragen. Für die zweite schriftliche Teilprüfung soll die Bearbeitungszeit 300 Minuten betragen; hiervon sollen 180 Minuten auf die Handlungsbereiche nach Absatz 4 Nummer 1 und 2 und 120 Minuten auf den gewählten Handlungsbereich nach Absatz 4 Nummer 3 bis 6 entfallen. Bei der Anmeldung zur zweiten Teilprüfung teilt die zu prüfende Person der zuständigen Stelle ihren gewählten Handlungsbereich nach Absatz 4 Nummer 3 bis 6 mit.
(7) Nach Ablegen der schriftlichen Teilprüfungen wird innerhalb eines Jahres die mündliche Teilprüfung durchgeführt.
(8) Anhand der Präsentation nach Absatz 5 soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis erfasst, angemessen dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung muss sich auf jeweils einen Handlungsbereich nach den Absätzen 3 und 4 beziehen. Dabei soll die Dauer der Präsentation 15 Minuten betragen.
(9) Das Thema der Präsentation wird von der zu prüfenden Person gewählt und mit einer Kurzbeschreibung dem Prüfungsausschuss am Tag der zweiten schriftlichen Teilprüfung eingereicht.
(10) Im situationsbezogenen Fachgespräch nach Absatz 5 soll ausgehend von der Präsentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebspraktische Probleme zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu entwickeln, zu bewerten und zu vertreten. Dabei soll auch die Fähigkeit nachgewiesen werden, angemessen zu kommunizieren und sachgerecht zu argumentieren. Das Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

