Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juli 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Erleichterungen der Grenzabfertigung
GrAbfErlPolAbkG
Ausfertigungsdatum: 03.02.1994
Vollzitat:
"Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juli 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Erleichterungen der Grenzabfertigung vom 3. Februar 1994 (BGBl. 1994 II S. 265), das durch Artikel 31 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist"
Stand:
Geändert durch Art. 31 V v. 19.6.2020 I 1328
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 11.2.1994 +++)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Dem in Warschau am 29. Juli 1992 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Erleichterungen der Grenzabfertigung wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Art 2
Die Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat und der Finanzen werden jeweils für ihren Geschäftsbereich ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnungen zu erlassen, die zur Durchführung der Vereinbarungen nach Artikel 2 Abs. 3 des Abkommens über
a) die Errichtung zusammenliegender und vorgeschobener Grenzdienststellen einschließlich ihres Amtsbereichs,
b) die Strecken, auf denen die Bediensteten beider Vertragsparteien in den Verkehrsmitteln während der Fahrt die Grenzabfertigung vornehmen,
erforderlich sind.
Art 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 26 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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