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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz zu der Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos und der Vereinbarung über die Bekämpfung von Meeresverschmutzungen zwischen dem Bund und den Küstenländern Vom 12. Dezember 2002

Gesetz zu der Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos
und der Vereinbarung über die Bekämpfung von
Meeresverschmutzungen zwischen dem Bund und den Küstenländern
Vom 12. Dezember 2002
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zu der Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos und der Vereinbarung über die Bekämpfung von Meeresverschmutzungen zwischen dem Bund und den Küstenländern vom 12. Dezember 200201.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
Anlage 1: - Vereinbarung Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung des Havariekommandos01.01.2003
§ 1 - Havariekommando01.01.2003
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2003
§ 3 - Personelle Zusammensetzung und Sitz des Havariekommandos01.01.2003
§ 4 - Maritimes Lagezentrum01.01.2003
§ 5 - Leiter des Havariekommandos01.01.2003
§ 6 - Aufgaben des Havariekommandos01.01.2003
§ 7 - Aufbau des Havariestabes01.01.2003
§ 8 - Informationsübermittlung, Unterstellung01.01.2003
§ 9 - Führung im Einsatzfall01.01.2003
§ 10 - Kostenregelung/Abrechnungsverfahren01.01.2003
§ 11 - Kuratorium Maritime Notfallvorsorge01.01.2003
§ 12 - Inkrafttreten, Kündigung, Veröffentlichung01.01.2003
Anlage 2 - Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Bekämpfung von Meeresverschmutzungen01.01.2003
§ 1 - Zweck01.01.2003
§ 2 - Begriffsbestimmungen01.01.2003
§ 3 - Örtlicher Geltungsbereich01.01.2003
§ 4 - Verbindungsstelle der Küstenländer beim Havariekommando01.01.2003
§ 5 - Koordinierungsausschuss zur Schadstoffunfallvorsorge01.01.2003
§ 6 - Beschäftigte der Küstenländer im Havariekommando01.01.2003
§ 7 - Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung von Fahrzeugen, Geräten und Einrichtungen01.01.2003
§ 8 - Kostenregelung/Abrechnungsverfahren01.01.2003
§ 9 - Inkrafttreten, Kündigung, Veröffentlichung01.01.2003
Gl.-Nr.: 9510-4 Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 246

§ 1

(1) Den am 23. Mai 2002 in Berlin, am 31. Mai 2002 in Bremen, am 19. Juni 2002 in Hamburg, am 4. Juni 2002 in Hannover, am 19. Juni in Kiel und am 5. Juni 2002 in Schwerin unterzeichneten Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung des Havariekommandos und über die Bekämpfung von Meeresverschmutzungen wird zugestimmt.
(2) Die Vereinbarungen werden nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem die Vereinbarungen in Kraft treten, ist im Schleswig-Holsteinischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Anlage 1:

Vereinbarung Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Freien
Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, den
Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und
Schleswig-Holstein über die Errichtung des Havariekommandos
Zur Verbesserung des gemeinsamen Unfallmanagements auf der Nord- und Ostsee schließen
die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
- im Folgenden Bund genannt -
und
die Freie Hansestadt Bremen,
vertreten durch den Senator für Inneres, Kultur und Sport
die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, dieser vertreten durch den Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische Innenministerium,
das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch den Innenminister,
-
im Folgenden Küstenländer genannt -
-
Bund und Küstenländer im Folgenden Partner genannt -
vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgende Vereinbarung:
Präambel
In der Nord- und Ostsee sind sowohl der Bund als auch die Küstenländer bei Unfällen auf See aufgrund von Rechtsvorschriften sowie internationalen und nationalen Vereinbarungen zu Vorsorge- und Abwehrmaßnahmen verpflichtet. Sie stimmen überein, dass insbesondere bei komplexen Schadenslagen mit unterschiedlichen Zuständigkeiten des Bundes und der Küstenländer ein einheitliches und koordiniertes Vorgehen aller Einsatzkräfte erforderlich ist.

