HaldeRlAnO
DE - Deutsches Bundesrecht

Anordnung über Halden und Restlöcher

HaldeRlAnO
Ausfertigungsdatum: 02.10.1980
Vollzitat:
"Anordnung über Halden und Restlöcher vom 2. Oktober 1980 (GBl. DDR 1980 I S. 301)"
Fußnote
Fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. V Sachg. D Abschn. III Nr. 1 Buchst. b nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1202 mWv 3.10.1990.
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. HaldeRlAnO Anhang EV +++)
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)

Eingangsformel

Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit an Halden und Restlöchern wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe und den Vorsitzenden der Räte der Bezirke folgendes angeordnet:

Geltungsbereich

§ 1

(1) Diese Anordnung regelt die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Betriebe und Organe sowie die Aufgaben und Befugnisse der zuständigen staatlichen Organe bezüglich der
a) Halden, die dauerhaft durch Aufschüttung, Ablagerung oder Verkippung von trockenen oder feuchten, nicht fließfähigen Abprodukten (Industrieabprodukte und Siedlungsabfälle) *1) oder mineralischen Begleitrohstoffen *2) und
b) Restlöcher, die mit der Beendigung der bergbaulichen Nutzung von Tagebauen oder Teilen von Tagebauen
entstehen oder entstanden sind.
(2) Diese Anordnung gilt nicht für
a) die Verkippung von Abraum in Tagebauen,
b) Erdbauwerke, wie Wälle, Dämme und Deiche,
c) Halden, die in das System von Absperrdämmen für industrielle Absetzanlagen *3) einbezogen werden,
d) Restlöcher, die als industrielle Absetzanlagen genutzt werden.
(3) Bei Halden im Sinne des Abs. 1 Buchst. a, die nicht dauerhaft entstehen oder entstanden sind, kann die Bergbehörde in Abstimmung mit dem Rat des Bezirkes entscheiden, in welchem Umfang die Bestimmungen dieser Anordnung anzuwenden sind. Der Rat des Bezirkes kann diese Aufgabe dem Rat des Kreises übertragen.
(4) Diese Anordnung gilt auch für Bürger hinsichtlich ihres Verhaltens an Bereichen von Halden und Restlöchern.
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*1) Für Bergbauhalden gelten neben den zutreffenden Bestimmungen dieser Anordnung die besonderen Bestimmungen der Bergbausicherheit
- Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 120/2 vom 5. Oktober 1973
- Bergbausicherheit im Bergbau unter Tage - (Sonderdruck Nr. 767 des Gesetzblattes),
- Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 122/1 vom 5. Oktober 1973
- Bergbausicherheit im Bergbau über Tage - (Sonderdruck Nr. 768 des Gesetzblattes) i.d.F. der Änderungsanordnung Nr. 1 vom 28. März 1978 (GBl. I Nr. 12 S. 156).
*2) Z.Z. gilt die Vierte Durchführungsverordnung vom 13. Juli 1977 zum Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik - Untersuchung und Nutzung von mineralischen Begleitrohstoffen - (GBl. I Nr. 25 S. 309).
*3) Z.Z. gilt die Anordnung vom 22. Mai 1969 über Vorbereitung, Bau, Betrieb und Instandhaltung sowie Außerbetriebsetzung industrieller Absetzanlagen (GBl. II Nr. 47 S. 297).

§ 2

Betriebe und Organe im Sinne dieser Anordnung sind:
a) Kombinate, Betriebe, Genossenschaften, wirtschaftsleitende und staatliche Organe und Einrichtungen, die Halden planen, betreiben oder stillegen sowie Restlöcher planen oder herstellen, oder deren Rechtsnachfolger bzw. die wirtschaftsleitenden oder staatlichen Organe, denen diese vor ihrer Auflösung ohne Festlegung eines Rechtsnachfolgers nachgeordnet waren,
b) Rechtsträger, Nutzer oder Eigentümer von Grundstücken, auf denen sich Halden oder Restlöcher befinden, die durch andere Kombinate, Betriebe, Genossenschaften, wirtschaftsleitende und staatliche Organe und Einrichtungen stillgelegt bzw. hergestellt wurden,
c) gemäß § 25 Abs. 3 dieser Anordnung Verpflichtete für Halden und Restlöcher, die nicht von Kombinaten, Betrieben, Genossenschaften, wirtschaftsleitenden und staatlichen Organen und Einrichtungen geplant, betrieben oder stillgelegt bzw. geplant oder hergestellt wurden (nachfolgend Althalden und -restlöcher genannt).

§ 3 Begriffsbestimmungen

Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Anlage 1.

Grundforderungen

§ 4

(1) Halden und Restlöcher sind so zu gestalten und in einem solchen Zustand zu erhalten, daß
a) die öffentliche Sicherheit und die Volkswirtschaft nicht gefährdet wird,
b) den landeskulturellen Anforderungen *1) und den Forderungen des Strahlenschutzes *2) entsprochen wird sowie
c) die Art der Nutzung gewährleistet wird, die vom Rat des Bezirkes bzw. vom Rat des Kreises in Abstimmung mit dem Rat der Gemeinde oder der Stadt bzw. des Stadtbezirkes festgelegt wurde.
(2) Die Erfüllung der Forderungen gemäß Abs. 1 ist im Stadium der Vorbereitung von Investitionen, bei der Projektierung und der Betriebsplanung sowie beim Betreiben von Halden und beim Entstehen von Restlöchern zu gewährleisten.
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*1) Z.Z. gelten:
- Gesetz vom 14. Mai 1970 über die planmäßige Gestaltung der sozialistischen Landeskultur in der Deutschen Demokratischen Republik - Landeskulturgesetz - (GBl. I Nr. 12 S. 67),
- Zweite Durchführungsverordnung vom 14. Mai 1970 zum Landeskulturgesetz - Erschließung, Pflege und Entwicklung der Landschaft für die Erholung - (GBl. II Nr. 46 S. 336),
- Dritte Durchführungsverordnung vom 14. Mai 1970 zum Landeskulturgesetz - Sauberhaltung der Städte und Gemeinden und Verwertung von Siedlungsabfällen - (GBl. II Nr. 46 S. 339),
- Sechste Durchführungsverordnung vom 11. September 1975 zum Landeskulturgesetz - Nutzbarmachung und schadlose Beseitigung von Abprodukten - (GBl. I Nr. 39 S. 662).
*2) Z.Z. gilt die Anordnung vom 17. November 1980 zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien (GBl. I Nr. 34 S. 347).

§ 5

(1) Für die territoriale Eingliederung, die Wiedernutzbarmachung der Bodenflächen, vorrangig für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, und die Folgenutzung von Bergbauhalden und Restlöchern von Betrieben und Organen gemäß § 2 Buchst. a gelten die bergrechtlichen Bestimmungen über die Wiedernutzbarmachung *).
(2) Für Althalden und -restlöcher und für Nichtbergbauhalden trifft der Rat des Bezirkes in Abstimmung mit dem Rat des Kreises und der Bergbehörde die erforderlichen Regelungen insbesondere über die territoriale Einordnung, die Folgenutzung und die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit.
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*) Z.Z. gelten:
- Anordnung vom 10. April 1970 über die Wiederurbarmachung bergbaulich genutzter Bodenflächen - Wiederurbarmachungsanordnung - (GBl. II Nr. 38 S. 279),
- Anordnung vom 23. Februar 1971 über die Rekultivierung bergbaulich genutzter Bodenflächen - Rekultivierungsanordnung - (GBl. II Nr. 30 S. 245).

