Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raums und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete
GrenzAV 2014
Ausfertigungsdatum: 14.08.2014
Vollzitat:
"Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raums und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1442)"
Ersetzt V 613-7-1 v. 1.7.1993 I 1132 (GrenzAV)
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 29.8.2014 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zollverwaltungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Ausdehnung des grenznahen Raums
Der Verlauf der rückwärtigen Begrenzungslinie des grenznahen Raums ergibt sich für die Bereiche, in denen der grenznahe Raum zur Sicherung der Zollbelange über das in § 14 Absatz 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes festgelegte Maß hinaus ausgedehnt wird, aus der Anlage 1. Straßen, Wege, Bahnkörper, Gewässer, Deiche und Ähnliches, die den Verlauf der Begrenzungslinie bestimmen, sowie Städte und Orte, die von der Begrenzungslinie berührt werden, gehören zum grenznahen Raum, soweit in der Anlage 1 nichts Abweichendes angeordnet ist.
§ 2 Gebiete, die der Grenzaufsicht unterworfen sind
(1) Der Grenzaufsicht unterworfen sind
1. die in der Anlage 2 bezeichneten, von außerhalb der Zollgrenze der Gemeinschaft zugänglichen Binnengewässer, ihre Inseln und Ufergelände;
2. die um die Freizonen des Kontrolltyps I (§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes) gelegenen Bereiche;
3. die nach § 2 Absatz 4 Satz 2 des Zollverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Zollverordnung bekanntgegebenen Zollflugplätze;
4. alle übrigen Flugplätze im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes (andere verkehrsrechtlich zugelassene Flugplätze).
Straßen, Wege, Bahnkörper, Gewässer, Deiche und Ähnliches, die den Verlauf der Begrenzungslinie nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 bestimmen, gehören zu den der Grenzaufsicht unterworfenen Gebieten, soweit in der Anlage 2 nichts Abweichendes angeordnet ist.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die Namen aller Flugplätze, die unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 fallen, auf der Internetseite der Zollverwaltung (www.zoll.de).
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete vom 1. Juli 1993 (BGBl. I S. 1132), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 2007 (BGBl. I S. 519) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage 1 (zu § 1) Rückwärtige Begrenzungslinie des grenznahen Raums
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1443 - 1444)
A. An der Nordseeküste
Die rückwärtige Begrenzungslinie des grenznahen Raums folgt der B 5 von der deutsch-dänischen Staatsgrenze in südlicher Richtung über Niebüll und Husum (Umgehung) bis zur Kreuzung mit der B 202 bei Büttel. Sie verläuft dieser Straße in östlicher Richtung folgend bis Friedrichstadt, von dort aus in südlicher Richtung der L 156 folgend über Lehe und Lunden bis zur Kreuzung mit der B 5 (alt) bei Rehm, dieser folgend über Bargen, Borgholz, Heide und Marne bis zur Kreuzung mit dem Nord-Ostsee-Kanal (Hochbrücke) bei Brunsbüttel. Sie folgt weiter dem Nord-Ostsee-Kanal in südwestlicher Richtung bis zur Kanalausfahrt in die Elbe und verläuft dann in einer Geraden über die Elbe bis zum westlichen Endpunkt der Straße von Oederquart nach Neuenschleuse. Sie folgt von dort aus in südlicher Richtung dem über Bentwitsch, Niederstrich und Achthöfendeich führenden Weg bis zur B 495 und folgt dieser bis zur Kreuzung mit der B 73. Von dort verläuft die Begrenzungslinie in nördlicher Richtung entlang der B 73 bis zur Abzweigung der Straße nach Lüdingworth kurz vor Altenbruch. Sie folgt dieser Straße in südlicher Richtung bis Lüdingworth, wendet sich dann an der Kreuzung der Straße nach Franzenburg nach Westen und folgt dem Straßenverlauf bis zum Ostrand der A 27. Sie verläuft weiter am Ostrand der Autobahn nach Süden bis zur Anschlussstelle Debstedt, wobei sie auch die an der Autobahn gelegenen Parkplätze einschließt. Von hier aus folgt sie der L 120 in östlicher Richtung bis zur Abzweigung der L 117 in Bederkesa. Dieser folgt sie bis zum Ostufer des Bederkesa-Geeste-Kanals und verläuft weiter dem Ufer entlang in südlicher Richtung bis zur Geeste und weiter dem Südufer der Geeste entlang bis zu der von Bramel nach Elmlohe führenden Straße. Dem Straßenverlauf folgt sie in südwestlicher Richtung über die Ortschaft Schiffdorf-Bramel bis zur Abzweigung der nach Sellstedt führenden Straße. Von dort aus verläuft sie weiter in südlicher Richtung dem Westufer des großen Sellstedter Sees entlang über Wildes Moor bis zur Einmündung der von Hosermühlen nach Loxstedt – Ortschaft Bexhövede – führenden Straße in die zwischen den Ortschaften Schiffdorf und Sellstedt der Einheitsgemeinde Schiffdorf verlaufenden Straße. Von hier aus folgt die Begrenzungslinie der Straße von Hosermühlen nach Loxstedt – Ortschaft Bexhövede, bis diese am Ortsrand von Loxstedt – Ortschaft Bexhövede – in die südwestlich nach Loxstedt – Ortschaft Loxstedt – führende Hauptverkehrsstraße einmündet. Dieser folgt sie in südlicher Richtung über Loxstedt – Ortschaften Bexhövede, Loxstedt und Nesse – bis zur Einmündung in die
L 135.