§ 1 Havariekommando

(1) Zum Aufbau und zur Durchführung eines gemeinsamen Unfallmanagements auf Nord- und Ostsee bilden die Partner eine gemeinsame Einrichtung unter der Bezeichnung "Havariekommando".
(2) Das Havariekommando besteht in der Alltagsorganisation aus einem Kompetenzzentrum mit dem Maritimen Lagezentrum. Daraus erwächst im Einsatzfall der Havariestab.
(3) Diese Einrichtung bündelt die Verantwortung für die Planung, Vorbereitung, Übung und Durchführung von Maßnahmen zur Menschenrettung, zur Schadstoffunfallbekämpfung, zur Brandbekämpfung, zur Hilfeleistung, sowie zur gefahrenabwehrbezogenen Bergung bei komplexen Schadenslagen auf See.
(4) Eine komplexe Schadenslage im Sinne dieser Vereinbarung liegt vor, wenn eine Vielzahl von Menschenleben, Sachgüter von bedeutendem Wert, die Umwelt oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs gefährdet sind oder eine Störung dieser Schutzgüter bereits eingetreten ist und zur Beseitigung dieser Gefahrenlage die Mittel und Kräfte des täglichen Dienstes nicht ausreichen oder eine einheitliche Führung mehrerer Aufgabenträger erforderlich ist.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Die Vereinbarung gilt für komplexe Schadenslagen
1.
in Gebieten, in denen die Bundesrepublik Deutschland aufgrund internationaler Vereinbarungen außerhalb ihrer Ausschließlichen Wirtschaftszone Verpflichtungen zur maritimen Notfallvorsorge zu erfüllen hat;
2.
in der Ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland;
3.
auf den Seewasserstraßen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes
;
4.
auf den Seeschifffahrtsstraßen Elbe (mit Ausnahme des Delegationsgebietes Hamburgs), Nord-Ostsee-Kanal, Trave, Warnow und Weser nach Seeschifffahrtsstraßenordnung sowie Ems gem. § 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung.
(2) Kommunale Zuständigkeiten werden durch Absatz 1 nicht berührt.
(3) Der Geltungsbereich nach Absatz 1 Nr. 3. und 4. wird durch die Feststellung des Katastrophenfalles nicht berührt.

§ 3 Personelle Zusammensetzung und Sitz des Havariekommandos

Das Havariekommando besteht insbesondere aus den Beschäftigten des Bundes und der Küstenländer der gemäß § 9 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Küstenländern über die Bekämpfung von Meeresverschmutzung vom 27. April 1995 gebildeten Sonderstellen und dem Maritimen Lagezentrum. Das Havariekommando wird durch die Partner zur Erfüllung der in
§ 6 genannten Aufgaben durch Beschäftigte verstärkt, die besondere Erfahrungen hinsichtlich der in
§ 1 Abs. 4 genannten Schutzgüter haben. Es hat seinen Sitz in Cuxhaven.

§ 4 Maritimes Lagezentrum

Das Maritime Lagezentrum wird als gemeinsame Einrichtung aus Beschäftigten der Wasserschutzpolizeien der Länder und der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zu gleichen Teilen besetzt. Im 24-Stunden - Dienstbetrieb werden alle Informationen über Umstände, die für die Bekämpfung einer komplexen Schadenslage erheblich sein können, gesammelt, aufbereitet und bewertet, Alarmierungen ausgelöst und Sofortmaßnahmen eingeleitet. Das Maritime Lagezentrum ist die nationale und internationale Meldestelle für Unfälle auf See und maritime Unfallbekämpfung. Ihm können weitere Meldeaufgaben zugewiesen werden.

§ 5 Leiter des Havariekommandos

(1) Das Havariekommando steht unter einheitlicher Leitung. Die Küstenländer beauftragen den Leiter des Havariekommandos, die Leitung in ihrem Namen auszuüben.
(2) Der Leiter des Havariekommandos ist Beschäftigter des Bundes. Soweit er im Verlauf seiner Tätigkeit Aufgaben der Küstenländer erfüllt, erfolgt das in ihrem Auftrage. Die gesetzlichen Zuständigkeiten bleiben unberührt.

