SchiedsADV SH 2
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweite Durchführungsverordnung zum Kontrollratsgesetz Nr. 35 über das Verfahren vor den Schiedsausschüssen Vom 17. Juli 1948 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971

Zweite Durchführungsverordnung
zum Kontrollratsgesetz Nr. 35 über das Verfahren vor den Schiedsausschüssen
Vom 17. Juli 1948 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Zweite Durchführungsverordnung zum Kontrollratsgesetz Nr. 35 über das Verfahren vor den Schiedsausschüssen vom 17. Juli 1948 i.d.F.d.B. v. 31.12.197101.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
§ 601.01.2003
§ 701.01.2003
§ 801.01.2003
§ 901.01.2003
§ 1001.01.2003
§ 1101.01.2003
§ 1201.01.2003
§ 1301.01.2003
§ 1401.01.2003
§ 1501.01.2003
§ 1601.01.2003
§ 1701.01.2003
§ 1801.01.2003
§ 1901.01.2003
§ 2001.01.2003
Aufgrund des Artikels IV des Kontrollratsgesetzes Nr. 35 vom 28.8.1946 über Ausgleichs- und Schiedsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten (Amtsbl. Mil.Reg. Nr. 13 S. 296) wird verordnet:

§ 1

In Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die aus dem Beschäftigungsverhältnis der Arbeitnehmer entstehen, und deren Beilegung durch eine Vereinbarung grundsätzlich Sache der streitenden Parteien ist, ist ein Verfahren vor dem behördlichen Schiedsausschuß zulässig, wenn
a)
die streitenden Parteien vereinbart haben, ihre Streitigkeit vor einen behördlichen Schiedsausschuß zu bringen oder
b)
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Fußnoten
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Gegenstandslos durch Beendigung des Besatzungsregimes; vgl. Protokoll v. 23.10.1954, BGBl. 1955 II

§ 2

Vor Beginn des Verfahrens vor dem Schiedsausschuß ist sicherzustellen, daß
a.
der Vorsitzende des Schiedsausschusses allen streitenden Parteien genehm ist,
b.
die Arbeitgeberbeisitzer des Schiedsausschusses der Arbeitgeberseite, die Arbeitnehmerbeisitzer der Arbeitnehmerseite genehm sind,
c.
die am Streit beteiligten Parteien klar bezeichnet sind, und
d.
die Parteien dem Schiedsausschuß klare Angaben über den Gegenstand und das Ausmaß der Streitigkeit machen, und die Streitpunkte genau bezeichnen, über die der Schiedsausschuß einen Schiedsspruch fällen soll.

§ 3

Vor dem Eintritt in die Verhandlung vor dem Schiedsausschuß sollen die streitenden Parteien darüber befragt werden, ob sie bereit sind, den Schiedsspruch als für sie bindend anzuerkennen. Die Verneinung dieser Frage bildet aber kein Hindernis für die Durchführung des Verfahrens.

§ 4

(1) In Streitigkeiten nach
§ 1 a ist das Verfahren vor dem Schiedsausschuß mündlich. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ist den streitenden Parteien nahezulegen, dem Schiedsausschuß Schriftsätze vorzulegen, aus denen sich ihre Stellung zu den einzelnen Punkten des Streitfalles ergibt. Schriftstücke oder andere Unterlagen, welche die Parteien zur Stützung ihrer Ausführungen dem Schiedsausschuß unterbreiten wollen, können entweder dem einleitenden Schriftsatz beigefügt oder dem Schiedsausschuß in der mündlichen Verhandlung unterbreitet werden.
(2) An Formvorschriften ist die mündliche Verhandlung nicht gebunden.

§ 5

Dem Schiedsausschuß steht es frei, alle Beweismittel anzufordern und entgegenzunehmen, die er zur Klärung der strittigen Fragen für erheblich und nötig hält. Die Beweismittel brauchen sich nicht auf solche zu beschränken, die von den streitenden Parteien beigebracht werden.

§ 6

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Fußnoten
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Gegenstandslos infolge Aufhebung d. bezogenen Vorschrift; vgl. § 1 Buchst. b.

§ 7

Der Schiedsausschuß hat in erster Linie zu versuchen, die Streitigkeit durch eine gütliche Einigung der streitenden Parteien beizulegen. Diese Einigung der Parteien ist in jeder Lage des Verfahrens anzustreben.

§ 8

Der Schiedsausschuß hat vor allem den wahren Sachverhalt, der der Streitigkeit zugrunde liegt, zu ermitteln. Zunächst hat er durch Anhörung der streitenden Parteien alle Streitfragen und die für ihre Beurteilung wesentlichen Verhältnisse zu klaren. Die Parteien können auch während der Verhandlung weitere Streitpunkte dem Schiedsausschuß zur Beilegung unterbreiten.

