Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin (Glasmacher-Ausbildungsverordnung - GlasmAusbV)
GlasmAusbV
Ausfertigungsdatum: 15.07.1985
Vollzitat:
"Glasmacher-Ausbildungsverordnung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1524)"
Fußnote
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1986 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. GlasmAusbV Anhang EV +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
Der Ausbildungsberuf Glasmacher/Glasmacherin wird staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5. Handhaben und Pflegen von Maschinen für die Handglasformung, von Arbeitsgeräten und von Einrichtungen,
6. Kenntnisse der Glasschmelze und der wichtigsten Eigenschaften des Glases,
7. Anfertigen und Umsetzen von Entwurfsskizzen,
8. Anfangen einer Glasmenge, Anfertigen eines Kölbels,
9. Vorformen des Glaspostens sowie Formen durch Gießen,
10. Glasmenge über Kölbel oder Nabel verarbeiten,
11. Fertigformen vorgeformter Glasposten,
12. Freiformen von Glasposten,
13. Verformen von Glasgegenständen nach Wiedererwärmen,
14. Wiedererwärmen und Formen geblasener Glasgegenstände,
15. Überfangen von Glasposten,
16. Formen und Ansetzen von Glasrohlingen,
17. Qualitätssicherung.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 7 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 9 Buchstaben b, c und d, Nummer 10 Buchstabe c und Nummer 17 Buchstaben b und c für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 7 Stunden 8 Arbeitsproben durchführen und 3 Prüfungsstücke anfertigen.
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
1. Anfertigen einer Abfehmprobe,
2. Vorbereiten einer Glasmacherpfeife,
3. Anfangen und Überbringen von Glasmasse für Stielglas,
4. Anfangen und Überbringen von Glasmasse für Bodenglas,
5. Anfangen, Wulgern und Überbringen von Glasmasse für Henkelglas,
6. Anfangen, Aufblasen und Vorstreichen von Kölbeln,
7. Abschlagen eines Kölbels und Überführen zur Kühlung,
8. Feststellen und Kennzeichnen von Kölbelfehlern.
Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:
1. drei gleichmäßige Kölbel für Kelchgläser oder Becher,
2. drei gleichmäßige Kölbel für Schalen oder Vasen,
3. drei gleichmäßige Kölbel für Zylinder.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
1. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3. Skizzen und Schnitte,
4. Eigenschaften unterschiedlicher Glassorten,
5. Schmelze, Läuterung und Heißverarbeitung des Glases,
6. Entspannen des Glases durch Kühlen,
7. Glasschmelz- und Nebenöfen,
8. Arbeitsgeräte und Maschinen zur Glasformung,
9. Qualitätssicherung.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§ 8 Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden 5 Arbeitsproben durchführen und 4 Prüfungsstücke anfertigen.