Anzeige

§ 6

(1) Der Betriebsleiter bzw. der Leiter des Organs hat Halden und Restlöcher dem Rat der zuständigen Gemeinde oder der Stadt bzw. des zuständigen Stadtbezirkes zwecks Dokumentation im bezirklichen Planungskataster anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat die Angaben gemäß § 15 Abs. 2 Buchstaben a bis h zu enthalten, wie sie für die technische Dokumentation gefordert werden. Bei übersichtlichen Verhältnissen kann der Standort (Buchst. c) in einer Lageskizze dargestellt werden.

§ 7

(1) Der Betriebsleiter bzw. der Leiter des Organs hat der Bergbehörde Arbeiten oder Maßnahmen an
a) Bergbauhalden und Restlöchern von Betrieben gemäß § 2 Buchst. a,
b) klassifizierten Nichtbergbauhalden sowie
c) klassifizierten Althalden und -restlöchern
anzuzeigen.
(2) Zu den Arbeiten oder Maßnahmen gemäß Abs. 1 gehören bei
a) Halden
Planung, Betreiben, Stillegung, Wiederinbetriebnahme (auch von unklassifizierten Halden, wenn im Endstand eine klassifizierte Halde erreicht werden soll), Entnahme von Haldenmaterial, Erreichen des vollständigen Abtrags,
b) Restlöchern
Planung, Herstellung, Stillegung (Zurücklassen), Beginn und Erreichen der vollständigen Verfüllung,
c) Halden und Restlöchern
Wechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers, Änderung der Nutzungsart, Abschluß der Wiederurbarmachungsmaßnahmen.
(3) Die Anzeigen sind spätestens 4 Wochen vorher, bei der Stillegung jedoch spätestens 8 Wochen vorher zu erstatten.
(4) Sofern nicht in den Bestimmungen der Bergbausicherheit Forderungen an die Anzeige erhoben werden, haben diese außer den Arbeiten und Maßnahmen zu enthalten:
a) Angaben gemäß § 6 Abs. 2 und
b) Zeitpunkt und Ergebnis der Abstimmung mit dem örtlichen Staatsorgan.
Der Bergbehörde sind auf Verlangen weitere Unterlagen insbesondere zu § 15 Abs. 2 Buchstaben i bis l einzureichen.
(5) Die Bergbehörde erteilt entsprechend den Erfordernissen Verfügungen zu den angezeigten Arbeiten oder Maßnahmen.
(6) Die Anzeige an die Bergbehörde entbindet nicht von Genehmigungen, Anzeigen und Bestätigungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften, wie für Deponien zur schadlosen Beseitigung toxischer Abprodukte und anderer Schadstoffe *1), zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei der Lagerung und Verwendung radioaktiver Haldenmaterialien *2).
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*1) Z.Z. gilt die Zweite Durchführungsbestimmung vom 21. April 1977 zur Sechsten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Schadlose Beseitigung toxischer Abprodukte und anderer Schadstoffe - (GBl. I Nr. 15 S. 161).
*2) Z.Z. gilt die Erste Durchführungsbestimmung vom 26. November 1969 zur Strahlenschutzverordnung (GBl. II Nr. 99 S. 635).

§ 8 Haldenauflageflächen

(1) Vor dem Anlegen von Halden ist im Rahmen der Standortfestlegung zu entscheiden, in welchem Umfang, in welcher Art bzw. ob Vorkehrungen zu treffen sind, wie
a) Abtrag von kulturfähigen Bodenschichten bzw. Abtrag von Material, das für die Erhöhung der Bodenfruchtbarkeit von Bedeutung ist, wie z.B. organische Stoffe,
b) Entfernen oder Verstärken von Einrichtungen unter der Erdoberfläche, wie Versorgungs- und Entsorgungsleitungen,
c) Verwahren von offenen Grubenbauen,
d) Ausführen von Abdichtungsmaßnahmen gegen das Eindringen von Schadstoffen in den Haldenuntergrund,
e) Prüfen auf das Vorhandensein von rutschungsbegünstigenden Verhältnissen im Haldenuntergrund.
(2) Sofern durch Vorkehrungen gemäß Abs. 1 Interessen Dritter berührt werden, sind diese vertraglich zu regeln.
(3) Es ist von dem Grundsatz der geringstmöglichen Inanspruchnahme von land- und forstwirtschaftlicher Nutzfläche auszugehen.

Gestaltung von Böschungen

§ 9

(1) Die Höhe bleibender Einzelböschungen geplanter und betriebener Halden darf nicht größer als 10 m sein.
(2) Die Neigung bleibender Einzelböschungen geplanter und betriebener Halden
a) bis 5 m Böschungshöhe darf dem Schüttwinkel entsprechen,
b) über 5 bis 10 m Böschungshöhe darf nicht steiler als 1:2 sein.
(3) Die Generalneigung bleibender Böschungssysteme von geplanten und betriebenen Halden, die nicht zum Braunkohlenbergbau oder zu Steine-und-Erden-Betrieben gehören, darf bei einer örtlichen Haldenhöhe
a)bis 20 m1:2,25
b)über 20 bis 35 m1:2,5
nicht übersteigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Halden aus überwiegend grobstückigem, verwitterungsbeständigem Haldenmaterial oder solchem, das sich selbst verfestigt, wie Kalirückstände und flüssige Schlacken.
(5) Bleibende Einzelböschungen geplanter und entstehender Restlöcher im Lockergestein, die nicht zum Braunkohlenbergbau oder zu Steine-und-Erden-Betrieben gehören, dürfen nicht steiler als 1:1,75 sein.
(6) Füllen sich Restlöcher im Lockergestein mit Wasser, so sind bei bleibenden Böschungen Vorkehrungen zur Sicherung der Böschungen in der Wellenschlagzone zu treffen.
(7) Von den Forderungen der Absätze 1 bis 3 sowie 5 und 6 darf abgewichen werden, wenn die Standsicherheit gemäß § 10 nachgewiesen und die Einhaltung des § 4 Abs. 1 gewährleistet ist.
(8) Die Querneigung und Breite von Bermen zwischen bleibenden Einzelböschungen sind so zu wählen, daß sie für die Wasserableitung und erforderlichenfalls für ein Befahren mit Fahrzeugen geeignet sind.

§ 10

(1) Geplante bleibende Einzelböschungen und Böschungssysteme von Halden und Restlöchern sind auf der Grundlage von Standsicherheitsnachweisen bzw. Standsicherheitseinschätzungen zu gestalten, wenn
a) rutschungsbegünstigende Verhältnisse vorliegen bzw. Schwächeflächen im Festgestein auftreten oder
b) von den Böschungsparametern gemäß § 9 und den Sicherheitsabständen gemäß § 12 abgewichen wird oder
c) die örtliche Haldenhöhe 35 m übersteigt oder
d) die örtliche Tiefe von Restlöchern im Lockergestein 30 m übersteigt oder
e) die örtliche Tiefe von Restlöchern im Festgestein bei vorangegangener
- Haufwerksgewinnung 50 m,
- Werksteingewinnung 80 m
übersteigt oder
f) die Bergbehörde es fordert.
(2) Für bestehende bleibende Einzelböschungen und bleibende Böschungssysteme ist die Standsicherheit durch einen Standsicherheitsnachweis bzw. eine Standsicherheitseinschätzung zu belegen, wenn die Bedingungen gemäß Abs. 1 Buchstaben a sowie c bis e zutreffen oder es die Bergbehörde fordert.
(3) Standsicherheitsnachweise und Standsicherheitseinschätzungen für Böschungen und Böschungssysteme sind durch Sachverständige für Böschungen, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften *1) von der Obersten Bergbehörde anerkannt sind, anzufertigen oder zu bestätigen.
(4) Standsicherheitsnachweise und Standsicherheitseinschätzungen sind in Anlehnung an die Gliederung in den Rechtsvorschriften und anderen Bestimmungen der Bergbausicherheit *2) anzufertigen.
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*1) Z.Z. gilt die Anordnung vom 24. April 1974 über die Rechte, Pflichten und die Anerkennung von Sachverständigen der Obersten Bergbehörde - Sachverständigenanordnung - (GBl. I Nr. 23 S. 245).
*2) Z.Z. gilt die Anlage 5 der Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 122/1 vom 5. Oktober 1973 - Bergbausicherheit im Bergbau über Tage - (Sonderdruck Nr. 768 des Gesetzblattes) i.d.F. der Änderungsanordnung Nr. 1 vom 28. März 1978 (GBl. I Nr. 12 S. 156).