§ 6 Aufgaben des Havariekommandos

(1) Bei komplexen Schadenslagen wird durch das Havariekommando eine einheitliche Leitung des Einsatzes, einschließlich der Unterrichtung der Öffentlichkeit, sichergestellt.
(2) Im Alltagsbetrieb bestehen die Aufgaben des Havariekommandos insbesondere darin
1.
das Maritime Lagebild zu führen,
2.
Grundsätze für die Durchführung von Vorsorge- und Bekämpfungsmaßnahmen sowie für die Arbeit im Havariekommando, im Havariestab und für die Zusammenarbeit mit anderen Behörden aufzustellen und mit den zuständigen Gremien abzustimmen,
3.
die Alarmplanung vorzunehmen sowie Einsatzkonzepte zu erarbeiten,
4.
komplexe Schadenslagen und schadens- oder gefahrenverursachende Vorkommnisse auf See auszuwerten,
5.
Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich entsprechender Übungen zu planen, durchzuführen und auszuwerten,
6.
technische Entwicklungen für die Schadensvorsorge und- bekämpfung zu erfassen und auswerten,
7.
Beiträge für Beschaffungsprogramme für Einsatzfahrzeuge, -gerät und -material zu erstellen,
8.
Beiträge in nationalen und internationalen Gremien zu leisten und
9.
die Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen.
(3) Dem Havariekommando können weitere Aufgaben - auch außerhalb des Gebietes nach
§ 2 Abs. 1 - übertragen werden.

§ 7 Aufbau des Havariestabes

(1) Der Havariestab wird in Stabsbereiche gegliedert. Sie werden von Mitarbeitern des Kompetenzzentrums mit dem Maritimen Lagezentrum besetzt und von den Partnern auf Anforderung des Leiters des Havariekommandos in erforderlichem Umfang verstärkt.
Der Leiter des Havariekommandos zieht, soweit erforderlich, Verbindungspersonen und Fachberater hinzu.
(2) Die Einzelheiten des Aufwachsens, der Verstärkung und der Arbeit des Havariestabes werden in einer zwischen Bund und Küstenländern einvernehmlich abgestimmten Dienstvorschrift geregelt.

§ 8 Informationsübermittlung, Unterstellung

(1) Die Partner stellen sicher, dass ihre Behörden und Einrichtungen dem Leiter des Havariekommandos alle Informationen, die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Vereinbarung bedeutsam sein können, unverzüglich übermitteln und auf Anforderung weitere Auskünfte erteilen.
(2) Die Partner benennen dem Leiter des Havariekommandos alle Einsatzkräfte und -mittel sowie deren Einsatzwert, die für die Bekämpfung von komplexen Schadenslagen in Betracht kommen. Diese Informationen sind regelmäßig zu aktualisieren. Wesentliche Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Partner erklären, dass ihre verfügbaren Einsatzkräfte und -mittel im Einsatzfall zur Erfüllung der Aufträge des Leiters des Havariekommandos gem.
§ 9 Abs. 2 bereit gestellt werden. Besondere, die Bundeswehr betreffende Regelungen bleiben davon unberührt.

