Gesetz über die Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben Vom 10. Dezember 1984
Gesetz
über die Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung
der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben
Vom 10. Dezember 1984
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 10. Dezember 1984 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
Artikel 1 | 01.01.2003 |
Artikel 2 | 01.01.2003 |
Anlage | 01.01.2003 |
Artikel 2 | 01.01.2003 |
Artikel I | 01.01.2003 |
Artikel 3 | 01.01.2003 |
Gl.-Nr.: 9510-3 Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1984 S. 247
Artikel 1
(1) Der am 28. Januar 1 982 in Bonn und am 8. Juni 1984 in Kiel unterzeichneten Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung schiffahrtpolizeilicher Vollzugsaufgaben wird zugestimmt.
(2) Die Zusatzvereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem die Zusatzvereinbarung nach ihrem
Artikel 3
in Kraft tritt, ist im schleswig-holsteinischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Anlage
Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 14. Dezember 1954/15. Juli 1955
Die Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, und das Land Schleswig-Holstein, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Innenminister, schließen folgende Vereinbarung:
Artikel 2
Die Regelungen der Vereinbarung finden Anwendung, soweit
Artikel 1
sie nicht ergänzt.
Artikel I
Die Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 14. Dezember 1954/15. Juli 1955 (Vereinbarung) wird für den Bereich der von Seeschiffen befahrenen Binnengewässer, des Küstenmeeres und der Hohen See wie folgt ergänzt:
1.
Schiffahrtpolizeiliche Vollzugsaufgaben im Sinne des § 1
der Vereinbarung
sind auch:
a.
die von der Schiffahrt ausgehenden Gefahren einschließlich solcher für das Wasser zu ermitteln,
b.
die Einhaltung der der Beförderung gefährlicher Güter, der Sicherheit der Schiffe, der Sicherheit und Gesundheit der Besatzung, der Beratung durch Seelotsen sowie der dem Umweltschutz im Bereich der Schiffahrt dienenden Vorschriften, Verfügungen, Bedingungen und Auflagen zu überwachen,
c.
in Rechtsvorschriften vorgeschriebene Sicherheitszeugnisse, Erlaubnisse, Genehmigungen, Bescheinigungen, Tagebücher und sonstige Nachweise zu prüfen,
Schiffsunfälle zu melden und Ermittlungen für ihre Untersuchung zu führen;
2.
Zu den Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes im Sinne dieser Vereinbarung gehören die Wasser- und Schiffahrtdirektionen und -ämter, das Oberseeamt und die Seeämter, das Deutsche Hydrographische Institut und die See-Berufsgenossenschaft. Vollzugsaufgaben, die von den Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes ausgeübt werden, können nach Maßgabe des
§ 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
auch durch andere Vollzugsorgane des Bundes (Zollverwaltung, Bundesgrenzschutz) wahrgenommen werden;
3.
Sind auf der Hohen See Vollzugsorgane des Bundes nicht erreichbar, so können die Polizeikräfte des Landes zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Schiffsverkehrs oder zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr die notwendigen Vollzugsmaßnahmen durch ihre Beamten treffen. Die zuständige Behörde der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes ist unverzüglich zu unterrichten.
Artikel 3
Diese Vereinbarung tritt am 1. des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem der Innenminister den Bundesminister für Verkehr von der Erfüllung der hierfür nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen in Kenntnis setzt
*
.
Fußnoten
*)
In Kraft getreten am 1.2.1985
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