§ 9

Kommt im Laufe der Verhandlung eine Einigung der streitenden Parteien zustande, so ist sie ihrem Wortlaut nach niederzuschreiben und von den Parteien oder ihren Vertretern zu unterschreiben. In diesem Falle erübrigt sich die Abgabe eines Schiedsspruchs; die Aufgabe des Schiedsausschusses ist als beendet anzusehen.

§ 10

(1) Ist keine Einigung der streitenden Parteien zu erzielen, so ist über die strittigen Punkte ein Schiedsspruch durch den Schiedsausschuß abzugeben. Für das Zustandekommen des Schiedsspruches genügt Stimmenmehrheit der Ausschußmitglieder.
(2) Kann für einen bestimmten Vorschlag keine Stimmenmehrheit erreicht werden, so hat der Vorsitzende des Schiedsausschusses jedes Ausschußmitglied aufzufordern, seine Absicht zwecks Bekanntgabe an die Parteien zu Protokoll zu geben. Die Ansichten sind mit der eigenen Ansicht des Vorsitzenden zu einem Bericht zusammenzufassen, der den Parteien zu übermitteln ist.
(3) Den Parteien steht es nach Erhalt des Ausschußberichtes frei, irgendeinen der hierin enthaltenen Lösungsvorschläge anzunehmen oder sie alle zu verwerfen oder neue Verhandlungen unter sich aufzunehmen oder die Einsetzung eines neuen Schiedsausschusses zu verlangen.

§ 11

Lehnt ein Ausschußmitglied es ab, seine Ansicht bekanntzugeben, so ist diese Tatsache zu Protokoll zu nehmen.

§ 12

Der Schiedsausschuß hat bei seinem Schiedsspruch die für den Inhalt von Kollektivvereinbarungen geltenden Bestimmungen zu beachten, insbesondere diejenigen, ...
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welche die Regelung der Arbeitszeit betreffen.
Fußnoten
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Auslassung gegenstandslos

§ 13

Der mit Stimmenmehrheit der Ausschußmitglieder zustande gekommene Schiedsspruch gilt als Schiedsspruch des gesamten Schiedsausschusses. Er ist als solcher den streitenden Parteien bekanntzugeben.

§ 14

Über die Beratungen der Ausschußmitglieder während des Schiedsverfahrens darf - abgesehen von dem in den
§§ 10 und 11 Gesagten nichts - bekanntgegeben werden, es sei denn, daß zwischen allen Ausschußmitgliedern etwas anderes vereinbart worden ist.

§ 15

Der Schiedsspruch ist vor seiner Verkündung schriftlich niederzulegen und von allen Ausschußmitgliedern zu unterschreiben. Er ist den streitenden Parteien in seinem Wortlaut bekanntzugeben, eine Abschrift des Schiedsspruches ist ihnen auszuhändigen.

§ 16

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Soweit sich die Parteien vor Beginn des Schiedsverfahrens oder während seines Verlaufs bereit erklärt haben, den ergehenden Schiedsspruch als bindend anzuerkennen, ..... soll der Schiedsspruch die Feststellung enthalten, daß er ..... für die Parteien bindend ist.
Fußnoten
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Auslassung gegenstandslos

§ 17

(1) Soweit sich die Parteien nicht bereit erklärt haben, den ergehenden Schiedsspruch als bindend anzuerkennen, soll der Schiedsspruch den Hinweis enthalten, daß die Annahme oder Ablehnung des Schiedsspruches den Parteien überlassen bleibt.
(2) In diesem Falle soll der Vorsitzende des Schiedsausschusses bei der Verkündung des Schiedsspruches die Parteien ausdrücklich darauf aufmerksam machen, daß auf ihnen nun die Verantwortung ruht, den Streitfall durch Annahme des Schiedsspruches oder durch eine andere Vereinbarung beizulegen.

§ 18

Ein von den Parteien angenommener oder sie nach
§ 16 bindender Schiedsspruch wirkt nur zwischen den streitenden Parteien.

§ 19

(1) Mit der Abgabe des Schiedsspruches ist das Verfahren vor dem Schiedsausschuß beendet.
(2) Sofern die Parteien übereinstimmend darauf antragen, kann der Schiedsausschuß auch noch angerufen werden, um eine Auslegung seines Schiedsspruches im Sinne einer authentischen Interpretation zu geben.

§ 20

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Fußnoten
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