GoetheMedStat 2003
DE - Deutsches Bundesrecht

Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille des Goethe-Instituts e. V. (gestiftet 1954)

GoetheMedStat 2003
Ausfertigungsdatum: 19.11.2003
Vollzitat:
"Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille des Goethe-Instituts e. V. (gestiftet 1954) vom 19. November 2003 (BGBl. 2004 I S. 468)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 31. 3.2004 +++)
(+++ Text des Erlasses siehe: OrdenErl4ÄndErl 2004 +++)

Art 1

Die Goethe-Medaille wird vom Präsidium des Goethe-Instituts e. V. für besondere Verdienste im Bereich der internationalen Kulturbeziehungen verliehen, insbesondere auf dem Gebiet der Förderung der deutschen Sprache im Ausland.

Art 2

In der Regel wird die Goethe-Medaille verliehen für besondere wissenschaftliche oder literarische, didaktische, organisatorische Leistungen, die der Vermittlung zwischen deutscher Kultur und der Kultur der Partnerländer zugute kommen.

Art 3

Die Goethe-Medaille kann Ausländern jeder Nationalität verliehen werden, im Ausnahmefall auch Deutschen.

Art 4

Die Verleihung erfolgt jährlich zum 22. März, dem Todestag Goethes.

Art 5

Über die Verleihung der Goethe-Medaille stellt die Präsidentin oder der Präsident des Goethe-Instituts e. V. eine Urkunde aus. Medaille und Urkunde werden in der Bundesrepublik Deutschland durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Goethe-Instituts e. V., im Ausland durch den Leiter der zuständigen diplomatischen Vertretung in Anwesenheit des Vertreters der Zweigstelle des Goethe-Instituts e. V. überreicht. Medaille und Urkunde können im Einvernehmen zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Goethe-Institut e. V. gegebenenfalls auch vom Leiter der Zweigstelle überreicht werden.

Art 6

Die Goethe-Medaille wird Eigentum des Empfängers und geht bei seinem Tode in den Besitz der Erben über.

Art 7

Besondere Pflichten und Rechte sind mit der Verleihung der Goethe-Medaille nicht verbunden.
Markierungen
Leseansicht