§ 9 Führung im Einsatzfall

(1) Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden komplexen Schadenslage kann der Leiter des Havariekommandos die Einsatzleitung unter Einberufung des Havariestabes übernehmen (Selbsteintrittsrecht). Er hat sie zu übernehmen bei einer eingetretenen komplexen Schadenslage oder wenn das in seinem Zuständigkeitsbereich betroffene Küstenland oder das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt ihn darum ersucht. Hat dem Ersuchen keine komplexe Schadenslage zugrunde gelegen, so gelten die Maßnahmen des Leiters des Havariekommandos und des Havariestabes nicht nach dieser Vereinbarung, sondern als im Wege der Amtshilfe oder im Auftrag der jeweils zuständigen Behörde erfolgt.
(2) Im Einsatzfall alarmiert und führt der Leiter des Havariekommandos die Einsatzkräfte und -mittel, die ihm nach dieser oder anderen Vereinbarungen bereit gestellt worden sind. Er gibt die Ziele zur Bekämpfung der komplexen Schadenlage vor und erteilt den insoweit zuständigen Stellen entsprechende Aufträge. Der Einsatz der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger wird in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
(3) Die Partner erklären, dem Leiter des Havariekommandos im Einsatzfall weitestgehende fachliche Unabhängigkeit einzuräumen.
(4) Nach Abschluss der Bekämpfungsmaßnahmen erklärt der Leiter des Havariekommandos seine Einsatzleitung für beendet.

§ 10 Kostenregelung/Abrechnungsverfahren

(1) Jeder Partner finanziert die gemäß dieser Vereinbarung zu treffenden Maßnahmen, insbesondere die Personal- und Sachkosten des Dienstbetriebs des Havariekommandos, für seinen Zuständigkeitsbereich selbst, soweit nicht in bereits bestehenden oder noch abzuschließenden Vereinbarungen oder in den folgenden Absätzen andere Regelungen getroffen werden.
(2) Der Bund und die Küstenländer tragen die Kosten gemeinsamer Maßnahmen des Havariekommandos zur Bekämpfung komplexer Schadenslagen je zur Hälfte, einschließlich der Kosten für
a.
in diesem Zusammenhang hinzugezogene externe Berater,
b.
Übungen, es sei denn, es handelt sich um Übungen, an denen jeweils nur die Einsatzkräfte und -mittel des Bundes oder der Küstenländer gesondert beteiligt sind,
c.
die Beseitigung von Schäden an Fahrzeugen, Geräten und Einrichtungen und
d.
die abschließende Entsorgung aufgenommener Schadstoffe oder Abfälle.
(3) Die zwischen den Küstenländern vorzunehmende Verteilung der Personal- und Sachkosten, der Kosten für Maßnahmen nach Absatz 2 sowie für gemeinsame Maßnahmen der Küstenländer und für Kosten der Abrechnungsstelle, richtet sich nach
§ 8 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Küstenländern über die Bekämpfung von Meeresverschmutzungen in der Fassung, die gemeinsam mit dieser Vereinbarung unterzeichnet wurde. Entsprechendes gilt für die nach
§ 7 Abs. 2 der vorgenannten Vereinbarung von den Küstenländern gemeinsam zu beschaffenden, zu betreibenden und zu unterhaltenden Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen. Die Rechnungslegung zwischen den Küstenländern erfolgt durch das Land Schleswig-Holstein.
(4) Der Kostenschlüssel nach Absatz 2 kann in speziellen Vereinbarungen zu Teilbereichen der maritimen Notfallvorsorge auch anders geregelt werden.
(5) Der Bund stellt die Diensträume des Havariekommandos einschließlich der erforderlichen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung. Die Sachkosten der Arbeitsplätze von Beschäftigten der Küstenländer im Havariekommando werden durch eine jährliche Pauschale, die den Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen entspricht
*)
, abgegolten.
(6) Die Partner stellen dem Maritimen Lagezentrum ihre Meldeorganisationen unentgeltlich zur Verfügung.
(7) Die Partner gewähren sich im Rahmen der Kostenberechnung für Maßnahmen nach dieser Vereinbarung gegenseitig alle zulässigen Ermäßigungen, die ihnen ihre Vorschriften ermöglichen.
(8) Soweit einer der Partner bei der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 2 für seine Organe oder seine Beschäftigten einzustehen hat, übernehmen im Innenverhältnis sämtliche Partner entsprechend dem in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Kostenschlüssel die Haftung, es sei denn, dass ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Das gleiche gilt, soweit Dienststellen der Partner in ihrer Eigenschaft als Ausführungs-Behörde für die Unfallversicherung für Arbeitsunfälle gemäß den Bestimmungen des
VII. Buches Sozialgesetzbuches Versicherungsleistungen oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften Leistungen der Unfallfürsorge erbringen. Die hierbei im Wege des Rückgriffs wieder einkommenden Beträge werden den anderen Partnern nach Maßgabe des genannten Kostenschlüssels gutgeschrieben.
(9) Die Küstenländer ermächtigen den Bund, Ansprüche zu Maßnahmen nach Absatz 2 gegenüber Dritten auch in ihrem Namen geltend zu machen und ggf. gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren sowie außergerichtlich und im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten abschließende Entscheidungen hierüber zu treffen und Vergleiche abzuschließen.
(10) Die Rechnung über Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 2 wird beim Bund geführt. Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung finden ausschließlich die Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und die Verwaltungsvorschriften des Bundes Anwendung.
(11) Einzelheiten zu den Kostenregelungen und zur Abrechnung werden in einer von den Partnern zu genehmigenden Richtlinie geregelt.
Fußnoten
*)
Hinweis: Zur Zeit gilt der Erlass des BMF vom 10. Dezember 2001 - II A 3-H 1012-10-32/01 - "Sachkostenpauschale eines Arbeitsplatzes".

