Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Graveur-Handwerk (Graveurmeisterverordnung - GravMstrV)
GravMstrV
Ausfertigungsdatum: 16.11.2005
Vollzitat:
"Graveurmeisterverordnung vom 16. November 2005 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 50 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 50 V v. 18.1.2022 I 39
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.2006 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 10 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 51a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
Die Meisterprüfung im zulassungsfreien Graveur-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der Tätigkeiten (Teil I),
2. die Prüfung der besonderen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
3. die Prüfung der besonderen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).
§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb zu führen, technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) Im Graveur-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer oder wasserbasierter, lösemittelfreier Produkte, sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, Instandsetzungsalternativen, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden,
5. Logistikkonzepte, insbesondere im Zusammenhang mit der Betriebs- und Lagerausstattung, entwickeln und umsetzen,
6. technische Arbeitspläne und Prozessabläufe sowie technische Zeichnungen, insbesondere unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, erstellen,
7. Skizzen, Entwürfe, Modelle sowie Formen und Gesenke unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte erstellen,
8. Schrifttypographien, Kalligraphien und Freihandzeichnungen unter Berücksichtigung rechnergestützter Gestaltungstechniken beherrschen, dabei insbesondere die Bedeutung der Stilkunde, der Heraldik und der Kunstgeschichte sowie der historischen und zeitgemäßen Formensprache berücksichtigen,
9. Graveur-Erzeugnisse planen, entwerfen und mit traditionellen sowie neuen Graviertechniken herstellen,
10. Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe, einschließlich der Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Stoffeigenschaftsänderung bei der Planung und Fertigung von Graveur-Erzeugnissen berücksichtigen, insbesondere Wärmebehandlung und Härteprüfverfahren anwenden,
11. manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Füge- und Umformtechniken beherrschen,
12. Werkzeuge, insbesondere Präge-, Spritz- und Stempelwerkzeuge herstellen sowie reprotechnische Vorlagen gestaltend bearbeiten; Säuren und Elektrolyte ansetzen,
13. Oberflächen in Flach- und Reliefgraviertechniken unter Beachtung kreativer Gestaltungsaspekte bearbeiten und veredeln, insbesondere durch Guillochieren, Tauschieren, Damaszieren, Vergolden, Färben und Lack Einlegen,
14. Fehler-, Mängel- und Störungssuche durchführen, Fehler, Mängel und Störungen beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
15. Leistungen abnehmen und protokollieren, dem Kunden übergeben, abrechnen sowie Nachkalkulation durchführen.
§ 3 Gliederung des Teils I
Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:
1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
2. eine Situationsaufgabe.
§ 4 Meisterprüfungsprojekt
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Gebrauchs-, Zier- oder Kunstgegenstand oder ein Werkzeug aus Edel- oder Unedelmetall
a) mit mindestens drei verschiedenen Flachgraviertechniken oder
b) als Reliefgravierarbeit
zu entwerfen, eine Werkstattzeichnung mit dazugehörenden Plänen sowie einen Arbeitsplan zu erstellen, die Arbeiten zu kalkulieren und durchzuführen sowie eine Dokumentation zu erstellen.
(4) Die Entwurfs-, Planungs-, Kalkulations- und Dokumentationsunterlagen werden mit 40 vom Hundert und die durchgeführten Arbeiten mit 60 vom Hundert gewichtet.
§ 5 Fachgespräch
Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der Prüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen.
§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Graveur-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.
(2) Als Situationsaufgabe ist die nachstehende Arbeit auszuführen:
Fehler oder Mängel an Graveurprodukten oder Störungen an Fertigungseinrichtungen unter Berücksichtigung von Qualität, Zeit, Materialeinsatz und Arbeitsorganisation feststellen, eingrenzen und beheben.
(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.
§ 7 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als neun Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Situationsaufgabe nicht länger als sieben Stunden dauern.
(2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
§ 8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.
(2) Handlungsfelder sind:
1. Technik und Gestaltung,
2. Auftragsabwicklung,
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.
(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
1. Technik und Gestaltung
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, fertigungstechnische und gestalterische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Graveurbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis f aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
a) konzeptionelle und gestalterische Lösungen für Problemstellungen im Bereich der Graviertechnik erarbeiten, bewerten und korrigieren,
b) Informationen für den Fertigungsprozess beurteilen, Werkstoffe, Werkzeuge und Maschinen den entsprechenden Fertigungstechniken zuordnen und auswählen,
c) Lösungen für Probleme der Wärmebehandlung, insbesondere Härten von Werkstoffen, erarbeiten, bewerten und korrigieren,
d) Verfahren zur Oberflächenbehandlung und -gestaltung beschreiben und bewerten sowie Fertigungs- und Gestaltungsprozessen zuordnen,
e) die Bedeutung der Stilkunde, der Heraldik und der Kunstgeschichte sowie der historischen und zeitgemäßen Formensprache für die Anfertigung und Instandhaltung von Gravierarbeiten darstellen,
f) Freihandzeichnen, Schriftgestaltung und Modellherstellung beherrschen;
2. Auftragsabwicklung
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis g aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
a) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,
b) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Fertigungs- und Instandsetzungstechnik sowie gestalterischer Aspekte, des Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,
c) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung und bei Serviceleistungen beurteilen,
d) technische Unterlagen, insbesondere Skizzen und Zeichnungen, erarbeiten sowie vorgegebene Skizzen und Zeichnungen bewerten und korrigieren,
e) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Werkstoffen, Maschinen und Geräten bestimmen und begründen,
f) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
g) Daten erfassen und bewerten, Vor- und Nachkalkulation durchführen sowie Prüfergebnisse dokumentieren;
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,
c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,
d) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung darstellen,
e) betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,
f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,
g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,
h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.
(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.
(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.
(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.
Fußnote
(+++ § 8 Abs. 6 u. 7: Zur Anwendung vgl. § 10 +++)
§ 9 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 10 Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
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