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Bekanntmachung über die Einführung von Sportseeschiffer- und Sporthochseeschifferprüfungen an den Seefahrtschulen Vom 6. Juni 1934, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971

Bekanntmachung über die Einführung von Sportseeschiffer- und
Sporthochseeschifferprüfungen an den Seefahrtschulen
Vom 6. Juni 1934, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971
*)
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Bekanntmachung über die Einführung von Sportseeschiffer- und Sporthochseeschifferprüfungen an den Seefahrtschulen vom 6. Juni 1934, i.d.F.d.B.v. 31.12.197101.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
1. - Art der Prüfungen01.01.2003
2. - Zulassungsbedingungen01.01.2003
3. - Prüfungsausschüsse01.01.2003
4. - Prüfungstermine01.01.2003
5. - Meldung zu den Prüfungen01.01.2003
6. - Zulassung zur Prüfung01.01.2003
7. - Prüfungsfächer01.01.2003
8. - Prüfungsgegenstände01.01.2003
9. - Prüfungsabschnitte01.01.2003
10. - Schriftliche Prüfung01.01.2003
11. - Praktische Prüfung01.01.2003
12. - Mündliche Prüfung01.01.2003
13. - Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern01.01.2003
14. - Urteil über den Gesamtausfall der Prüfungen01.01.2003
15. - Beaufsichtigung der Prüfungen01.01.2003
16. - Prüfungszeugnisse01.01.2003
17. - Wiederholungsprüfungen01.01.2003
18. - Prüfungsniederschrift01.01.2003
19. - Geheimhaltung01.01.2003
20. - Gebühren01.01.2003
21. - Ausnahmen01.01.2003
22. - Der Reichsverkehrsminister01.01.2003
Anlage A:01.01.2003
Anlage B:01.01.2003
Bekanntmachung:
Die Sicherheit der Seefahrt kann durch Sportfahrzeuge gefährdet werden, wenn ihre Führer weder die erforderlichen nautischen oder seemännischen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen noch mit den für das Fahrwasser geltenden gesetzlichen und Verwaltungsvorschriften genügend vertraut sind. Um dieser Gefährdung abzuhelfen und gleichzeitig für die Wassersportausübenden einen Anreiz zu schaffen, sich bis zu einem gewissen Grade theoretische und praktische Kenntnisse auf dem Gebiet der Schiffsführung, Seemannschaft und Gesetzeskunde zu erwerben und ihre sportliche Ertüchtigung dadurch zu fördern, wird hiermit an den deutschen Seefahrtschulen für sie die Möglichkeit geschaffen, ihre Eignung zum Sportseeschiffer und Sporthochseeschiffer durch zwei besondere Prüfungen nachzuweisen und über das Ergebnis der Prüfung ein Prüfungszeugnis zu erhalten.
Für die Ablegung der beiden Prüfungen gilt folgendes:

1. Art der Prüfungen

Die Prüfungen werden unterschieden in:
a.
Prüfung zum Sportseeschiffer;
b.
Prüfung zum Sporthochseeschiffer.

2. Zulassungsbedingungen

a.
Zur Prüfung zum Sportseeschiffer werden Sportschiffer zugelassen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz eines Führerscheins, mindestens für Binnenfahrt, des Deutschen Seglerverbandes sind. Dieser Führerschein ist zugleich der Nachweis genügenden Seh- und Farbenunterscheidungsvermögens.
b.
Zur Prüfung zum Sporthochseeschiffer werden Sportschiffer zugelassen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und durch Vorlage des Logbuches oder einer anderen glaubhaften Bescheinigung den Nachweis erbracht haben, daß sie auf Sportfahrzeugen mindestens 300 Seemeilen auf See zurückgelegt haben.