§ 11 Kuratorium Maritime Notfallvorsorge

(1) Das Kuratorium Maritime Notfallvorsorge besteht aus je einem Vertreter der Partner und tagt mindestens einmal jährlich. Dabei erstattet der Leiter des Havariekommandos einen Tätigkeitsbericht.
(2) Im Kuratorium Maritime Notfallvorsorge werden Grundsatzangelegenheiten zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung, insbesondere die Dienstvorschrift beraten und einvernehmlich entschieden.
(3) Das Kuratorium Maritime Notfallvorsorge entscheidet ferner über die Übertragung weiterer Aufgaben nach
§ 4 Satz 4 , § 6 Abs. 3
sowie über Meinungsverschiedenheiten in Fällen des
§ 9 Abs. 1 Satz 3 und § 9 Abs. 4
.
(4) Das Kuratorium Maritime Notfallvorsorge gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 12 Inkrafttreten, Kündigung, Veröffentlichung

(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie tritt am Tage nach der letzten Unterzeichnung oder mit dem Inkrafttreten des zuletzt beschlossenen Zustimmungsgesetzes in Kraft
*
. Die Partner legen gemeinsam fest, zu welchem Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Vereinbarung das Havariekommando seine Aufgaben nach
§ 6 aufnimmt.
(2) Mit Arbeitsaufnahme des Havariekommandos gehen die Aufgaben der Sonderstelle des Bundes zur Bekämpfung von Meeresverschmutzungen, der Sonderstelle der Länder zur Bekämpfung von Meeresverschmutzungen sowie des Zentralen Meldekopfes auf das Havariekommando über.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und der Zustimmung der Partner.
(4) Jeder Partner kann diese Vereinbarung mit einer Frist von fünf Jahren kündigen. Die Kündigung ist den übrigen Partnern schriftlich bekannt zugeben. Das Jahr der Kündigungserklärung bleibt bei der Berechnung der Kündigungsfrist außer Betracht. Kündigt ein Partner, so kann jeder andere Partner innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Kündigung die Vereinbarung zum selben Zeitpunkt kündigen. Zwischen den übrigen Partnern bleibt die Vereinbarung in Kraft.
(5) Der Text der Vereinbarung und die Zeitpunkte nach Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 werden durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt veröffentlicht.
Fußnoten
*)
In Kraft getreten am 1.1.2003

Anlage 2

Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und
Schleswig-Holstein über die Bekämpfung von
Meeresverschmutzungen
Die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
- im Folgenden Bund genannt -
und
die Freie Hansestadt Bremen,
vertreten durch den Senator für Bau und Umwelt,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, dieser vertreten durch den Umweltminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische Umweltministerium,
das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch den Minister für Umwelt, Natur und Forsten
1.
im Folgenden Küstenländer genannt -
2.
Bund und Küstenländer im Folgenden Partner genannt -
Schließen
vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgende Vereinbarung:

§ 1 Zweck

Die Partner haben eine Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos geschlossen. Zweck der vorliegenden Vereinbarung ist die Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen durch den Bund und die Küstenländer, um durch Schadstoffe drohende oder bereits eingetretene Verschmutzungen von Ufern, Gewässern und Stränden - verursacht durch ein plötzliches Ereignis - in den in
§ 3 bezeichneten Gebieten zu bekämpfen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) "Schadstoff" ist jeder Stoff, der geeignet ist, beim Hineingelangen in ein Gewässer eine Beeinträchtigung der Umwelt zu verursachen, und zwar unabhängig davon, ob er verpackt oder unverpackt ins Wasser gelangt.
(2) Ein "komplexer Schadstoffunfall" ist ein plötzliches Ereignis, bei dem Schadstoffe in das Gewässer gelangen oder zu gelangen drohen, wobei einer der nachstehend genannten Richtwerte überschritten wird:
a) Ölunfälle
Gebiet Menge etwa
1. im freien Seeraum (seeseitig der 10-m-Tiefenlinie) 50 m³ Öl
2. am Ufer- und Küstensaum (landseitig der 10- m- Tiefenlinie) 10 m³ Öl
3. auf den Seeschifffahrtsstraßen (soweit nicht unter 1. oder 2.) 5 m³ Öl
b) andere Schadstoffunfälle als Ölunfälle
Es ist eine nachhaltige Schädigung der unter Buchstabe a) und c) genannten Gebiete eingetreten oder zu besorgen.
c) weitere Kriterien
Gebiet Ausdehnung oder Bezeichnung
1. Ufer und Böschungen Länge etwa 3 km mit erheblichem Bedeckungsgrad im Flutsaumbereich
2. sensible Gebiete Nationalparks, Naturschutzgebiete, Seehundbänke, Muschelbänke, Rast-, Brut- und Nistplätze, Fremdenverkehrsgebiete
(3) "Gemeinsame Maßnahmen" der Partner sind Vorkehrungen und Handlungen, die zur Erkennung und Beseitigung eines komplexen Schadstoffunfalls erforderlich sind. Sie stehen unter der Leitung des Havariekommandos gemäß der Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos.
(4) "Fahrzeuge und Geräte" sind alle Einheiten, die für gemeinsame Maßnahmen auf dem Gewässer, im Ufer-, Watt- und Strandbereich sowie in der Luft beschafft werden und dem Havariekommando zum Einsatz zur Verfügung stehen.

§ 3 Örtlicher Geltungsbereich

Die gemeinsamen Maßnahmen erstrecken sich auf
1.
die Hohe See im "Nordseegebiet" nach Artikel 2
des Übereinkommens vom 13. September 1983 zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1995 (Bonn-Übereinkommen, BGBl. 1995 II S. 179) und im "Ostseegebiet" nach Artikel 1
des Übereinkommens vom 9. April 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes
(Helsinki-Übereinkommen, BGBI. 1994 II S. 1397),
2.
die Küstengewässer nach den jeweiligen Landeswassergesetzen,
3.
die Seeschifffahrtsstraßen,
4.
die Häfen Bremens und Hamburgs,
5.
die Ufer und Strände in den unter den Nummern 2, 3 und 4 aufgeführten Gebieten,
6.
die angrenzenden Wasser- und Landflächen, soweit die Verschmutzung auf ein Ereignis innerhalb der unter den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Gebiete zurückzuführen ist.

