Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens (Gewerbeanzeigeverordnung - GewAnzV)
GewAnzV
Ausfertigungsdatum: 22.07.2014
Vollzitat:
"Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juli 2019 (BGBl. I S. 916) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.7.2019 I 916
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2015 +++)
Eingangsformel
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet auf Grund des § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe g des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310):
§ 1 Erstattung der Gewerbeanzeige
Für die Erstattung der Gewerbeanzeige ist zu verwenden
1. in den Fällen des Betriebsbeginns im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1,
2. in den Fällen der Verlegung des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung und in den Fällen des Wechsels oder der Ausdehnung des Gegenstandes des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 und
3. in den Fällen der Aufgabe des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3.
Die Vordrucke sind vollständig und gut lesbar maschinell oder in Druckbuchstaben auszufüllen.
§ 2 Elektronische Erstattung der Gewerbeanzeige
(1) Wird die Gewerbeanzeige elektronisch erstattet, kann die zuständige Behörde zur elektronischen Datenverarbeitung Abweichungen von der Form der in § 1 geregelten Vordrucke, nicht aber vom Inhalt der Anzeige zulassen. Bei einer für die elektronische Versendung an die zuständige Behörde bestimmten Fassung des Vordrucks entfällt das in Feld 33 vorgesehene Unterschriftsfeld gemäß § 13 Satz 2 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749).
(2) Soweit die zuständige Behörde es für notwendig erachtet, kann sie geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung der Identität des Anzeigenden anwenden. Als geeignete und angemessene Verfahren kommen insbesondere in Betracht
1. PIN/TAN-Verfahren,
2. der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,
3. eine De-Mail nach § 5 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4. eine Erklärung, mit deren Abgabe versichert wird, dass die Person, die die Erklärung abgibt, mit der im Vordruck angegebenen Person des Anzeigenden identisch ist.
Alternativ kann die zuständige Behörde zur Feststellung der Identität des Anzeigenden die Übersendung einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses verlangen.
Fußnote
(+++ Hinweis: Die Änderung d. Art. 6 Abs. 1 G v. 21.6.2019 I 846 durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 (Verschiebung d. Inkrafttretens zum 1.11.2020) ist nicht ausführbar, da Art. 5 d. G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt d. Inkrafttretens d. G v. 20.11.2019 I 1626 bereits mWv 1.11.2019 in Kraft getreten war +++)
§ 3 Übermittlung von Daten aus der Gewerbeanzeige an weitere Behörden
(1) Die zuständige Behörde übermittelt die mittels der Vordrucke der Anlagen 1 bis 3 erhobenen Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an die nachfolgenden Stellen zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben:
1. an die Industrie- und Handelskammern nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
a) der Daten in den Feldern 13, 27, 29 bis 31 und 33 der Anlage 1,
b) der Daten in den Feldern 13, 26 bis 28 und 30 der Anlage 2 und
c) der Daten in den Feldern 13 und 30 der Anlage 3,
2. an die Handwerkskammern nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
a) der Daten in den Feldern 13, 27, 30, 31 und 33 der Anlage 1,
b) der Daten in den Feldern 13, 27, 28 und 30 der Anlage 2 und
c) der Daten in den Feldern 13 und 30 der Anlage 3,
3. an die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
a) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1,
b) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und
c) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 28 und 30 der Anlage 3,
4. an die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3a der Gewerbeordnung mit Ausnahme
a) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1,
b) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und
c) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 28 und 30 der Anlage 3,
5. an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind, nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung
a) die Daten in den Feldern 1, 3 bis 5, 11, 14, 15, 18 und 20 der Anlage 1,
b) die Daten in den Feldern 1, 3 bis 5, 11, 14, 15, 18, 19 und 21 der Anlage 2 und
c) die Daten in den Feldern 1, 3 bis 5, 11, 14, 16, 18 und 20 der Anlage 3,
6. an die Bundesagentur für Arbeit nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
a) der Daten in den Feldern 13, 27 und 33 der Anlage 1,
b) der Daten in den Feldern 13 und 30 der Anlage 2 und
c) der Daten in den Feldern 10, 12 bis 19 und 21 bis 30 der Anlage 3,
7. an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 6 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
a) der Daten in den Feldern 12, 28, 30, 31 und 33 der Anlage 1,
b) der Daten in den Feldern 12, 25, 27, 28 und 30 der Anlage 2 und
c) der Daten in den Feldern 12 und 30 der Anlage 3,
8. an das Registergericht nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in den Feldern 8 bis 10, 12 bis 14, 16, 21, 22, 24 und 28 bis 30 der Anlage 3,
9. an die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
a) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1,
b) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und
c) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 28 und 30 der Anlage 3.