§ 11

Sind zur Folgenutzung aus volkswirtschaftlichen und territorialen Erfordernissen Maßnahmen hinsichtlich der Gestaltung von Böschungen notwendig, die über die Bestimmungen der Anordnung vom 10. April 1970 über die Wiederurbarmachung bergbaulich genutzter Bodenflächen - Wiederurbarmachungsanordnung - (GBl. II Nr. 38 S. 279) oder über die auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 dieser Anordnung getroffenen Festlegungen hinausgehen und während des Betreibens der Halde oder dem Entstehen des Restloches dem Betrieb oder Organ zusätzliche Aufwendungen verursachen, so sind diese Maßnahmen rechtzeitig zwischen dem Folgenutzer und dem Betrieb oder Organ vertraglich zu regeln. Der Folgenutzer trägt die Kosten dieser zusätzlichen Maßnahmen.

§ 12 Sicherheitsabstand

(1) Der Sicherheitsabstand (S)
a) der Unterkante bleibender Einzelböschungen und bleibender Böschungssysteme einer geplanten oder betriebenen Halde bzw. der Oberkante eines geplanten oder entstehenden Restloches von zu schützenden Objekten oder
b) geplanter zu schützender Objekte von der Ober- bzw. Unterkante bleibender Einzelböschungen und bleibender Böschungssysteme einer stillgelegten Halde oder eines Restloches
ist so zu bemessen, daß diese Objekte nicht gefährdet werden.
(2) In Standsicherheitsnachweisen oder Standsicherheitseinschätzungen für Böschungen und Böschungssysteme sind Aussagen zum Sicherheitsabstand zu treffen.
(3) Ist der Nachweis der Standsicherheit gemäß § 10 Absätze 1 und 2 durch einen Standsicherheitsnachweis bzw. eine Standsicherheitseinschätzung nicht erforderlich, so kann als Sicherheitsabstand der Richtwert verwendet werden, wie er sich aus Anlage 2 ergibt.
(4) Durch die Festlegungen der Absätze 1 bis 3 werden die auf Grund anderer Rechtsvorschriften und Bestimmungen einzuhaltenden Abstände, wie zu Verkehrsbauten *), aus hygienischen Gründen zu Wohn- und Arbeitsstätten, nicht berührt.
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*) Z.Z. gelten:
- Anordnung vom 2. Juni 1972 über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen - Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA) - (Sonderdruck Nr. 740 des Gesetzblattes),
- Verordnung vom 22. August 1974 über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - (GBl. I Nr. 57 S. 515),
- Verordnung vom 12. Dezember 1978 zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Umgebung von Verkehrsanlagen (GBl. I 1979 Nr. 2 S. 9).

§ 13 Wasserableitung, Erosionsschutz

(1) Schädigende Wasseransammlungen auf Halden und Bermen, z.B. von der Schneeschmelze, von Starkregen, aus technischen Einrichtungen, sowie Lösungsaustritte am Haldenfuß sind geordnet abzuleiten.
(2) Bleibende Einzelböschungen und Böschungssysteme sind gegen Oberflächenerosion so zu sichern, daß keine Gefährdung eintreten kann und die Nutzung nicht beeinträchtigt wird.
(3) Bei periodisch an Haldenböschungen vorkommenden Wasseraustritten, die auf die Möglichkeit sich gebildeter schwebender Grundwasser hinweisen, sind Maßnahmen zur Ableitung dieser Grundwasser durchzuführen.
(4) Bei geneigter Haldenauflagefläche sind Vorkehrungen, wie Gräben und Rohrleitungen, zu treffen, um einen Anstau von Oberflächenwasser vor der Haldenunterkante oder dessen Eindringen in die Halde zu vermeiden.

§ 14 Absperrungen und Verbotsschilder

(1) Solange an oder auf Halden sowie an oder in Restlöchern Bereiche vorhanden sind, in denen eine Gefahr durch
a) Rutschungen,
b) Absturz oder
c) abrollendes Material
besteht oder nicht ausgeschlossen werden kann, sind in ausreichender Entfernung von der zutreffenden Böschungsoberkante und/oder -unterkante Verbotsschilder aufzustellen und bei Erfordernis Absperrungen, wie Erdwälle, Hecken, Seil- oder Kettenabsperrungen, Barrieren, gegen unberechtigtes Betreten anzulegen.
(2) Bei Absperrungen durch Erdwälle in Verbindung mit Gräben sind die Gräben auf der dem Gefahrenbereich zugekehrten Seite des Erdwalles anzuordnen.
(3) Notwendigkeit, Art, Umfang und Abmaße der Absperrungen, die Standorte und Abstände der Verbotsschilder sowie Kontrollmaßnahmen sind vom Betriebsleiter bzw. vom Leiter des Organs festzulegen. Dabei ist der Abstand zwischen 2 Verbotsschildern der Übersichtlichkeit des Geländes anzupassen und darf nicht größer sein als 50 m. Verbotsschilder müssen entsprechend der Anlage 4 gestaltet sein. Absperrungen und Verbotsschilder sind ständig in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.
(4) Straßen und Wege, die durch Restlöcher unterbrochen wurden, sind in ausreichender Entfernung von der Restlochoberkante durch
a) eine dauerhafte Absperrung, die mit auffallendem Mehrfarbenanstrich (weiß-rot) zu versehen ist, oder
b) einen Erdwall mit weiß-rotem festeingebauten Sperrgerät
zu sichern und zusätzlich durch Verkehrszeichen nach den Bestimmungen über das Verhalten im Straßenverkehr *) zu kennzeichnen.
(5) Das unberechtigte Betreten der abgesperrten oder mit Verbotsschildern gekennzeichneten Bereiche an Halden und Restlöchern ist verboten. Das Betreten ist nur Personen gestattet, die dazu auf Grund von Rechtsvorschriften oder einer schriftlichen Genehmigung des Betriebsleiters bzw. des Leiters des Organs berechtigt sind und die vom Betriebsleiter bzw. vom Leiter des Organs festzulegenden Verhaltensanforderungen kennen. Absperrungen und Verbotsschilder dürfen nicht unberechtigt verändert, beseitigt oder in sonstiger Weise in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt werden.
(6) Der Betriebsleiter bzw. der Leiter des Organs und die von diesem schriftlich beauftragten Mitarbeiter des Betriebes bzw. des Organs haben das Recht, von Personen, die Absperrungen oder Verbotsschilder mißachten oder diese verändern, beseitigen oder in sonstiger Weise in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigen, die Personalien festzustellen und den gemäß § 28 Absätze 5 und 6 zuständigen Ordnungsstrafbefugten Vorschläge für die Einleitung von Ordnungsstrafverfahren zu unterbreiten. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus Besitz- und Eigentumsstörungen bleibt davon unberührt.
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*) Z.Z. gilt die Verordnung vom 26. Mai 1977 über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung - StVO -) (GBl. I Nr. 20 S. 257).