Dieser Straße folgt sie etwa 900 Meter in südlicher Richtung bis zur Abzweigung der Hauptverkehrsstraße nach Loxstedt – Ortschaft Stotel. Hier biegt sie nach Westen ab und folgt nun der über Loxstedt – Ortschaften Stotel und Holte – führenden Straße bis Loxstedt – Ortschaft Büttel. Dort biegt die Begrenzungslinie nach Süden ab und folgt der Straße zwischen den Ortschaften Büttel und Neuenlande der Einheitsgemeinde Loxstedt bis zur Straßenbrücke über das Bütteler Sieltief, biegt hier nach Westen ab und verläuft dem Bütteler Sieltief entlang bis zum Weserdeich, überquert diesen und verläuft dann der Südseite des Bütteler Sielhafens entlang bis zur Weser. Sie überquert die Weser in gerader Linie zur Einmündung des Beckumer Sieltiefs (Südseite) in die Weser. Von hier aus folgt sie der Uferlinie der Weser in südlicher Richtung bis zum Strohhauser Sieltief, dem sie bis zur Kreuzung mit der B 212 folgt. Sie folgt der
B 212
bis zur Kreuzung mit der B 437 in Rodenkirchen, verläuft der B 437 entlang bis Friedeburg und weiter entlang der B 436 über Hesel bis zur A 28. Von hier aus folgt sie der A 28 und der A 31 in westlicher Richtung bis zum Autobahndreieck Bunde. Von dort aus führt sie über die A 280 zur deutsch-niederländischen Grenze.
B. An der Ostseeküste
Die rückwärtige Begrenzungslinie des grenznahen Raums folgt der A 7 vom Schnittpunkt mit der deutsch-dänischen Staatsgrenze in südlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der A 210 östlich von Rendsburg. Sie folgt in östlicher Richtung weiter der A 210 und der A 215 bis zum Stadtgebiet von Kiel. Von dort aus folgt sie der
B 404
in südlicher Richtung über Bornhöved und Bad Segeberg bis zur Kreuzung mit der A 24 bei der Autobahnauffahrt Schwarzenbek-Grande. Von dort aus folgt sie der A 24 in östlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der Landesgrenze zwischen Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern. Von dort aus verläuft sie entlang der Autobahn in östlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der B 321 (Ausfahrt Hagenow), folgt der
B 321
in nördlicher Richtung über Zippendorf bis Mueß und folgt weiter dieser Straße in östlicher Richtung bis zum Abzweig nach Leezen, verläuft dann weiter dieser Straße entlang in nördlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der B 104 bei Rampe. Sie folgt der B 104 in östlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der B 192 bei Brüel und verläuft weiter entlang der B 192 in nördlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der Eisenbahnstrecke Bad Kleinen–Bützow–Rostock. Von dort aus verläuft die Begrenzungslinie entlang der Eisenbahnstrecke in östlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der Straße Schwaan–Weitendorf bei Schwaan. Sie folgt dieser Straße bis zur Kreuzung mit der B 103 bei Weitendorf, verläuft dann entlang der B 103 in nordöstlicher Richtung über Kronskamp bis zum Schnittpunkt mit dem Fluss Recknitz bei Laage und folgt der Recknitz über Tessin bis zur Kreuzung mit der Umgehungsstraße bei Bad Sülze. Sie folgt dieser Umgehungsstraße in südöstlicher Richtung über Langsdorf bis zur Kreuzung mit der Straße nach Franzburg und Steinhagen bei Tribsees und verläuft entlang dieser Straße in nordöstlicher Richtung bis zur Straßenabzweigung nach Franzburg. Von dort aus folgt sie der Straße zunächst in südöstlicher, dann in östlicher Richtung über Franzburg, Abtshagen, Wittenhagen und Altenhagen bis zur Kreuzung mit der Straße Grimmen–Miltzow. Sie folgt dieser Straße in Richtung Miltzow bis zur Kreuzung mit der Eisenbahnstrecke Stralsund–Greifswald–Anklam in Miltzow, verläuft von dort aus entlang der Eisenbahnstrecke in südöstlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der B 96 in Greifswald und folgt der B 96 in südlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der B 110 in Jarmen. Von dort aus verläuft sie entlang der B 110 in Richtung Anklam bis zur Kreuzung mit der Straße nach Krien in Neetzow und folgt dieser Straße in südlicher Richtung über Krien, Wegezin, Dennin, Spantekow und Drewelow bis zur Kreuzung mit der B 197 bei Sarnow. Die Begrenzungslinie verläuft dann entlang der B 197 in südwestlicher Richtung bis Friedland, von Friedland aus in südöstlicher Richtung entlang der Straße über Lübbersdorf, Rohrkrug und Neuensund bis zur Kreuzung mit der Straße Strasburg–Torgelow. Sie folgt der B 197 dann weiter in südlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der
B 104
in Strasburg. Von dort aus folgt sie der B 104 über Pasewalk – das Stadtgebiet von Pasewalk gehört zum grenznahen Raum – bis zum Schnittpunkt mit der deutsch-polnischen Grenze in Linken.
