Gesetz zu dem Vertrag vom 13. Juli 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über den Bau einer Grenzbrücke an der gemeinsamen Staatsgrenze im Zuge der Europastraße E 49
GrBrückAbkCESG
Ausfertigungsdatum: 26.11.1996
Vollzitat:
"Gesetz zu dem Vertrag vom 13. Juli 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über den Bau einer Grenzbrücke an der gemeinsamen Staatsgrenze im Zuge der Europastraße E 49 vom 26. November 1996 (BGBl. 1996 II S. 2662)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 4.12.1996 +++)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Dem in Prag am 13. Juli 1995 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über den Bau einer Grenzbrücke an der gemeinsamen Staatsgrenze im Zuge der Europastraße E 49 wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Art 2
(1) Auf die in Artikel 9 Abs. 1 des Vertrags bezeichneten Umsätze findet tschechisches Mehrwertsteuerrecht Anwendung. Für diese Umsätze wird keine deutsche Umsatzsteuer erhoben.
(2) Für die in Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags genannten Waren werden außer Zöllen keine Einfuhrabgaben erhoben. Dies gilt nicht bei der Einfuhr für die öffentlichen Bauverwaltungen.
(3) Die in Artikel 9 des Vertrags vorgesehenen steuerlichen Bestimmungen sind mit Wirkung vom 13. Juli 1995 anzuwenden.
Art 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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