Technische Dokumentation

§ 15

(1) Für Halden und Restlöcher ist eine technische Dokumentation anzufertigen.
(2) Die technische Dokumentation muß nachstehende Angaben bzw. Unterlagen enthalten:
a) Name und Anschrift des Betriebes bzw. Organs und des ihm übergeordneten wirtschaftsleitenden oder staatlichen Organs,
b) Bezeichnung der Halde oder des Restloches (gegebenenfalls Nummer nach Systematik der örtlichen Organe),
c) Darstellung des Standortes auf einer topographischen Karte mit Angabe von Umleitungsstrecken bei Unterbrechung von Staßen und Wegen bzw. des Straßen- und Wegeneubaues,
d) Entstehungszeitraum, bei Halden zusätzlich voraussichtliche Betriebsdauer sowie Art und Herkunft der Haldenmaterialien (für betriebene Bergbauhalden auch Zusammensetzung der Haldenmaterialien),
e) Ausmaß (geplantes bzw. derzeitiges),
f) technologische Beschreibung von Arbeiten oder Maßnahmen,
g) bisher aufgetretene oder mögliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder der Volkswirtschaft mit Angabe der dafür maßgebenden Verhältnisse,
h) Art der Folgenutzung (geplante bzw. derzeitige),
i) geologische und hydrologische Verhältnisse,
j) geplante und zur Zeit durchgeführte Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen,
k) ausgeführte Standsicherheitsnachweise oder Standsicherheitseinschätzungen bzw. Beurteilung ihrer Notwendigkeit,
l) zeichnerische Unterlagen gemäß § 16 für
- betriebene klassifizierte Halden,
- Restlöcher und stillgelegte Halden, an denen Anzeichen für Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die Volkswirtschaft erkannt werden.

§ 16

(1) Die zeichnerischen Unterlagen, wie Lagepläne, Risse, sind wie folgt anzufertigen:
a) für Bergbauhalden von Betrieben und Organen gemäß § 2 Buchst. a nach den Bestimmungen über das bergmännische Rißwerk,
b) für Restlöcher von Betrieben und Organen gemäß § 2 Buchst. a nach den Bestimmungen über das bergmännische Rißwerk, sofern ein bergmännisches Rißwerk bei der Durchführung der Gewinnungsarbeiten geführt werden mußte,
c) für alle übrigen Halden und Restlöcher nach den Angaben in Anlage 3, sofern nicht die Bergbehörde höhere Anforderungen stellt oder Maßnahmen der Folgenutzung eine höhere Genauigkeit erfordern.
(2) Zeichnerische Unterlagen betriebener Nichtbergbauhalden sind in Abständen von mindestens 3 Jahren nachzutragen, sofern nicht anders gefordert.
(3) In den zeichnerischen Unterlagen sind ober- und unterirdisch zu schützende Objekte darzustellen, die sich
a) auf Halden und in Restlöchern und
b) in geringerer Entfernung von der Haldenunterkante bzw. Restlochoberkante als die
- 2fache örtliche Haldenhöhe,
- 3fache örtliche Restlochtiefe bei Böschungen im gekippten Lockergestein (bei Gefahr von Setzungsfließen bis zum natürlich gelagerten Lockergestein, maximal 10fache örtliche Restlochtiefe),
- 2fache örtliche Restlochtiefe bei Böschungen im natürlich gelagerten Lockergestein,
- 1,5fache örtliche Restlochtiefe im Festgestein
befinden.

Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen

§ 17

Für betriebene Nichtbergbauhalden hat der Betriebsleiter bzw. der Leiter des Organs eine Regelung festzulegen und zu aktualisieren, die insbesondere Maßnahmen über das sichere Betreiben und die Kontrolle zu enthalten hat.

§ 18

(1) Bleibende Einzelböschungen und Böschungssysteme von Halden und Restlöchern sind mindestens jährlich zu kontrollieren.
(2) Bei der Kontrolle ist besonders zu achten auf
a) Anzeichen von Rutschungen, wie Rißbildungen hinter der Böschungsoberkante, Ausbauchung des unteren Teiles der Böschung, Aufwölbung vor der Böschungsunterkante, Auskolkung durch Wellenschlag,
b) Wasseransammlungen unmittelbar oberhalb von Böschungen und auf Bermen,
c) Wasseraustritte aus Böschungen und Bermen (gut erkennbar bei trockenem Wetter sowie Erosionsrinnen),
d) die Einhaltung der festgelegten Sicherheitsabstände von zu schützenden Objekten,
e) ausreichende Absperrungen und Verbotsschilder sowie
f) die Sicherung gegen abrollendes Material.
(3) Die Kontrollen sind grundsätzlich auch auf die Beobachtung des freien Wasserspiegels und des Grundwasserspiegels auszudehnen, wenn von diesen böschungsverändernde Einwirkungen zu erwarten sind, insbesondere wenn sich infolge Veränderungen der Vorflut oder Wasserentnahme größere Spiegelschwankungen in kurzen Zeiträumen ergeben.
(4) Über das Ergebnis der Kontrollen sowie über die Durchführung von Maßnahmen ist durch die vom Betriebsleiter bzw. vom Leiter des Organs einzusetzenden Kontroll- bzw. Durchführungsbeauftragten unter Angabe des Datums und ihrer Namen Nachweis zu führen.

§ 19

Bei Anzeichen von Rutschungen in der Nähe von zu schützenden Objekten sind die Böschungen bzw. Böschungssysteme einschließlich der gefährdeten Bereiche oberhalb und unterhalb von Böschungen durch spezielle Überwachungsmaßnahmen zu kontrollieren.

§ 20

(1) Werden bei Kontrollen gemäß den §§ 18 und 19 Anzeichen festgestellt, die eine Verminderung der Standsicherheit der Böschungen bzw. eine Verringerung der Sicherheitsabstände bewirken, so sind die Kontrollfristen gemäß § 18 Abs. 1 zu verkürzen und die erforderlichen Unterhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen einzuleiten.
(2) Wird durch Standsicherheitsnachweise oder Standsicherheitseinschätzungen bzw. durch Ergebnisse vorangegangener Kontrollmaßnahmen begründet, daß die Böschungen eine hohe Standsicherheit besitzen und eine Verringerung nicht zu erwarten ist, können die Fristen für Kontrollmaßnahmen gemäß § 18 bis zu 3 Jahren bei Halden und Restlöchern gemäß § 7 Abs. 1 durch die Bergbehörde auf Grund eines Antrages des Betriebsleiters bzw. des Leiters des Organs verlängert werden.

Maßnahmen bei Gefahr

§ 21

(1) Werden an Halden und Restlöchern Anzeichen erkannt, die auf eine von diesen für die öffentliche Sicherheit oder die Volkswirtschaft ausgehende Gefahr hinweisen, sind neben den im § 20 Abs. 1 genannten Maßnahmen weitere, wie teilweiser Haldenabtrag, Errichtung von Stützbauwerken, Umleitung von Verkehrswegen, organisatorisch soweit vorzubereiten, daß eine unverzügliche Bekämpfung der Gefahr bei deren Auftreten gewährleistet wird.
(2) Die notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Gefahren an Halden und Restlöchern sind übersichtlich in einem Plan festzulegen. Dieser Plan ist mit dem Volkspolizei-Kreisamt, den Organen der Zivilverteidigung und je nach Art der Gefahr mit der Bergbehörde, der staatlichen Hygieneinspektion, den Organen der staatlichen Gewässeraufsicht und dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz abzustimmen.