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
1. Anfangen der erforderlichen Glasmenge über Kölbel oder Nabel,
2. Wulgern, Formen, Auf- und Einblasen eines angefangenen Glaspostens,
3. Einblasen eines vorgeformten Glaspostens in eine Fertigform,
4. Eindrücken und Einblasen eines Glaspostens in eine Optikform,
5. Freiformen eines Glaspostens.
Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:
1. angefangene und eingeblasene Glasposten für zwei gleiche Kelche oder Becher,
2. angefangene und eingeblasene Glasposten für zwei gleiche Schalen oder Vasen,
3. angefangene und nach Maß eingeblasene Glasposten für zwei gleiche Zylinder,
4. ein nach Vorlage freigeformter, gesponnener, aufgeblasener und aufgetriebener Glasposten,
5. ein Überfangmantel,
6. ein einfacher, angesetzter und ausgezogener Stiel,
7. eine in mittlerer Größe aufgeschnittene und geformte Bodenplatte,
8. ein in eine Optikform eingeblasener Becher.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Prüfungsfach Technologie:
a) Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
b) verarbeitungstechnische Eigenschaften des Glases,
c) chemisch-physikalische Eigenschaften des Glases bei der Herstellung und Verarbeitung,
d) Glasmachertechniken und Veredelungsmöglichkeiten am Ofen,
e) Weiterverarbeitung und Veredelung des Glases;
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a) anwendungsbezogene Grundrechenarten einschließlich Prozent- und Dreisatzrechnung,
b) Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnung,
c) einfache Glassatzberechnung;
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
a) Anfertigen von Skizzen und Schnitten,
b) Lesen und Erläutern von Fertigungsunterlagen;
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
2. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 90 Minuten, |
3. | im Prüfungsfach Technisches Zeichnen | 90 Minuten, |
4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
§ 9 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, insbesondere für den Ausbildungsberuf Hohl- und Kelchglasmacher, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
§ 10 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 11 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin
(Fundstelle: BGBl. I 1985, 1527 - 1531)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung (§ 3 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | |||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | |||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 3 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern | |||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | |||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | |||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben | |||||
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3) | a) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen | |||
b) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | |||||
c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern | |||||
d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | |||||
4 | Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4) | a) | berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden | |||
b) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten | |||||
c) | wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen | |||||
d) | Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, Säuren sowie leicht entzündbaren Stoffen ausgehen, beachten | |||||
e) | für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen | |||||
f) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich erläutern | |||||
5 | Handhaben und Pflegen von Maschinen für die Handglasformung, von Arbeitsgeräten und von Einrichtungen (§ 3 Nr. 5) | a) | Funktion und Einsatz von Arbeitsgeräten, Maschinen und Einrichtungen der Hohlglasproduktion, insbesondere Schmelz- und Nebenöfen, Kühlöfen, einfache Maschinen der Glasformung, Glasmacherpfeifen und Formen, erläutern | |||
b) | Arbeitsgeräte und Maschinen für die Handglasformung, insbesondere Kölbelmaschinen, Umdrehhilfen und Stielpressen, handhaben | |||||
c) | Arbeitsgeräte, Maschinen und Einrichtungen pflegen | |||||
6 | Kenntnisse der Glasschmelze und der wichtigsten Eigenschaften des Glases(§ 3 Nr. 6) | a) | Eigenschaften unterschiedlicher Glassorten, insbesondere von Kristall-, Farb- und Antikglas, bei Herstellung, Verarbeitung und Gebrauch gegenüberstellen | 2 | ||
b) | Zusammensetzung des Glasgemenges einschließlich Recyclingglas für die unterschiedlichen Glasarten begründen | |||||
c) | Vorbereitung des Hafens für die Schmelze durch Tempern und Glasieren beschreiben | 4 | ||||
