BrückÜbnV SH
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Verordnung über die Übernahme von Brücken Vom 10. Dezember 1963, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971

Verordnung über die Übernahme von Brücken
Vom 10. Dezember 1963, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971
*)
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Übernahme von Brücken vom 10. Dezember 1963, i.d.F.d.B.v. 31.12.197101.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
§ 601.01.2003
Aufgrund des § 60 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein
vom 22. Juni 1962 (GVOBl. Schl.-H. S. 237) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Vor der Übernahme von Brücken im Zuge von Landesstraßen (Landstraßen I. Ordnung) oder Kreisstraßen (Landstraßen II. Ordnung) gemäß
§ 60 Abs. 1 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes
durch den Träger der Straßenbaulast hat der Träger der Brückenbaulast nachzuweisen, daß er unter Berücksichtigung seiner sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen nicht in der Lage ist, den ihm nach
§ 10 des Straßen- und Wegegesetzes obliegenden Pflichten dauernd zu genügen. Er hat auf Verlangen des Trägers der Straßenbaulast oder der Straßenaufsichtsbehörde die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskunft zu erteilen.

§ 2

In den Fällen des § 60 Abs. 1 Satz 2 des Straßen- und Wegegesetzes
kann der Träger der Straßenbaulast auf Antrag des Trägers der Brückenbaulast Brücken übernehmen.

§ 3

(1) Durch die Übernahme wird der Träger der Brückenbaulast verpflichtet, die Grundstücke, die der Brücke, den Rampen oder dem Zubehör unmittelbar oder zur Unterhaltung dienen, dem Träger der Straßenbaulast vermessen und vermarkt zu übereignen. Das gleiche gilt für die beweglichen Sachen einschließlich der Brückenbücher, Pläne und sonstigen Urkunden, die für den Betrieb und die Unterhaltung erforderlich sind. Alle Rechte, die mit der Brücke im Zusammenhang stehen, sind auf den Träger der Straßenbaulast zu übertragen. Von der Übertragung ausgeschlossen sind Anlagen, die der Wasserwirtschaft dienen, ohne Rücksicht darauf, ob sie mit der Brücke unmittelbar in Verbindung stehen oder von ihr getrennt sind (z.B. Stemmtore, Dammbalken, Schützen und Antriebsteile). Durch die Unterhaltung und den Betrieb derartiger Einrichtungen dürfen die Standsicherheit der Brücke, die Verkehrssicherheit auf der Brücke und die Unterhaltungsarbeiten an der Brücke nicht beeinträchtigt werden.
(2) Eine bedingte oder befristete Übernahme gilt nicht als Übernahme der Baulast.
(3) Ist der Träger der Brückenbaulast nicht Eigentümer der in Abs. 1 genannten Grundstücke, so hat er den notwendigen Grunderwerb nachzuholen oder die hierfür entstehenden Kosten zu erstatten. Der Träger der Straßenbaulast kann Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen. In den Fällen des
§ 1 besteht diese Verpflichtung nur, soweit der Träger sie unter Berücksichtigung seiner sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen kann.
(4) Die Kosten des Eigentumsüberganges und der Übertragung der Rechte hat der Träger der Brückenbaulast zu übernehmen. Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(5) § 17 des Straßen- und Wegegesetzes
bleibt unberührt.

§ 4

(1) Bei einer Übernahme nach
§ 1 ist ein Ablösungsbetrag in folgenden Fällen zu bezahlen:
1.
Verfügt der Träger der Brückenbaulast über Rücklagen oder andere Mittel, die für die Erfüllung der Baulast bestimmt sind, oder ist er nach Gesetz oder Satzung verpflichtet, solche Mittel vorzuhalten, so hat er einen Ablösungsbetrag in der Höhe dieser Mittel zu bezahlen.
2.
Ist der Träger der Brückenbaulast eine juristische Person und besteht seine einzige Aufgabe in der Erfüllung der Brückenbaulast, so hat er als Ablösung sein gesamtes Vermögen unter Abzug der Verbindlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
(2) Bei einer Übernahme nach
§ 2 wird der Ablösungsbetrag im Einklang mit den üblichen Annahmen über die durchschnittliche Lebensdauer der Anlagen, Bauwerksteile und Befestigungsarten und über die jährlich entstehenden Unterhaltungskosten in ihrem Verhältnis zu den Neubaukosten ermittelt. Desgleichen sind die Zahl der Jahre bis zu dem nach den üblichen Annahmen notwendigen nächsten Neubau oder der nächsten Erneuerung sowie die Neubaukosten zu berücksichtigen, die zur Zeit der Ablösung entstehen würden. Den Berechnungen ist ein Zinssatz von 4% zugrunde zu legen. Der Ablösungsbetrag ist nach folgender Gleichung zu berechnen:
(Gleichung nicht gespeichert)
In dieser Gleichung bedeutet:
x die zu errechnende Ablösungssumme für die einzelnen
Bauteile,
z den Zinssatz, der der Kapitalisierung zugrunde zu legen ist,
m die Lebensdauer des Bauwerksteils,
n die Zahl der Jahre bis zum nächsten Neubau oder zur nächsten
Erneuerung,
P die Kosten der jährlichen Unterhaltung, ausgedrückt in
Hundertteilen der Neubaukosten,
K die Neubaukosten oder diejenige Summe, die der Bau z.Z. der
Ablösung gekostet haben würde.
Den Neubaukosten für die Widerlager und Stahlüberbauten ist, falls erforderlich, noch ein Betrag für die Herstellung und Unterhaltung einer notwendigen Übergangslösung während der Bauzeit hinzuzufügen; über diesen Betrag ist eine Vereinbarung unter Berücksichtigung des Einzelfalles abzuschließen.

§ 5

(1) Die Übernahme kann nur durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Träger der Brückenbaulast und dem Träger der Straßenbaulast oder durch Anordnung der Straßenaufsichtsbehörde (
§§ 48 - 50 des Straßen- und Wegegesetzes
) begründet werden. Besteht geteilte Straßenbaulast, so sind beide Träger der Straßenbaulast insoweit beteiligt, wie ihnen nach
§ 12 des Straßen- und Wegegesetzes die Baulast obliegt. Der Straßenaufsichtsbehörde und der Behörde, die das Straßenverzeichnis führt, ist je eine Ausfertigung des Übernahmevertrages zu übersenden.
(2) Als Zeitpunkt der Übernahme soll möglichst der Beginn eines Rechnungsjahres festgelegt werden. Wird die Übernahme von der Straßenaufsichtsbehörde angeordnet, so ist sie den Beteiligten sechs Monate vorher anzukündigen. Die Ankündigung kann unterbleiben, wenn die Beteiligten in anderer Weise darüber unterrichtet worden sind, daß mit einer Anordnung zu rechnen ist.

§ 6

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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