§ 22

(1) Der Betriebsleiter bzw. der Leiter des Organs hat Rutschungen an Halden und Restlöchern mit Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit und die Volkswirtschaft unmittelbar nach deren Feststellung dem Rat der Gemeinde, der Stadt bzw. des Stadtbezirkes anzuzeigen.
(2) Der Rat der Gemeinde, der Stadt bzw. des Stadtbezirkes unterrichtet unverzüglich nach Bekanntwerden den Rat des Kreises und die Bergbehörde über die eingetretenen Rutschungen.
(3) Die Anzeigen gemäß den Absätzen 1 und 2 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Art, Ort, Zeitpunkt und Ausmaß der eingetretenen Rutschung,
b) eingetretene Gefährdung,
c) Art und Umfang der eingeleiteten Erstmaßnahmen,
d) Name und Anschrift der die Anzeige abgebenden Person.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nur insoweit, als die Beschlüsse der Räte der Bezirke keine abweichenden Regelungen über die Meldung von Rutschungen enthalten. Auch bei abweichenden Regelungen der Räte der Bezirke muß die unverzügliche Unterrichtung der Bergbehörde über Rutschungen gewährleistet sein.
(5) Über andere Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die Volkswirtschaft, die von Halden und Restlöchern ausgehen, wie Brände, Gasentwicklungen, Verseuchungen, hat das örtliche Staatsorgan gemäß Abs. 2 das zuständige Organ gemäß § 21 Abs. 2 zu unterrichten.

§ 23

(1) Für Althalden und -restlöcher, von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und die Volkswirtschaft ausgehen kann, plant der Rat des Bezirkes im Rahmen der Fünfjahrpläne und Jahresvolkswirtschaftspläne entsprechend den Schwerpunkten die notwendig vorbeugenden, dauerhaft wirksamen Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Schäden oder anderer nachteiliger Einwirkungen. Zu den Sicherungsmaßnahmen gehören auch erforderliche Standsicherheitsnachweise bzw. Standsicherheitseinschätzungen. Die Sicherungsmaßnahmen sind mit der Bergbehörde abzustimmen.
(2) Die Finanzierung der Aufwendungen für Sicherungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 sowie für erforderliche Standsicherheitsnachweise bzw. Standsicherheitseinschätzungen erfolgt zu Lasten des zentralen Haushalts. Der Rat des Bezirkes übergibt dem Ministerium der Finanzen zu dem für die Abgabe des Entwurfes des Haushaltsplanes des Bezirkes festgelegten Termin einen entsprechenden Planvorschlag "Sanierungsmaßnahmen an Althalden und -restlöchern".
(3) Auf der Grundlage der beschlossenen Pläne beauftragt der Rat des Bezirkes in Abstimmung mit den Räten der Kreise Betriebe, Organe oder Einrichtungen mit der Durchführung der Sicherungsmaßnahmen.

§ 24 Wechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers

(1) Halden und Restlöcher sind bei Wechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers in einem den Bestimmungen dieser Anordnung entsprechenden Zustand zu übergeben.
(2) Dem Übernehmenden sind vom Übergebenden
a) vor der Übergabe einer Halde oder eines Restloches die künftig erforderlichen Kontrollen sowie Unterhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen anzugeben und
b) beim Wechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers die technische Dokumentation gemäß § 15 sowie weitere vorhandene Unterlagen für die Kontrolle, Unterhaltung und Sicherung der Halde oder des Restloches zu übergeben,
wenn der Übernehmende für die Kontrolle, Unterhaltung und Sicherung die Verantwortung trägt.

§ 25 Verantwortung

(1) Nutzen mehrere Betriebe und Organe gleichzeitig Halden oder Restlöcher, ist die Abgrenzung der Verantwortung zwischen den beteiligten Betrieben und Organen vertraglich zu regeln. Kommt kein Vertrag zwischen den beteiligten Betrieben und Organen zustande, legt der Rat des Bezirkes die Verantwortung fest. Der Rat des Bezirkes kann den Räten der Kreise diese Aufgabe übertragen.
(2) Beim Wechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers einer Halde oder eines Restloches sollen der Übergebende und der Übernehmende eine Vereinbarung über die Verantwortung für künftig erforderliche Kontrollen sowie Unterhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen treffen.
(3) Für Althalden und -restlöcher schließt der Rat des Bezirkes in Übereinstimmung mit der Bergbehörde Verträge mit Betrieben und Organen zur Übertragung und Übernahme der Verantwortung ab.

§ 26 Ersatzpflicht

Die Ersatzpflicht für Schäden, die durch Halden oder Restlöcher verursacht werden, regelt sich nach wirtschaftsrechtlichen bzw. zivilrechtlichen Bestimmungen, falls es sich um Bergschäden handelt, nach den bergrechtlichen Bestimmungen. Die Verpflichtung der Rechtsträger, Nutzer oder Eigentümer, gemäß § 325 des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465) zur Abwendung unmittelbar drohender Schäden und Gefahren die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, bleibt unberührt.

§ 27 Staatliche Kontrolle

(1) Die Oberste Bergbehörde und die Bergbehörden sowie die zuständigen örtlichen Staatsorgane sind berechtigt, im Rahmen ihrer sich aus dieser Anordnung ergebenden Zuständigkeiten Halden und Restlöcher zu betreten, Auskünfte zu fordern, Einblick in Unterlagen zu nehmen sowie Verfügungen und Anweisungen bzw. Auflagen zu erteilen. Die von den Vorsitzenden der Räte der Kreise schriftlich beauftragten Mitarbeiter des Rates des Kreises, der Gemeinde, der Stadt oder des Stadtbezirkes und die Mitarbeiter der Obersten Bergbehörde und der Bergbehörden sowie die zuständigen Mitarbeiter der Räte der Bezirke sind berechtigt, von Personen, die gegen Vorschriften dieser Anordnung oder auf ihrer Grundlage erlassener Verfügungen und Anweisungen bzw. Auflagen verstoßen, die Personalien festzustellen. Die Befugnisse anderer staatlicher Organe und der gewerkschaftlichen Kontrollorgane des Gesundheits- und Arbeitsschutzes auf Grund spezieller Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die staatliche Kontrolle über Halden und Restlöcher, die sich in Rechtsträgerschaft der bewaffneten Organe befinden oder durch die bewaffneten Organe vertraglich genutzt werden, üben auf der Grundlage der bestehenden Vereinbarungen ausschließlich die Oberste Bergbehörde und die Bergbehörden aus.
(3) Gegen Verfügungen und Anweisungen der Bergbehörden sowie Auflagen der Räte der Kreise, Räte der Gemeinden, Räte der Städte und der Stadtbezirke besteht das Recht der Beschwerde. Rechtsmittelbelehrungen sind in die Entscheidungen aufzunehmen. Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe innerhalb 1 Monats bei dem Organ einzulegen, das die Verfügung oder Anweisung bzw. Auflage erteilt hat. Über die Beschwerde ist innerhalb 1 Woche nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht im vollen Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem Leiter des übergeordneten Organs mit einer Stellungnahme zur Entscheidung zuzuleiten. Der Leiter des übergeordneten Organs entscheidet innerhalb weiterer 3 Wochen endgültig.
(4) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn in der angefochtenen Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht ausdrücklich wegen einer bestehenden Gefährdung ausgeschlossen wurde.