d) | Schmelzführung, Läuterung und manuelle Heißverarbeitung des Glases beschreiben | |||||
e) | Zweck und Vorgang des thermischen Entspannens durch Kühlen beschreiben | |||||
7 | Anfertigen und Umsetzen von Entwurfsskizzen (§ 3 Nr. 7) | a) | Glasprodukte skizzieren | 6 | ||
b) | Entwürfe in Werkzeichnungen, insbesondere in Schnittzeichnungen, umsetzen | |||||
c) | Grundbegriffe der Normung nennen und technische Zeichnungen lesen | |||||
8 | Anfangen einer Glasmenge, Anfertigen eines Kölbels (§ 3 Nr. 8) | a) | Oberfläche der Glasschmelze abfehmen | 6 | ||
b) | Glasmacherpfeife und sonstige Werkzeuge vorbereiten | |||||
c) | Glasmenge, insbesondere für Stiel- und Bodenglas sowie Kölbel, anfangen | 6 | ||||
d) | Glasportionen durch Wälzen vorformen | 6 | ||||
e) | Kölbel gleichmäßig aufblasen und vorstreichen | 6 | ||||
9 | Vorformen des Glaspostens sowie Formen durch Gießen (§ 3 Nr. 9) | a) | unterschiedliche Möglichkeiten des Vorformens durch Gebrauch von Löffel, Wulgerholz oder Wälzplatte gegenüberstellen | 6 | ||
b) | Glasposten vorstreichen | 4 | ||||
c) | Glasposten mit Hilfe des Löffels bearbeiten | 8 | ||||
d) | Glasmasse durch Gießen formen | 4 | ||||
10 | Glasmenge über Kölbel oder Nabel verarbeiten (§ 3 Nr. 10) | a) | erforderliche Glasmenge über Kölbel, Nabel oder Kugel anfangen | 5 | ||
b) | Glasposten wulgern, wälzen, formen, auf- und einblasen | 17 | ||||
c) | Regeln für die Zusammensetzung mehrerer Glassorten nennen | 5 | ||||
d) | Glasposten an einen vorgeblasenen Glasrohling ansetzen | 4 | ||||
11 | Fertigformen vorgeformter Glasposten (§ 3 Nr. 11) | a) | gestellten, vorgeformten Glasposten in die Fertigform einführen und in der geforderten Wandstärke unter Drehen ein- oder festblasen | 8 | ||
b) | Beschaffenheit und verschiedene Arten von Optikformen beschreiben | 6 | ||||
c) | Glasposten in die Optikform eindrücken oder einblasen | |||||
d) | Eintraggeräte beschreiben | 4 | ||||
e) | Entspannungsprozeß und Kühlanlagen erläutern | |||||
f) | fertigen Glasartikel abschlagen und zur Kühlung überführen | |||||
12 | Freiformen von Glasposten (§ 3 Nr. 12) | a) | Gestaltungsmöglichkeiten durch Freiformen von Glasposten an Beispielen beschreiben | 4 | ||
b) | Glasposten ausschwenken, ausziehen, ausschneiden und schleudern | 4 | ||||
c) | Heißveredelungen durch Spinnen, Reißen und Nuppen auflegen, anwenden | 4 | ||||
13 | Verformen von Glasposten nach Wiedererwärmen (§ 3 Nr. 13) | a) | Beispiele für die Verformung wiedererwärmter Glasposten nennen | 2 | ||
b) | Glasposten wiedererwärmen | |||||
c) | Glasposten durch Ausschwenken, Ausziehen, Ausschneiden, Auftreiben oder Andrücken verformen | 4 | ||||
d) | fertiggeformte Glasgegenstände von der Pfeife oder dem Hefteisen abschlagen | |||||
14 | Wiedererwärmen und Formen geblasener Glasgegenstände (§ 3 Nr. 14) | a) | geblasenen Glasgegenstand an ein Nabeleisen anheften oder in die Zange nehmen | 4 | ||
b) | Glasgegenstand im Schmelzofen oder in der Auftreibtrommel wiedererwärmen | |||||
c) | wiedererwärmten Glasgegenstand ausschneiden und auftreiben | |||||
15 | Überfangen von Glasposten (§ 3 Nr. 15) | a) | Glasposten mit Farbglas aus dem Hafen überfangen | 2 | ||
b) | Glasposten durch Farbzapfen überfangen | 2 | ||||
c) | Glasposten durch Überfangmäntel oder Trichter überfangen | 2 | ||||
16 | Formen und Ansetzen von Glasrohlingen (§ 3 Nr. 16) | a) | Glasmasse für Stiel- und Bodenglas aufsetzen und abschneiden | 10 | ||
b) | Stielglas mit verschiedenen Scheren zum Stiel formen und ziehen oder pressen | |||||
c) | Bodenglas mit der Schere zur Bodenplatte ausformen oder pressen | |||||
17 | Qualitätssicherung (§ 3 Nr. 17) | a) | Qualitätsmerkmale sowie typische Material- und Verarbeitungsfehler einschließlich deren Ursachen nennen | 2 | ||
b) | Produkte nach Qualitätsmerkmalen prüfen und sortieren | 5 | ||||
c) | Ursachen von Glas- und Arbeitsfehlern beseitigen oder deren Beseitigung veranlassen | |||||
d) | Zusammenhänge zwischen Fehlermöglichkeiten bei der Glasherstellung, Weiterverarbeitung und Veredelung aufzeigen | 4 |
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1135)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungen
mit folgenden Maßgaben:
a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
b) Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.
d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.
f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.
h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
i) Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.
k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
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