§ 4 Handlungsbereiche

(1) Im Handlungsbereich „Unternehmensführung und -steuerung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei der Erstellung von Handelsleistungen das Zusammenwirken der betrieblichen Aufgabenbereiche zu beurteilen und unternehmerische Ziele und Entscheidungen zu planen, umzusetzen und zu kontrollieren. Hierbei sollen Auswirkungen von volkswirtschaftlichen Entwicklungen bewertet sowie daraus Schlussfolgerungen und Maßnahmenvorschläge für die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Handelsunternehmens abgeleitet werden. Es sollen Qualitäts- und Umweltmanagementprozesse umgesetzt und optimiert sowie das Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter gefördert werden. Außerdem soll gezeigt werden, dass zentrale Prozesse für die Gründung und Übernahme eines Unternehmens geplant werden können. Rechtliche Vorschriften, Complianceregeln und Aspekte der Nachhaltigkeit sind zu berücksichtigen. In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
1. Bewerten der Voraussetzungen, Chancen und Risiken unterschiedlicher Formen unternehmerischer Tätigkeit,
2. Entwickeln einer Geschäftsidee und Erstellen eines Businessplans auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer Unternehmensübernahme,
3. Gestalten der Unternehmensorganisation unter Berücksichtigung der Vor- und Nachteile von Kooperationen im Handel,
4. Anwenden der Kosten- und Leistungsrechnung sowie von Controllinginstrumenten,
5. Analysieren der Unternehmensfinanzierung und Treffen von Finanzierungsentscheidungen,
6. Umsetzen von Maßnahmen des Risikomanagements.
(2) Im Handlungsbereich „Führung, Personalmanagement, Kommunikation und Kooperation“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren und zu kooperieren sowie Aus- und Weiterbildung zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. Darüber hinaus sollen Methoden der Kommunikation und des Konfliktmanagements lösungsorientiert eingesetzt werden. Mitarbeiter, Auszubildende und Projektgruppen sollen unter Beachtung der betrieblichen Rahmenbedingungen sowie der Unternehmensziele geführt und motiviert werden können. Dabei soll gezeigt werden, dass die Zusammenhänge zwischen Unternehmens- und Personalpolitik beurteilt und daraus entsprechend begründete Handlungsschritte abgeleitet und realisiert sowie Mitarbeiter individuell gefördert werden können. Rechtliche Vorschriften sind zu berücksichtigen. In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
1. Anwenden von Führungsmethoden,
2. Einsetzen von Methoden des Zeit- und Selbstmanagements,
3. Anwenden von Konzepten des Personalmarketings, Mitwirken bei der Personalauswahl und -einstellung,
4. Planen und Durchführen der Berufsausbildung,
5. Umsetzen von Beurteilungssystemen und Mitwirken an deren Weiterentwicklung,
6. Durchführen der Personalbedarfs-, Personalkosten- und Personaleinsatzplanung,
7. Planen und Organisieren von Qualifizierungsmaßnahmen,
8. Auswerten von Personalkennziffern,
9. Bewerten der Vor- und Nachteile verschiedener Entgeltsysteme,
10. Fördern der Entwicklung und Weiterbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie der Teamentwicklung, Durchführen und Auswerten von Mitarbeitergesprächen,
11. situationsgerechtes Kommunizieren mit internen und externen Partnern sowie zielgerichtetes Einsetzen von Präsentations- und Moderationstechniken,
12. Umsetzen der Vorgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
(3) Im Handlungsbereich „Handelsmarketing“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, systematisch und entscheidungsorientiert Marktbeobachtung und -analyse durchführen sowie auf veränderte Bedingungen auf nationalen Absatzmärkten reagieren zu können. Weiter soll nachgewiesen werden, dass Maßnahmen zur Kundenbindung und -gewinnung erarbeitet und umgesetzt werden können. Dabei soll gezeigt werden, dass Marketingmaßnahmen des Handels zielorientiert eingesetzt, die Ergebnisse überprüft und notwendige Veränderungsprozesse eingeleitet sowie marketingbezogene wettbewerbsrechtliche Regelungen berücksichtigt werden können. In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
1. Bewerten von handelsrelevanten Entwicklungen und Ableiten von Schlussfolgerungen,
2. Auswerten von Markt- und Zielgruppenanalysen und Bewerten von Marketingstrategien,
3. Einsetzen von Marketinginstrumenten unter Berücksichtigung von Standort und Zielgruppen,
4. Gestalten des Sortiments,
5. Planen und Umsetzen von verkaufsfördernden Maßnahmen und einer kundenorientierten Servicepolitik,
6. Gestalten von Verkaufsflächen und der Warenpräsentation unter Berücksichtigung von Visual Merchandising,
7. Planen, Umsetzen und Bewerten von Werbekonzepten,
8. Umsetzen standortbezogener Öffentlichkeitsarbeit,
9. Weiterentwickeln von Vertriebskonzepten unter besonderer Berücksichtigung von E-Commerce,
10. Analysieren und Bewerten der Entwicklung von Märkten, des Wettbewerbs und gesamtwirtschaftlicher Nachfragestrukturen, Ableiten von Marktstrategien.
(4) Im Handlungsbereich „Beschaffung und Logistik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, beschaffungs- und logistikbezogene Aufgaben im Handel systematisch und entscheidungsorientiert zu bearbeiten und umzusetzen sowie kennzahlenorientiert zu steuern. Dabei sind rechtliche Vorschriften zu berücksichtigen. In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
1. Ermitteln des Bedarfs an Gütern und Dienstleistungen unter Berücksichtigung von Quantität und Qualität,
2. Umsetzen und Optimieren von Beschaffungs- und Logistikprozessen unter Berücksichtigung von Schnittstellen, E-Procurement und Konditionenpolitik,
3. Analysieren der Wirkungen beschaffungs- und logistikbezogener Entscheidungen auf die Wertschöpfungskette (Supply Chain Management) und Entwickeln von Verbesserungsmaßnahmen,
4. Bewerten des kunden- und lieferantenbezogenen Waren- und Datenflusses einschließlich Efficient Consumer Response,
5. Steuern von Transport- und Entsorgungsprozessen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte,
6. Steuern von Lagerprozessen.
(5) Im Handlungsbereich „Vertriebssteuerung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, absatzbezogene Aufgaben kundenorientiert zu planen, zu analysieren und kennzahlenorientiert zu steuern. Dies beinhaltet insbesondere Warengruppen-Management (Category Management) und Kundenbindungsmanagement. Darüber hinaus soll nachgewiesen werden, dass Vertriebsmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Unternehmens-, Umsatz- und Ertragszielen erfolgsorientiert entwickelt und umgesetzt werden können. Dabei sind rechtliche Vorschriften zu berücksichtigen. In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
1. Bewerten und Umsetzen von Vertriebs- und Sortimentsstrategien,
2. Planen und Durchführen von Maßnahmen zur Flächenoptimierung,
3. Berücksichtigen von Kundenbedürfnissen und Kundenverhalten bei Vertriebs- und Beschaffungsprozessen,
4. Beurteilen und Umsetzen der absatzbezogenen Preis- und Konditionenpolitik.
(6) Im Handlungsbereich „Handelslogistik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Logistikprozesse zu planen, zu analysieren und kennzahlenorientiert zu steuern. Darüber hinaus soll nachgewiesen werden, dass Entscheidungen im Spannungsfeld zwischen Unternehmens-, Kosten- und Ertragszielen erfolgsorientiert getroffen und begründet werden können. Dabei sind rechtliche Vorschriften zu berücksichtigen. In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
1. Planen, Steuern, Kontrollieren und Optimieren von Elementen der Logistikkette,
2. Aushandeln von Vertragskonditionen und Vergabe von Aufträgen,
3. Umsetzen der Transportsteuerung und von logistischen Lösungen,
4. Bewerten von logistischen Investitionen.
(7) Im Handlungsbereich „Einkauf“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, nationale und internationale Beschaffungsmärkte systematisch beobachten und beurteilen, kennzahlenorientiert Einkaufsprozesse steuern, Einkaufsentscheidungen treffen sowie Einkaufsvorgänge abwickeln zu können. Weiter soll nachgewiesen werden, dass Lieferantenbeziehungen gestaltet, Einkaufsverhandlungen geführt und Verträge erfolgsorientiert geschlossen werden können. Dabei sind rechtliche Vorschriften, Complianceregeln, Aspekte der Nachhaltigkeit und außenwirtschaftliche Entwicklungen zu berücksichtigen. In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
1. Entwickeln von Einkaufsstrategien aus den Vorgaben der Unternehmenspolitik sowie externen Einflussgrößen,
2. Umsetzen und Weiterentwickeln der Sortimentsstrategie unter Berücksichtigung von Hersteller- und Handelsmarken,
3. Analysieren der Einkaufsmärkte und Auswählen von Lieferanten und Beschaffungswegen,
4. Entwickeln und Umsetzen von Verhandlungsstrategien zur Optimierung von Liefer- und Zahlungskonditionen,
5. Entwickeln von Lieferantenbeziehungen unter Berücksichtigung von Lieferantenbewertungen.
(8) Im Handlungsbereich „Außenhandel“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, systematisch internationale Marktentwicklungen zu beobachten und auszuwerten sowie Import-, Export- und Transithandelsgeschäfte anzubahnen und abzuwickeln. Dabei werden unter Beachtung der spezifischen Risiken im Außenhandel Entscheidungen vorbereitet. Hierzu gehören insbesondere die Prüfung der kalkulatorischen, finanztechnischen und logistischen Durchführbarkeit sowie die Berücksichtigung der entsprechenden Dokumente. Dabei sollen rechtliche Vorschriften und außenwirtschaftliche Entwicklungen berücksichtigt werden. In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
1. Anbahnen von Außenhandelsgeschäften unter Nutzung von Quellen und Organisationen zur Beratung und Unterstützung,
2. Bewerten von Außenhandelsrisiken und Beurteilen von Geschäften zur Risikominderung,
3. Steuern von Transport und Lagerung, Zertifizierung und Versicherungen,
4. Bewerten von Zahlungsbedingungen, Zöllen, Verbrauchssteuern und Handelshemmnissen sowie der Finanzierung von Außenhandelsgeschäften, Abwickeln des Zahlungsverkehrs.