§ 28 Ordnungsstrafbestimmungen

(1) Wer als Betriebsleiter bzw. Leiter eines Organs oder zuständiger leitender Mitarbeiter vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Buchstaben a und c sowie des § 4 Abs. 2, den Bestimmungen über die Anzeige, Haldenauflageflächen, Gestaltung von Böschungen, den Sicherheitsabstand, die Wasserableitung, den Erosionsschutz, die Absperrungen und Verbotsschilder, technische Dokumentation, Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen, Maßnahmen bei Gefahr und den Wechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers,
b) den Verfügungen und Anweisungen der Obersten Bergbehörde, der Bergbehörden oder ihrer weisungsberechtigten Mitarbeiter, die auf Grund dieser Anordnung getroffen sind, oder
c) den Auflagen der zuständigen örtlichen Staatsorgane, die auf Grund dieser Anordnung getroffen sind,
zuwiderhandelt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 500 M belegt werden.
(2) Ebenso kann zur Verantwortung gezogen werden, wer vorsätzlich unberechtigt
a) abgesperrte oder mit Verbotsschildern gekennzeichnete Bereiche von Halden und Restlöchern betritt oder
b) Absperrungen oder Verbotsschilder an Halden und Restlöchern verändert, beseitigt oder in sonstiger Weise in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt.
(3) Eine Ordnungsstrafe bis zu 1.000 M kann ausgesprochen werden, wenn durch eine vorsätzliche Handlung nach den Absätzen 1 und 2
a) ein größerer Schaden verursacht wurde oder hätte verursacht werden können,
b) die öffentliche Sicherheit erheblich beeinträchtigt wurde oder
c) wenn eine vorsätzliche Handlung nach den Absätzen 1 und 2 aus Vorteilsstreben oder wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet wurde.
(4) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens gemäß Abs. 1 obliegt, entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit, dem Leiter der Obersten Bergbehörde, den Leitern der Bergbehörden oder den sachlich zuständigen Stellvertretern der Vorsitzenden der Räte der Bezirke.
(5) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens gemäß Abs. 2 obliegt den Vorsitzenden der Räte der Kreise oder den fachlich zuständigen Stellvertretern oder hauptamtlichen Ratsmitgliedern oder den Leitern der Dienststellen der Deutschen Volkspolizei.
(6) Für geringfügige Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 2 kann
a) durch die für die unmittelbare Kontrolle der öffentlichen Sicherheit an Halden und Restlöchern zuständigen Mitarbeiter des Rates des Kreises, der Gemeinde, der Stadt oder des Stadtbezirkes bei Vorliegen einer schriftlichen Beauftragung des Vorsitzenden des Rates des Kreises dazu und
b) durch die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei
eine Verwarnung mit Ordnungsgeld von 1 bis 20 M ausgesprochen werden.
(7) Für die Durchführung der Ordnungsstrafverfahren und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101).

Schlußbestimmungen

§ 29

(1) Auf Antrag des Betriebsleiters bzw. des Leiters des Organs ist
a) bei Halden und Restlöchern gemäß § 7 Abs. 1 die Bergbehörde,
b) bei allen übrigen Halden und Restlöchern der Rat des Bezirkes
berechtigt, in Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen befristete Sonderregelungen zu den Bestimmungen dieser Anordnung zu genehmigen. Im Falle des Buchst. b kann der Rat des Bezirkes diese Aufgabe dem Rat des Kreises übertragen.
(2) Sonderregelungen bedürfen der Schriftform. Werden sie unter Einschränkungen erteilt, ist dies besonders zum Ausdruck zu bringen. Sonderregelungen können jederzeit widerrufen werden.
(3) Sonderregelungen und Genehmigungen, die auf der Grundlage der Anordnung vom 2. April 1968 zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Volkswirtschaft an Halden und Restlöchern (GBl. II Nr. 38 S. 225) erteilt wurden, bleiben, wenn sie den Bestimmungen dieser Anordnung widersprechen, bis auf Widerruf, längstens aber bis zum Ablauf der Frist, für die sie erteilt worden sind, in Kraft.

§ 30

(1) Die Anzeigen gemäß § 6 sind bis 31. Juli 1981 beim Rat der Gemeinde oder der Stadt bzw. des Stadtbezirkes zu erstatten. Geplante Halden oder Restlöcher sind spätestens 4 Wochen vor dem Betreiben bzw. Herstellen und die Stillegung ist spätestens 8 Wochen vorher anzuzeigen.
(2) Halden und Restlöcher gemäß § 7 Abs. 1 sind der Bergbehörde bis 31. Juli 1981 mit den Angaben gemäß § 6 Abs. 2 anzuzeigen, wenn nicht bereits die erforderlichen Angaben auf der Grundlage der Anordnung vom 2. April 1968 zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Volkswirtschaft an Halden und Restlöchern eingereicht wurden und Änderungen nicht eingetreten sind.
(3) Für die technische Dokumentation gemäß § 15 Abs. 2 sind die Angaben zu den Buchstaben i, j und k und die zeichnerischen Unterlagen gemäß Buchst. l bis 31. Juli 1982 fertigzustellen. Unterlagen, die auf der Grundlage der Anordnung vom 2. April 1968 zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Volkswirtschaft an Halden und Restlöchern angefertigt wurden und bei denen keine Änderungen eingetreten sind, können verwendet werden.
(4) Für Halden und Restlöcher, die nach dem 31. Januar 1981 entstehen, ist die technische Dokumentation spätestens 4 Wochen vor Beginn der Arbeiten oder Maßnahmen an Halden und Restlöchern fertigzustellen.
(5) Die Weiterleitung der Anzeigen gemäß § 6 zwecks Dokumentation im bezirklichen Planungskataster regelt der Rat des Bezirkes.

§ 31

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Februar 1981 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig treten außer Kraft:
a)
Anordnung vom 2. April 1968 zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Volkswirtschaft an Halden und Restlöchern (GBl. II Nr. 38 S. 225),
b)
§ 21 der Anordnung vom 24. April 1974 über die Rechte, Pflichten und die Anerkennung von Sachverständigen der Obersten Bergbehörde - Sachverständigenanordnung - (GBl. I Nr. 23 S. 245).