§ 4 Verbindungsstelle der Küstenländer beim Havariekommando

(1) Bei Eintritt eines komplexen Schadstoffunfalls richtet der Leiter des Havariekommandos eine Verbindungsstelle innerhalb des Havariestabes beim Havariekommando ein, die mit dem/den Beauftragten des/der von der Verschmutzung voraussichtlich unmittelbar betroffenen Küstenlandes/ Küstenländer besetzt wird.
(2) Diese Verbindungsstelle hat beratende Funktion und ist insbesondere für den Informationsaustausch zwischen dem Havariestab und der zuständigen Einsatzleitung des/der von der Verschmutzung betroffenen Küstenlandes/Küstenländer zuständig.
(3) Die Küstenländer benennen dem Leiter des Havariekommandos die Stelle, über die ihre Beauftragten jederzeit erreichbar sind.
(4) Bei der Anforderung von Hilfsmaßnahmen durch andere Staaten oder bei anderen Staaten auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Zusammenarbeit bei Schadstoffunfällen entscheidet der Leiter des Havariekommandos nach Abstimmung mit den Beauftragten aller Küstenländer, ob und welche Hilfsleistungen gewährt oder in Anspruch genommen werden sollen.
(5) Bei einem komplexen Schadstoffunfall im Hafen Hamburg überträgt der Leiter des Havariekommandos die Leitung der gemeinsamen Maßnahmen der zuständigen Behörde Hamburgs. Die gemeinsame Kostentragung für komplexe Schadstoffunfälle gemäß
§ 8 Absatz 1 wird davon nicht berührt.

§ 5 Koordinierungsausschuss zur Schadstoffunfallvorsorge

(1) Für die Vorsorge gegen Schadstoffunfälle wird ein Koordinierungsausschuss eingerichtet. Er besteht aus einem Vertreter des Bundes und je einem Vertreter der Küstenländer sowie dem Leiter des Havariekommandos.
(2) Im Koordinierungsausschuss stimmen der Bund und die Küstenländer Grundsatzangelegenheiten zur Erfüllung dieser Vereinbarung ab, insbesondere ihre Maßnahmen zur Schadstoffunfallvorsorge hinsichtlich:
1.
der Entwicklung von Bekämpfungsstrategien, Systemkonzepten und Beschaffungsprogrammen,
2.
technischer Grundsätze für Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung von Fahrzeugen, Geräten, Bauten, Einrichtungen und sonstigen Ausrüstungen,
3.
der Durchführung von Schulungen, Übungen und Erprobungen.
(3) Darüber hinaus stimmen die Küstenländer im Koordinierungsausschuss folgende, in ihrer Zuständigkeit liegenden Angelegenheiten ab:
1.
Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung von Fahrzeugen, Geräten, Bauten, Einrichtungen und sonstigen Ausrüstungen nach
§ 7 Absatz 2 ,
2.
im Benehmen mit dem Leiter des Havariekommandos Angelegenheiten der Beschäftigten der Küstenländer im Havariekommando, insbesondere Haushalts- und Personalangelegenheiten sowie Arbeitspläne und deren Erfolgskontrolle.
(4) Vorsitz und Geschäftsführung des Koordinierungsausschusses werden durch den Leiter des Havariekommandos wahrgenommen.
(5) Zu den Sitzungen des Koordinierungsausschusses können weitere Fachberater hinzugezogen werden.
(6) Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die von den Partnern zu beschließen ist.

§ 6 Beschäftigte der Küstenländer im Havariekommando

Die Beschäftigten der Küstenländer sind innerhalb des Havariekommandos und des Havariestabes sowie bei Bekämpfungsmaßnahmen am Einsatzort vorrangig für die in die Zuständigkeit der Küstenländer fallenden Aufgaben einzusetzen. Einzelheiten über die organisatorische Einbindung dieser Beschäftigten sowie die Übernahme zusätzlicher Einzelaufgaben der Länder durch diese, werden in der Dienstvorschrift des Havariekommandos geregelt.