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1) Gebiete, die der Grenzaufsicht unterworfen sind
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1445 - 1446)
A. Im Bereich der mittleren Eider und des Giselau-Kanals
sind der Grenzaufsicht unterworfen die Eider, einschließlich eines auf beiden Seiten des Flusses je 100 Meter breiten Uferstreifens, eideraufwärts bis zur Einmündung des Giselau-Kanals sowie der Giselau-Kanal, einschließlich eines auf beiden Seiten des Kanals je 100 Meter breiten Gebiets, bis zur Einmündung in den Nord-Ostsee-Kanal.
B. Im Bereich des Nord-Ostsee-Kanals
sind der Grenzaufsicht unterworfen der Kanal, einschließlich eines auf beiden Seiten des Kanals je 100 Meter breiten Gebiets, sowie die vom Kanal her zugänglichen Hafenanlagen, soweit sie nicht zum grenznahen Raum gehören.
C. Im Bereich der Unterelbe
ist der Grenzaufsicht unterworfen das Gebiet, das von der folgenden Begrenzungslinie umschlossen wird:
Die Begrenzungslinie beginnt nordöstlich von Brunsbüttel auf dem rechten Elbufer am Schnittpunkt der B 5 mit dem Nord-Ostsee-Kanal. Von dort aus verläuft sie in östlicher Richtung entlang der B 5 und der B 206 bis zur Kreuzung mit der B 77. Von dort aus folgt sie der B 77 in südlicher Richtung bis zur Anschlussstelle Itzehoe-Süd der A 23. Weiter folgt sie der A 23 in südöstlicher Richtung bis zur Anschlussstelle Elmshorn. Von dort aus verläuft sie entlang der B 431, folgt in Elmshorn dem Straßenverlauf der Hamburger Straße (zunächst L 117, dann Stadtstraße), bis diese wieder auf die B 431 trifft. Sie folgt der B 431 in südlicher Richtung über Uetersen und Wedel, wobei sie auch die unmittelbar angrenzenden Hafengebiete einschließt. Sie folgt weiter der B 431 über die Sülldorfer Landstraße, die Osdorfer Landstraße, den Osdorfer Weg und die Von-Sauer-Straße bis zur Einmündung in die Bahrenfelder Chaussee. Sie folgt dann dem Verlauf der Straßen Stresemannstraße, Max-Brauer-Allee, Altonaer Straße, Schanzenstraße, Sternschanze, An der Verbindungsbahn, Edmund-Siemers-Allee, Dammtordamm, Esplanade, Lombardsbrücke, Glockengießerwall, Ernst-Merck-Straße, Kirchenallee, Adenauerallee, Beim Strohhause, Berliner Tordamm, Borgfelder Straße, Hammer Landstraße, Horner Landstraße, Billstedter Hauptstraße und Steinbeker Hauptstraße zur Autobahnanschlussstelle Billstedt. Von dort aus verläuft die Begrenzungslinie weiter der B 5 folgend über die Bergedorfer Straße bis zur Kreuzung mit der Vierlandenstraße. Von dort aus setzt sie sich in südlicher Richtung fort über den Curslacker Neuen Deich. Danach verläuft sie dem Curslacker Brückendamm und weiter dem Kirchwerder Landweg folgend bis zur Hamburger Landesgrenze in der Elbmitte. Sie folgt der Landesgrenze elbabwärts bis zum Fünfhausener Landweg. Dieser Straße folgend, kreuzt sie die A 1 und setzt sich von dort aus in westlicher Richtung der Neuländer Straße folgend bis zur Hannoverschen Straße fort. Von hier aus folgt sie dieser Straße nach Süden bis zur Kreuzung mit der B 73. An der westlichen Seite der B 73 setzt sie sich in westlicher Richtung über die Hamburger Landesgrenze bis Horneburg fort, bis sie auf die L 123 trifft. Sie folgt der L 123 über Issendorf, Bargstedt, Kutendorf, Essel und Hesedorf bis zur Einmündung in die B 71 und weiter zur B 74/71 nach Bremervörde. Von dort aus verläuft sie in westlicher Richtung zur B 495, dieser folgend über Ebersdorf, Alfstedt und Lamstedt bis zur Kreuzung mit der
B 73
in Höhe Hemmoor.