Schlußformel

Der Leiter der Obersten Bergbehörde beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik

Anlage 1 zu § 3 vorstehender Anordnung Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. "Abraum" - Teil der Erdrinde, der zur Freilegung und somit zur Nutzbarmachung eines oder mehrerer Rohstoffkörper im Tagebauraum bewegt werden muß und sich aus dem Deckgebirge, den Mitteln, dem tagebautechnisch bedingten Abtrag von Liegendschichten und den Abbauverlusten zusammensetzt.
2. "Bergbauhalde" - Halde, die infolge bergbaulicher Tätigkeit entsteht bzw. entstand.
3. "Berge" - taubes Festgestein, das bei der Gewinnung von mineralischen Rohstoffen aus bergbautechnischen Gründen mit gewonnen werden muß.
4. "Berme" - Trennebene von geringer Breite in einem Böschungssystem. Sie wird begrenzt von einer Böschungsunterkante und der Oberkante der tiefer gelegenen Böschung.
5. "Bleibende Böschung" - die an festgelegten Grenzen entstehende Böschung.
6. "Böschung" - geneigte Fläche, die bei der Gewinnung einschließlich Verkippung zwischen zwei Trennebenen entsteht, sowie die Mantelfläche einer Spitzhalde.
7. "Böschungssystem" - ein aus zwei oder mehreren übereinanderliegenden Böschungen gebildetes System mit den dazugehörigen Trennebenen.
8. "Dauerhaft" - ist eine Halde, wenn z.B. eine Wiedergewinnung des Haldenmaterials nicht geplant oder nach dem Stand der Erkenntnisse nicht zu erwarten oder erst nach einem längeren Zeitraum - anhaltsweise 15 Jahre - vorgesehen ist. Der als Anhalt genannte Zeitraum kann hinsichtlich der Wiederurbarmachung länger, hinsichtlich der Standsicherheit von bleibenden Böschungen, insbesondere an zu schützenden Objekten, erheblich kürzer angesetzt werden.
9. "Festgestein" - Gestein mit zähen, festen inneren Bindungen, praktisch unzusammendrückbar und wasserstabil mit einer Druckfestigkeitsgrenze in wassergesättigtem Zustand von mindestens 5 M Pa (ca. 50 kp/qcm).
10. "Generalneigung" - spitzer Winkel eines Böschungssystems, der durch die Verbindungsgerade von der Oberkante der obersten bis zur Unterkante der untersten Böschung und deren Projektion auf die Horizontalebene gebildet wird. Genannter Winkel liegt in einer rechtwinklig zu den Böschungskanten verlaufenden Ebene. Die Größe der Generalneigung kann im Winkelmaß oder im Neigungsverhältnis von 1 (vertikal) : n (horizontal) ausgedrückt werden.
11. "Haldenhöhe" - der Höhenunterschied zwischen der Haldenunterkante und der Haldenoberkante. Sie kann in Abhängigkeit von der Gestaltung der Auflagefläche der Halde und/oder der Oberfläche der Halde zwischen einem Kleinst- und einem Größtwert liegen.
12. "Haldenmaterial" - die trockenen und feuchten, nicht fließfähigen Abprodukte (Industrieabprodukte und Siedlungsabfälle) sowie Abraum und Berge.
13. "Kippe" - Halde in einem Restloch.
14. "Klassifizierte Halde" - eine Halde
a) über Gelände, wenn
- die geplante oder tatsächliche Höhe mindestens 5 m und die geplante oder tatsächliche Grundfläche mindestens 0,5 ha oder
- die geplante oder tatsächliche Höhe unabhängig von der Grundfläche mindestens 15 m
beträgt,
b) in einem Restloch (Kippe), wenn die geplante oder tatsächliche Höhe mindestens 5 m beträgt.
15. "Klassifiziertes Restloch" - ein Restloch, dessen geplante oder tatsächliche Tiefe mindestens 10 m und die geplante oder tatsächliche Grundfläche mindestens 0,5 ha beträgt.
16. "Lockergestein" - nicht zementiertes oder durch andere geologische Vorgänge nicht verfestigtes Gestein ohne festen Zusammenhalt.
17. "Nichtbergbauhalde" - Halde, die infolge anderer als bergbaulicher Tätigkeit entsteht bzw. entstand.
18. "Örtliche Haldenhöhe" - der Höhenunterschied zwischen der Haldenunterkante und der Haldenoberkante für einen bestimmten Abschnitt des Böschungssystems.
19. "Örtliche Restlochtiefe" - der Höhenunterschied zwischen der Restlochoberkante und der Restlochsohle für einen bestimmten Abschnitt des Böschungssystems.
20. "Restlochtiefe" - der Höhenunterschied zwischen der Restlochoberkante und der Restlochsohle. Sie kann in Abhängigkeit vom Verlauf der Restlochoberkante und/oder von der Gestaltung der Restlochsohle zwischen einem Kleinst- und einem Größtwert liegen.
21. "Rutschung" - vertikale und horizontale geometrische Lageveränderung einer Böschung oder eines Böschungssystems infolge Schwerkrafteinwirkung.
22. "Rutschungsbegünstigende Verhältnisse" - Gefahrenmomente, die die Standsicherheit von Böschungen und Böschungssystemen negativ beeinflussen. Sie liegen vor, wenn z.B.
a) sich Schwächezonen in der Halde bilden infolge Konzentration von Haldenmaterial geringer Scherfestigkeit oder Verringerung der Scherfestigkeit aufgrund späterer Veränderungen des Haldenmaterials,
b) der Haldenuntergrund
- Schichten geringer Tragfähigkeit besitzt, wie bindige Lockergesteine weicher Konsistenz,
- starken Lageveränderungen ausgesetzt ist oder wird, z.B. durch Grubenbaue und andere unterirdische Hohlräume,
c) die Neigung der Auflagefläche von Halden mit Einfallen aus der Böschung oder die Neigung der Sohle von Restlöchern mit Lockergestein in Richtung des offenen Restloches 6 Grad übersteigt,
d) Böschungen von Halden mit mehr als 15 m Höhe sich an Erhebungen über der Auflagefläche, wie Bauwerke, Dämme, anlehnen, die nicht als Widerlager geplant sind,
e) Veränderungen des Grundwasserspiegels im Haldenmaterial oder im Lockergestein im Bereich der Restlochböschungen oder des freien Wasserspiegels im Restloch entstehen und wahrgenommen werden,
f) an Haldenböschungen oder an Böschungen von Restlöchern im Lockergestein Wasser austritt,
g) bei Halden Voraussetzungen für ein Setzungsfließen vorhanden sind, wie Bodenmaterial in lockerer Lagerung mit hohem Wassergehalt,
h) Anzeichen für Rutschungen erkannt oder andere Umstände wahrgenommen werden, die die Standsicherheit der Böschung beeinträchtigen.
23. "Schwächeflächen" - Schichten, Gänge und Klüfte mit geringerer Scherfestigkeit als das umgebende Festgestein. Sie beeinträchtigen insbesondere die Standsicherheit bei Einfallen aus der Böschung.
24. "Setzungsfließen" - plötzliches Ausfließen von gekipptem, nicht bindigem Lockergestein geringer Lagerungsdichte in einer Böschung oder einem Böschungssystem infolge Gefügezusammenbruchs bei Wassersättigung. Das dabei entstehende Boden-Wasser-Gemisch verhält sich wie eine Flüssigkeit.
25. "Sicherheitsabstand" - Abstand von zu schützenden Objekten zur Ober- oder Unterkante von bleibenden Einzelböschungen bzw. bleibenden Böschungssystemen einer Halde oder der Oberkante eines Restloches. Er legt vorwiegend den verfügbaren Randstreifen zur Durchführung von evtl. erforderlichen Sicherungsmaßnahmen fest und beinhaltet nicht grundsätzlich ein Nutzungsverbot von Flächen bis zu notwendigen Absperrmaßnahmen.
26. "Standsicherheit" - Sicherheit, die gewährleistet, daß eine Böschung oder ein Böschungssystem nicht zu Bruch geht.
27. "Standsicherheitseinschätzung" - Dokumentation über durchgeführte geotechnische Untersuchungen von Böschungen, für die keine Berechnungsverfahren anwendbar sind, für die sich repräsentative geotechnische Kennwerte nicht ermitteln lassen oder diese nur aus Analogieschlüssen abgeleitet werden können.
28. "Standsicherheitskoeffizient" - Verhältnis von Kräften, Momenten oder Spannungen, die im Böschungskörper einer Rutschung entgegenwirken, zu Kräften, Momenten oder Spannungen infolge Eigengewicht und Zusatzlasten, die eine Rutschung hervorrufen können.
29. "Standsicherheitsnachweis" - Dokumentation über durchgeführte geotechnische Untersuchungen von Böschungen mittels Berechnungsverfahren auf der Grundlage repräsentativer geotechnischer Kennwerte zum Ausweisen eines Standsicherheitskoeffizienten.
30. "Zu schützende Objekte" - Bauwerke, Anlagen und Einrichtungen, wie Straßen, Bahnlinien, Vorfluter und andere Gewässer, Wohn- und öffentliche Gebäude, Fabrikanlagen, Werkstätten, Versorgungsleitungen.