§ 7 Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung von Fahrzeugen, Geräten und Einrichtungen

(1) Der Bund beschafft, betreibt und unterhält die für die Bekämpfung von Meeresverschmutzungen auf der Hohen See (
§ 3 Nr. 1 ) erforderlichen Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen.
(2) Die Küstenländer beschaffen, betreiben und unterhalten gemeinsam die für die Bekämpfung von Meeresverschmutzungen in ihrem Zuständigkeitsbereich (
§ 3 Nr. 2 bis 5 ) erforderlichen Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen.
(3) Die Absätze (1) und (2) gelten auch für Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Verwaltungsabkommens April 1975 und der Vereinbarung vom 27. April 1995 von den Partnern gemeinsam beschafft, betrieben und unterhalten wurden.
(4) Der Bund einerseits und die Küstenländer insgesamt oder einzelne Küstenländer andererseits können über Investitionsmaßnahmen, die die Zuständigkeitsbereiche mehrerer Partner berühren, hinsichtlich der gemeinsamen Finanzierung und des Betriebes von zu beschaffenden Fahrzeugen, Geräten und Einrichtungen gesonderte Vereinbarungen für den Einzelfall treffen.
(5) Über Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung nach Absatz 2 entscheiden die Küstenländer einvernehmlich, insbesondere hinsichtlich
1.
der Bestimmung des auftraggebenden Küstenlandes für diese Maßnahmen;
2.
der Bestimmung der geräteführenden Stelle;
3.
der Vereinbarungen zwischen ihnen und der Verträge mit Dritten über Betrieb und Unterhaltung von Fahrzeugen und Geräten (Bereederungsverträge).
Die Unterlagen nach § 24 LHO
für die Veranschlagung von Beschaffungsmaßnahmen werden vom auftraggebenden Küstenland im Einvernehmen mit den anderen Küstenländern aufgestellt und genehmigt. Unterlagen für die Ausführung stellt das auftraggebende Küstenland unter Beachtung des
§ 54 LHO und seiner jeweiligen Verwaltungsvorschriften auf. Die Aufstellung und Genehmigung obliegt dem auftraggebenden Küstenland.

§ 8 Kostenregelung/Abrechnungsverfahren

(1) Der Kostenanteil der Partner für gemeinsame Maßnahmen beträgt:
Bremen 2,5 % Mecklenburg-Vorpommern 8,5 %
Bund 50,0 % Niedersachsen 18,0 %
Hamburg 6,0 % Schleswig-Holstein 15,0 %
(2) Die Kosten der Küstenländer werden von diesen gemeinsam nach folgendem Kostenschlüssel getragen:
Bremen 5 % Niedersachsen 36 %
Hamburg 12 % Schleswig-Holstein 30 %
Mecklenburg-Vorpommern 17 %
(3) Für die Rechnungslegung über gemeinsame Maßnahmen der Partner gilt
§ 10 der Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos.

§ 9 Inkrafttreten, Kündigung, Veröffentlichung

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie tritt am Tage nach der letzten Unterzeichnung oder mit dem Inkrafttreten des zuletzt beschlossenen Zustimmungsgesetzes in Kraft, frühestens jedoch mit der Arbeitsaufnahme des in
§ 1 genannten Havariekommandos.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 27. April 1995 zwischen dem Bund und den Küstenländern über die Bekämpfung von Meeresverschmutzungen außer Kraft. Für die Abwehr, Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen, die während der Geltungsdauer der Vereinbarung vom 27. April 1995 begründet wurden, gilt deren § 10 Absatz 7 fort.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Partner und der Schriftform.
(4) Jeder Partner kann diese Vereinbarung mit einer Frist von fünf Jahren kündigen. Die Kündigung ist den übrigen Partner schriftlich bekannt zu geben. Das Jahr der Kündigungserklärung bleibt bei der Berechnung der Kündigungsfrist außer Betracht. Kündigt ein Partner, so kann jeder andere Partner innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Kündigung die Vereinbarung zum selben Zeitpunkt kündigen. Zwischen den übrigen Partnern bleibt die Vereinbarung in Kraft.
(5) Diese Vereinbarung endet mit der Aufhebung der Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos. In diesem Fall werden die Partner unverzüglich in vertrauensvoller Zusammenarbeit die erforderlichen Übergangsregelungen beschließen.
(6) Der Text der Vereinbarung und der Zeitpunkt nach Absatz 1 Satz 2 werden durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt veröffentlicht.
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