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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz über das Abkommen über eine gemeinsame Aufsichts- und Überwachungsbehörde für Aufzugsanlagen im Bereich der Seeschiffahrt Vom 15. Januar 1979

Gesetz über das Abkommen über eine gemeinsame Aufsichts- und
Überwachungsbehörde für Aufzugsanlagen im Bereich der
Seeschiffahrt Vom 15. Januar 1979
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das Abkommen über eine gemeinsame Aufsichts- und Überwachungsbehörde für Aufzugsanlagen im Bereich der Seeschiffahrt vom 15. Januar 197901.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
Anlage - ABKOMMEN über eine gemeinsame Aufsichts- und Überwachungsbehörde für Aufzugsanlagen im Bereich der Seeschiffahrt01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
Gl.-Nr.: 9510-2 Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1979 S. 155

§ 1

Dem zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein getroffenen Abkommen über eine gemeinsame Aufsichts- und Überwachungsbehörde für Aufzugsanlagen im Bereich der Seeschiffahrt (Anlage) wird zugestimmt.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Das Abkommen ist gemäß
§ 4 des Abkommens am 1. Juni 1974 in Kraft getreten. Es wird für Schleswig-Holstein mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam.

Anlage

ABKOMMEN über eine gemeinsame Aufsichts- und Überwachungsbehörde für
Aufzugsanlagen im Bereich der Seeschiffahrt
Zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, einerseits und
1.
der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Arbeit,
2.
dem Lande Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
3.
dem Lande Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
4.
dem Lande Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, andererseits
wird nachstehendes Abkommen getroffen:

§ 1

(1) Die zuständige Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg nimmt die Aufgaben nach
§ 24 c Absatz 1 der Gewerbeordnung , soweit sie Aufzugsanlagen auf Seeschiffen betreffen, und die in § 25 Absatz 2 Satz 2 der Aufzugsverordnung in der Fassung vom 21. März 1972 (BGBl. I Seite 488) genannten Befugnisse zugleich für die übrigen an diesem Abkommen beteiligten Länder wahr.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet sich, in der Freien Hansestadt Bremen eine Außenstelle der zuständigen Behörde zu unterhalten.

§ 2

(1) Die Kosten für die Erfüllung der in
§ 1 genannten Aufgaben trägt die Freie und Hansestadt Hamburg. Einnahmen aus dieser Tätigkeit verbleiben der Freien und Hansestadt Hamburg. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den beteiligten Ländern findet nicht statt.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg ist berechtigt, im Rahmen der Aufgaben und Befugnisse, die ihr in
§ 1 übertragen werden, Gebührenordnungen zu erlassen.

§ 3

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg übt die Dienstaufsicht über die mit den in
§ 1 Absatz 1 genannten Aufgaben befaßte Stelle hinsichtlich der Erfüllung dieser Aufgaben im Benehmen mit den beteiligten Ländern aus.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg wird sich über alle grundsätzlichen, die gemeinsame Aufsichts- und Überwachungsbehörde betreffenden Fragen mit den beteiligten Ländern ins Benehmen setzen und ihnen in angemessenen Zeitabständen Berichte über die gesammelten technischen Erfahrungen zukommen lassen.
(3) Die Aufsichts- und Überwachungsbehörde teilt der für den Heimathafen des Schiffes nach
§§ 102 und 102 a des Seemannsgesetzes
zuständigen Arbeitsschutzbehörde weitergehende Anforderungen nach
§ 4 und Ausnahmen nach § 5 Absatz 1 der Aufzugsverordnung schriftlich mit und unterrichtet sie über die besonderen Vorkommnisse bei der Überwachung.

§ 4

Dieses Abkommen tritt am 1. Juni 1974 in Kraft und kann mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 1979, gekündigt werden.
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