Anlage 2 zu § 12 Abs. 3 vorstehender Anordnung Richtwerte für den Sicherheitsabstand (S)

a) Von der Haldenunterkante ergibt sich der Sicherheitsabstand in Abhängigkeit von der örtlichen Haldenhöhe (hö) und der Generalneigung (im Verhältnis von 1:n ausgedrückt) bzw. von der Höhe und Neigung einer Einzelböschung bei einem Einfallen der Auflagefläche bis 6 Grad in die Böschung oder aus der Böschung aus der Formel bis zu einem Verhältnis 1:n von 1:3
S = hö x (2,1 - 0,7 n) in Meter,
mindestens jedoch 3 m.
Bei einem Ansteigen der Haldenauflagefläche vor der Böschung sind die aus der Formel ermittelten Sicherheitsabstände wie folgt zu verringern:
über 6 Grad bis 12 Grad um 10%
über 12 Grad bis 20 Grad um 25%
Ergibt sich bei einem flachen Böschungssystem für die unterste Böschung ein größerer Wert als für das gesamte Böschungssystem, so ist dieser zu verwenden.
b) Von der Haldenoberkante beträgt der Sicherheitsabstand den 2fachen Wert, wie er sich aus der Formel unter Buchst. a ergibt, wobei anstelle der untersten Böschung die oberste zu berücksichtigen ist.
c) Von der Oberkante von Restlöchern im gewachsenen Lockergestein beträgt der Sicherheitsabstand den 1,5fachen Wert, wie er sich aus der Formel unter Buchst. a ergibt, wobei anstelle von hö die örtliche Restlochtiefe einzusetzen und anstelle der untersten Böschung die oberste zu berücksichtigen ist.
d) Von der Oberkante von Restlöchern im Festgestein beträgt der Sicherheitsabstand 1/3 der örtlichen Restlochtiefe, mindestens jedoch 3 m.

Anlage 3 zu § 16 Abs. 1 Buchst. c vorstehender Anordnung Grundsätze für zeichnerische Unterlagen

1. In der rechten unteren Blattecke der zeichnerischen Unterlagen sind anzugeben:
a) Bezeichnung der Halde oder des Restloches (gegebenenfalls Nummer nach Systematik der örtlichen Organe),
b) Betrieb,
c) Standort und
d) Anfertigungsdatum der zeichnerischen Unterlagen.
2. Als Maßstab der zeichnerischen Unterlagen wird in Abhängigkeit von der Größe der Halde oder des Restloches empfohlen:
a)bis 5 ha1: 500
b)über 5 bis 30 ha1:1.000
c)über 30 ha1:2.000.
3. Für die zeichnerischen Unterlagen können aktuelle geodätische oder kartographische Erzeugnisse verwendet werden. Der lage- und höhenmäßige Bezug zum angrenzenden Territorium ist darzustellen.
4. Auf zeichnerischen Unterlagen, die nur aus einem Blatt bestehen, ist erforderlichenfalls eine kleinmaßstäbliche Skizze oder ein Auszug aus einer topographischen Karte anzubringen, wenn die großmaßstäbliche Darstellung den Bezug zum angrenzenden Territorium nicht eindeutig erkennen läßt. Bei zeichnerischen Unterlagen, die aus mehreren Blättern bestehen, ist eine Übersichtszeichnung anzufertigen, auf der die Lage der Objekte und Anlagen und die Anordnung der Einzelblätter ersichtlich sind.
5. Der Betriebsleiter hat die zeichnerischen Unterlagen sowie Vervielfältigungen und Auszüge zu unterschreiben. Er hat mit der Unterschrift die Vollständigkeit der Darstellung sowie die Nachtragung zu bestätigen. Seine Unterschrift ist keine Beurkundung der Darstellung im Sinne der markscheiderischen Beurkundung.
6. Für die Genauigkeit der Darstellung und Höhenangaben der zeichnerischen Unterlagen gelten folgende Richtwerte:
a)Lagegenauigkeit+- 2 m
b)Höhengenauigkeit+- 0,5 m.
7. In einem Bereich gemäß § 16 Abs. 3 sind neben den ober- und unterirdisch zu schützenden Objekten einzutragen:
a) Böschungen mit Ober- und Unterkanten,
b) Gefahrenbereiche,
c) Vermessungsfestpunkte,
d) ständige Wasseransammlungen,
e) Nutzungsarten für Bereiche.
8. Auf jedem Blatt der zeichnerischen Unterlagen ist die Nordrichtung einzutragen.

Anlage 4 zu § 14 Abs. 3 vorstehender Anordnung Verbotsschild des Betretens der Gefahrenbereiche an oder auf Halden sowie an oder in Restlöchern

(Fundstelle: GBl. DDR I 1982, 363)
   
   
 BETRETEN VERBOTEN!

LEBENSGEFAHR

ZUWIDERHANDLUNGEN WERDEN BESTRAFT
 
   
   
   
 Das Schild muß das Format A 2 haben. Die Grundfarbe des Schildes ist weiß. Die Worte 'BETRETEN VERBOTEN!' und 'ZUWIDERHANDLUNGEN WERDEN BESTRAFT' sind in schwarzer, das Wort 'LEBENSGEFAHR' ist in roter Farbe zu gestalten.12  
   
   
   
   
 ______________
12
Das Verbotsschild wird von DEWAG Signograph Leipzig gefertigt und ist in den DEWAG-Industrieläden erhältlich.
 

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 885, 1202)

Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1.
a) Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die ganz oder teilweise auf Grund des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 29) oder der zu dessen Durchführung ergangenen Vorschriften erlassen worden sind und Regelungen enthalten, die nach § 64 Abs. 3, §§ 65 bis 68, 125 Abs. 4, § 129 Abs. 2 und § 131 Abs. 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215), erlassen werden können, gelten als Verordnungen im Sinne des § 176 Abs. 3 des Bundesberggesetzes
mit folgenden Maßgaben:
aa) In § 176 Abs. 3 Satz 2 des Bundesberggesetzes tritt neben § 68 Abs. 1 der § 64 Abs. 3,
bb) in § 176 Abs. 3 Satz 3 des Bundesberggesetzes treten neben § 68 Abs. 2 die § 125 Abs. 4, § 129 Abs. 2 und § 131 Abs. 2.
b) Die Vorschriften des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik und die auf Grund dessen erlassenen Vorschriften zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit in stillgelegten Anlagen von bergbaulichen Gewinnungsbetrieben, für die ein Rechtsnachfolger nicht vorhanden oder nicht mehr feststellbar ist, oder die bis zum Tag des Wirksamwerdens des Beitritts endgültig eingestellt waren, gelten bis zum Erlaß entsprechender ordnungsbehördlicher Vorschriften der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder und des Teiles des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, mit der Maßgabe weiter, daß an die Stelle der Räte der Bezirke die Landesregierungen treten.
2. bis 4. ...
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