3. Prüfungsausschüsse

Die Prüfungen werden an den Seefahrtschulen abgehalten. Die Prüfungsausschüsse setze ich ein. Sie bestehen aus drei Mitgliedern, und zwar dem Direktor der Seefahrtschule als Vorsitzendem, einem Lehrer der Seefahrtschule und einem Sportseefahrtkundigen, der mindestens die Prüfung zum Sportseeschiffer oder die Prüfung zum Steuermann auf kleiner Fahrt für Sportsegler abgelegt hat.

4. Prüfungstermine

Die Prüfungstermine werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses angesetzt und mir spätestens 14 Tage vor Beginn der schriftlichen Prüfung mit Angabe der Anzahl der Prüflinge mitgeteilt.

5. Meldung zu den Prüfungen

Die Meldung zu einer Prüfung ist an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Der Meldung ist bei zufügen:
a.
bei der Prüfung zum Sportseeschiffer die Geburtsurkunde, der Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit und der Unternummer 2 näherbezeichnete Führerschein;
b.
Bei der Prüfung zum Sporthochseeschiffer:
1.
Von Prüflingen, die ein Zeugnis über die bestandene Prüfung zum Sportseeschiffer oder zum Steuermann auf kleiner Fahrt für Sportseglerbesitzen:
Das Zeugnis über die bestandenen vorgenannten Prüfungen, das Logbuch oder eine andere glaubhafte Bescheinigung, denen der Nachweis über die unter 2 b für die Zulassung geforderten Reisen zu entnehmen ist.
1.
Von Prüflingen, die die unter 1 genannten Prüfungen nicht abgelegt haben:
Die unter a genannten Unterlagen und das Logbuch oder eine andere glaubhafte Bescheinigung, denen der Nachweis über die unter 2 b für die Zulassung geforderten Reisen zu entnehmen ist,

6. Zulassung zur Prüfung

Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in zweifelhaften Fällen ist meine Entscheidung einzuholen.

7. Prüfungsfächer

Die Prüfungen erstrecken sich auf die Fächer:
1.
Nautik,
2.
Seemannschaft,
3.
Gesetzeskunde.

8. Prüfungsgegenstände

a.
Bei der Prüfung zum Sportseeschiffer.
Nautik: Einrichtung und Gebrauch der Seekarte. Betonnung und Befeuerung der Fahrwasser. Der Kompaß und seine Verwendung. Ablenkung und Mißweisung. Bestimmung der Ablenkung nach terrestrischen Beobachtungen. Gebrauch der Steuerlateln, Verwandlung der Kurse, Bestimmung des Schiffsortes nach terrestrischen Standlinien. Bestimmung der Zeit des Hoch- und Niedrigwassers nach Gezeitentafeln. Gezeitenströme, Bestimmungen der Wassertiefe und der Fahrt des Schiffes nach den beim Sportschiffer üblichen Methoden, Aneroidbarmometer, Thermometer, Wetterkarten, Sturmwarnungen.
Seemannschaft: Yachttypen, Takelung, bauliche Einrichtung und Instandhaltung der Yachten, Schiffsrisse, Schiffsmanöver, Setzen und Bergen der Segel, Manövrieren der Yachten, Ankern, Schleppen und geschleppt werden. Sicherheits- und Rettungswesen. Unfallverhütungsvorschriften der SBG Raketenapparat. Verhalten bei Unfällen. Notsignale.
Gesetzeskunde: Seestraßenordnung (Anlage B) des Internationalen Schiffsicherheitsvertrages von 1960. Seeschiffahrtstraßenordnung. Verhalten nach einem Zusammenstoß. Seeamt und Seemannsamt, Schiffszertifikat und Schiffsmeßbrief. Das wichtigste über Havarie, Strandungsordnung, Berge- und Hilfslohn sowie über die Zollabfertigung.
b.
Bei der Prüfung zum Sporthochseeschiffer.
Nautik: Wie unter a. Außerdem Besteckrechnung, Koppelkurs, astronomische Vorkenntnisse, Meridianbreite (obere und untere Kulmination) nach Beobachtungen der Sonne und der anderen Gestirne, Nebenmeridianbreite nach Tafeln, Nordsternbreite, astronomische Standlinie nach der Höhenmethode, Ort aus zwei Höhen mit und ohne Zwischenversegelung und mitzeichnerischer Endlösung.
Sextant oder Oktant und ihre hauptsächlichsten Fehler. Übungen im Beobachten. Die Beobachtungsuhr und ihre Behandlung, Bestimmung von Stand und Gang nach Zeitsignalen. Wind und Wetter in Nordsee und Ostsee, Barometer und Thermometer.
Seemannschaft: Wie unter a, aber mit besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse des Sporthochseeschiffers.
Gesetzeskunde: Wie unter a.