D. Im Bereich der Unterweser
ist der Grenzaufsicht unterworfen das Gebiet, das von der folgenden Begrenzungslinie umschlossen wird:
Die Begrenzungslinie beginnt an der rückwärtigen Begrenzungslinie des grenznahen Raums an der Kreuzung der B 212 mit der B 437 in Rodenkirchen. Von dort aus folgt sie der B 212 nach Süden über Elsfleth bis Huntebrück. Von dort aus folgt sie der L 865 in das Stadtgebiet Oldenburg und verläuft dort weiter entlang der Straßen Elsflether Straße, Donnerschweer Straße, Wehdestraße, Stau, Paradewall, Damm, Westfalendamm, Niedersachsendamm, Cloppenburger Straße, Stedinger Straße und Holler Landstraße einmündend in die L 866 bis zur B 212 in Berne. Von dort aus folgt sie der B 212 in Richtung Süden bis zur Einmündung der L 875 in Krögerdorf. Dieser folgt sie in das Stadtgebiet Delmenhorst. Sie folgt dort weiter dem Straßenzug Stedinger Straße, Friedrich-Ebert-Allee und Hasporter Damm bis zur Autobahnanschlussstelle Delmenhorst-Hasport. Von dort aus verläuft sie entlang der Südseite der A 28 bis zur Autobahnauffahrt Delmenhorst-Ost. Die Begrenzungslinie verläuft dann in nordöstlicher Richtung entlang der Südseite der A 1, bis sie auf die Weser trifft, wobei sie auch die an der Autobahn gelegenen Parkplätze einschließt. Hier verläuft sie in südlicher Richtung entlang der Weser, bis sie auf den Bahnkörper der Strecke Hamburg–Osnabrück trifft, überquert die Weser und folgt der Bahnlinie in nordöstlicher Richtung, bis sie wieder auf die A 1 trifft. Sie folgt der A 1 auf der Südseite bis zum Bremer Kreuz, wobei sie auch die an der Autobahn gelegenen Parkplätze einschließt. Hier biegt sie ab in die
A 27
und folgt dieser auf der Ostseite in nördlicher Richtung bis zur an der Anschlussstelle Stotel verlaufenden rückwärtigen Begrenzungslinie des grenznahen Raums, wobei sie auch die an der Autobahn gelegenen Parkplätze einschließt.
E. Im Bereich der Ems
ist der Grenzaufsicht unterworfen das Gebiet, das von der folgenden Begrenzungslinie umschlossen wird:
Die Begrenzungslinie beginnt an der rückwärtigen Begrenzungslinie des grenznahen Raums nördlich von Leer an der A 31. Von dort aus folgt sie der B 70 in Richtung Leer. Sie verläuft entlang der B 70 über Leer, dann weiter in Richtung Papenburg bis nach Herbrum. In Herbrum verläuft sie in westlicher Richtung über die Ems in Richtung Borsum bis zur Einmündung in die K 156, dieser folgt sie in nördlicher Richtung nach Rhede (Ems). Von dort aus folgt sie der L 31 nach Weener bis zur Einmündung in die B 436, der sie bis nach Leer-Bingum folgt. Von Leer-Bingum aus verläuft sie entlang der L 15 und endet an der rückwärtigen Begrenzungslinie des grenznahen Raums nördlich von Leer an der A 31.
F. Im Bereich der Peene
ist der Grenzaufsicht unterworfen die Peene, einschließlich eines auf beiden Seiten des Flusses je 100 Meter breiten Uferstreifens, von der Stadt Demmin aus flussabwärts bis zur rückwärtigen Begrenzung des grenznahen Raums (Schnittpunkt der Peene mit der B 96 bei Jarmen).
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