Die Daten sind nicht zu übermitteln, wenn die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung verzichtet hat.
(2) Zur Führung des Statistikregisters nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 9 der Gewerbeordnung und zur Durchführung der monatlichen Erhebungen als Bundesstatistik nach § 14 Absatz 13 Satz 1 der Gewerbeordnung übermittelt die zuständige Behörde die folgenden Daten aus den Gewerbeanzeigen gemäß den Anlagen 1 bis 3 an die statistischen Ämter der Länder
1. die Daten in den Feldern 1 bis 5 als Hilfsmerkmale für den Betriebsinhaber,
2. die Daten in den Feldern 12 und 15 bis 17 als Hilfsmerkmale für den Betrieb,
3. die Daten
a) in den Feldern 6, 10, 18 bis 25, 29 und 32 der Anlage 1 als Erhebungsmerkmale für die Anmeldung,
b) in den Feldern 6, 10, 18 bis 24, 26 und 29 der Anlage 2 als Erhebungsmerkmale für die Ummeldung und
c) in den Feldern 6, 10, 18 bis 26, 28 und 29 der Anlage 3 als Erhebungsmerkmale für die Abmeldung.
(3) Sofern sich bei der Anmeldung eines Gewerbes nach § 14 Absatz 1 oder § 55c der Gewerbeordnung Anhaltspunkte für Verstöße gegen die in § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 7 der Gewerbeordnung genannten Vorschriften ergeben, übermitteln die zuständigen Behörden diese Anhaltspunkte einschließlich der Daten aus der Gewerbeanzeige mit Ausnahme der Daten in den Feldern 13, 27 und 33 der Anlage 1 an die Behörden der Zollverwaltung. Das Bundesministerium der Finanzen und die Länder legen im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung einvernehmlich fest, in welchen Fällen Anhaltspunkte im Sinne des Satzes 1 vorliegen.
(4) Die Übermittlung der Daten aus der Gewerbeanzeige an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Stellen erfolgt elektronisch über verwaltungsinterne Kommunikationsnetze oder verschlüsselt über das Internet. Bei Datenübermittlungen über das Internet ist als Übermittlungsprotokoll der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger in der jeweils gültigen Fassung bekannt gemachte Standard zu Grunde zu legen. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Bei nicht über verwaltungsinterne Kommunikationsnetze erfolgender direkter elektronischer Kommunikation zwischen zuständiger Behörde und den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Stellen ist das Deutsche Verwaltungsdiensteverzeichnis (DVDV) zu Grunde zu legen. Als Datenaustauschformat ist der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger in der jeweils gültigen Fassung bekannt gemachte Standard zu Grunde zu legen. Bei der Festlegung der Standards für das Übermittlungsprotokoll sowie für das Datenaustauschformat nach den Sätzen 2 und 5 sind die vom IT-Planungsrat nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des IT-Staatsvertrages beschlossenen IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards zu beachten.
(5) Die zuständige Behörde übermittelt die Daten aus der Gewerbeanzeige unverzüglich nach Bescheinigung des Empfangs der Gewerbeanzeige nach § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung an die in den Absätzen 1 und 3 genannten Stellen. Die Daten sind an die in Absatz 2 genannten Stellen unverzüglich, spätestens jedoch am ersten Arbeitstag des Monats, der auf die Bescheinigung des Empfangs der Gewerbeanzeige folgt, zu übermitteln.
(6) (weggefallen)
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2015 in Kraft. § 3 Absatz 4 und 5 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 1 Satz 1 Nummer 1) Gewerbe-Anmeldung
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 918 – 919)
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Anlage 2 (zu § 1 Satz 1 Nummer 2) Gewerbe-Ummeldung
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 920 – 921)
Gewerbe-Ummeldung
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Anlage 3 (zu § 1 Satz 1 Nummer 3) Gewerbe-Abmeldung
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 922 – 923)
Gewerbe-Abmeldung
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