9. Prüfungsabschnitte

Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil.

10. Schriftliche Prüfung

Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Nautik und Gesetzeskunde.
Für den schriftlichen Teil der Prüfung lasse ich eine Anzahl von Aufgabenvorschlägen entwerfen. Von diesen wähle ich für jede Prüfung so viele aus, als Prüflinge vorhanden sind und schicke sie verschlossen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu, der sie erst unmittelbar vor der Prüfung vor den Augen der Prüflinge öffnen darf. Die einzelnen Aufgabenvorschläge sind den nach dem Alphabet geordneten Prüflingen nach aufsteigenden Nummern zur Bearbeitung zu geben,
Während der schriftlichen Prüfung ist durch stete Aufsicht dafür zu sorgen, daß keine fremde Hilfe und keine unerlaubten Hilfsmittel benutzt werden.
Die Prüfungsarbeiten sind nach näherer Anweisung des Vorsitzenden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unter kurzer Andeutung der gefundenen Fehler zu beurteilen.
Die Aufgabenvorschläge enthalten:
I.
Für die schriftliche Prüfung zum Sportseeschiffer
1.
eine Kartenaufgabe mit Benutzung einer Ablenkungstafel unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse des Sportschiffers.
2.
eine Aufgabe über Gezeiten,
3.
eine dreiteilige Aufgabe aus der Gesetzeskunde,
a.
eine Aufgabe über die Vorschriften der Seeschiffahrtsstraßenordnung
b.
eine Aufgabe über das Ausweichen der Schiffe nach der Seestraßenordnung (Anlage B) des internationalen Schiffssicherheitsvertrages von 1960 und
c.
eine Aufgabe über die übrigen Vorschriften der Seestraßenordnung (Anlage 6) des Internationalen Schiffsicherheitsvertrages von 1960
Die Aufgaben sind in längstens drei Stunden zu lösen.
II.
In der schriftlichen Prüfung zum Sporthochseeschiffer
1.
eine Kartenaufgabe mit Benutzung einer Ablenkungstafel und einer astronomischen Standlinie,
2.
eine Aufgabe zur Bestimmung der Breite (Meridianbreite oder Nebenmeridianbreite aus Beobachtungen der Sonne und Gestirne oder Nordsternbreite),
3.
Ort aus zwei Höhen mit oder ohne Versegelung und mit zeichnerischer Endlösung,
4.
eine Kompaßaufgabe (Einrichtung und Aufstellung des Kompasses, Bestimmung der Ablenkung aus Zeitaziminuten, der Sonne oder Gestirne unter Benutzung einer Azimuttafel, Amplitude),
5.
eine weitere Aufgabe aus der Nautik (Koppelkurs oder Gezeitenaufgabe).
6.
eine dreiteilige Aufgabe aus der Gesetzeskunde,
a.
eine Aufgabe über die Vorschriften der Seeschifffahrtsstraßenordnung,
b.
eine Aufgabe über das Ausweichen der Schiffe nach der Seestraßenordnung,
c.
eine Aufgabe über die übrigen Vorschriften der Seestraßenordnung
Die Aufgaben sind in längstens fünf Stunden zu lösen.

11. Praktische Prüfung

Die praktische Prüfung ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses abzunehmen, Sie erstreckt sich auf die Handhabung der nautischen und meteorologischen Instrumente, die Gegenstand der Prüfung sind.
Gleichzeitig dürfen nur drei Prüflinge geprüft werden.

12. Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung wird von dem gesamten Ausschuß abgenommen. Sie kann sich auf alle Prüfungsgegenstände erstrecken. Dabei sind die besonderen Bedürfnisse des Prüflings zu berücksichtigen, je nachdem es sich um einen Segelsportschiffer oder um einen Motor sportschiffer handelt.
Jeder Prüfling ist einzeln mindesten seine halbe Stunde lang zu prüfen.

13. Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt nach Anhörung der Ausschußmitglieder jedem Prüfling in jedem Prüfungsfach eines der Urteile "Genügend" oder "Nicht genügend". Bei der Feststellung der Urteile sind die Leistungen in allen Prüfungsabschnitten zu berücksichtigen.

14. Urteil über den Gesamtausfall der Prüfungen

Für den Gesamtausfall der Prüfung ist eines der Urteile "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu erteilen,
Das Urteil "Bestanden" darf nur erteilt werden, wenn der Prüfling in keinem Prüfungsfach das Urteil "Nicht genügend" erhalten hat.
Tritt ein Prüfling während der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als "Nicht bestanden"

15. Beaufsichtigung der Prüfungen

Ich lasse die Prüfungen durch einen Beauftragten beaufsichtigen, der befugt ist:
1.
gegen eine den Vorschriften widersprechende Zulassung eines Prüflings Einspruch zu erheben;
2.
die schriftlichen Arbeiten der Prüflinge einzusehen
3.
den Prüfungen und Prüfungsverhandlungen beizuwohnen und Fragen an die Prüflinge zu stellen;
4.
gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses über die Beurteilung der Prüflingsleistungen und den Ausfall der Prüfung Einspruch zu erheben, falls sie mit den Vorschriften in Widerspruch stehen.

16. Prüfungszeugnisse

Jedem Prüfling, der die Prüfung bestanden hat, ist ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Prüfungszeugnis nach den in der Anlage gegebenen Mustern auszuhändigen.

17. Wiederholungsprüfungen

Wer die Prüfung nicht bestanden hat und sie wiederholen will, muß die ganze Prüfung wiederholen. Zwischen der Prüfung und der Wiederholungsprüfung müssen mindestens liegen:
bei der Prüfung zum Sportseeschiffer zwei Monate,
bei der Prüfung zum Hochseesportschiffer drei Monate.
Wer die Prüfung zweimal nicht bestanden hat, kann nur mit meiner Genehmigung zur dritten Prüfung zugelassen werden.

18. Prüfungsniederschrift

Bei jeder Prüfung ist eine von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen, die bei den Ausschußakten verbleibt und von der eine Abschrift mir zu übersenden ist. Vordrucke für die Niederschrift lasse ich anfertigen.

19. Geheimhaltung

Über die Prüfungsaufgaben und den Ausfall ihrer Bearbeitung dürfen bis zum Abschluß der Prüfung, über die Prüfungsverhandlungen auch später keine Mitteilungen gemacht werden.

20. Gebühren

Die Prüfungsgebühren betragen einschließlich etwaiger Schreib- und Verwaltungsgebühren:
für die Prüfung zum Sportseeschiffer 10 DM
für die Prüfung zum Hochseesportschiffer 20 DM

21. Ausnahmen

Ausnahmen von dieser Bekanntmachung bedürfen meiner Genehmigung.

22. Der Reichsverkehrsminister

Anlage A:

Zeugnis für die Prüfung zum Sportseeschiffer
Nur mit der Überschrift gespeichert gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes v. 4.4.1961, Gl.Nr. 114-2; veröffentlicht im RMBl. 1934 S. 450

Anlage B:

Zeugnis über die Prüfung zum Sporthochseeschiffer
Nur mit der Überschrift gespeichert gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes v. 4.4.1961, Gl.Nr. 114-2; veröffentlicht im RMBl. 1934 S. 450
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