§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 7 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Die schriftlichen Teilprüfungen nach § 3 Absatz 3 und 4 sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammengefasste Bewertung für die schriftliche Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) In der mündlichen Teilprüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
1. die Präsentation nach § 3 Absatz 8 und 9 und
2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 10.
Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung für die mündliche Teilprüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und
2. die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
1. in jeder der schriftlichen Teilprüfungen,
2. in der mündlichen Teilprüfung.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
1. die zusammengefasste Bewertung für die schriftliche Prüfung sowie
2. die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Teilprüfung.
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus der Bewertung für die schriftliche Prüfung und der Bewertung für die mündliche Teilprüfung. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

§ 8 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
1. über den erworbenen Abschluss oder
2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

§ 9 Wiederholung der Prüfung

(1) Jede Teilprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Die Anmeldung zur Wiederholung einer Teilprüfung muss spätestens zwei Jahre nach dem Tag der nicht bestandenen Teilprüfung erfolgen. Die Anmeldung kann sich auch darauf richten, dabei bestandene Teilprüfungen zwei Jahre nach dem Tag der bestandenen Teilprüfung einmal zu wiederholen. Werden bestandene Prüfungsleistungen erneut geprüft, gilt in diesem Fall das Ergebnis der letzten Teilprüfung.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

§ 10 Ausbildereignung

Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

§ 11 Übergangsvorschriften

Begonnene Prüfungsverfahren zum Geprüften Handelsfachwirt/zur Geprüften Handelsfachwirtin können bis zum Ablauf des 31. Juli 2018 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 7 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Januar 2017 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 59), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, außer Kraft.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2404 – 2405)
PunkteNote
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
98 und 991,1
96 und 971,2
94 und 951,3
92 und 931,4
911,5guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 862,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 802,5befriedigendeine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht
782,6
772,7
75 und 762,8
742,9
72 und 733,0
713,1
703,2
68 und 693,3
673,4
65 und 663,5ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 643,6
623,7
60 und 613,8
58 und 593,9
56 und 574,0
554,1
53 und 544,2
51 und 524,3
504,4
48 und 494,5mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
46 und 474,6
44 und 454,7
42 und 434,8
40 und 414,9
38 und 395,0
36 und 375,1
34 und 355,2
32 und 335,3
30 und 315,4
25 bis 295,5ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 245,6
15 bis 195,7
10 bis 145,8
5 bis 95,9
0 bis 46,0
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2405 – 2406)
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
1. zum schriftlichen Teil der Prüfung
a) Benennung und Bewertung dieses Teils der Prüfung mit Punkten sowie
b) Benennung der schriftlichen Teilprüfungen, der Handlungsbereiche und Bewertung der Teilprüfungen mit Punkten,
2. zum mündlichen Teil der Prüfung Benennung und Bewertung dieses Teils der Prüfung mit Punkten,
3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
5. die Gesamtnote in Worten,
6. Befreiungen nach § 5,
7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
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