Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts Vom 27. Februar 2001
Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die
Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle
der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
Vom 27. Februar 2001
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert (LVO. zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 16.4.2002, GVOBl. S. 70) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 27. Februar 2001 | 01.01.2003 |
§ 1 | 01.01.2003 |
§ 2 | 01.01.2003 |
Anlage: - Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts | 01.01.2003 |
§ 1 | 01.01.2003 |
§ 2 | 01.01.2003 |
§ 1
(1) Dem am 3. Dezember 1998 zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien und Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen abgeschlossenen
Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder der Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
wird zugestimmt.
(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag; an dem das Abkommen nach
§ 1
in Kraft tritt, wird vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht.
Anlage:
zu
§ 1
Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern, das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen
- nachstehend "Länder" genannt
schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP).
§ 1
Das Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 16. und 17. Dezember 1993 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 2
erhält folgende Fassung:
“Artikel 2
Aufgaben
(1)
Die Tätigkeit der ZLS hat zum Ziel, im Rahmen
1.
des
Gerätesicherheitsgesetzes
,
2.
des
Medizinproduktgesetzes
,
3.
des
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter
,
4.
des
Sprengstoffgesetzes
,
und der auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverordnungen,
5.
der
Schiffsausrüstungsverordnung-See
und
6.
der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen in der jeweils gültigen Fassung den in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Stand der Produkt- und Anlagensicherheit sowie des Arbeitsschutzes zu halten und zu verbessern auch im Hinblick auf den sicheren Transport gefährlicher Güter. Die Tätigkeit der ZLS im Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen hat darüber hinaus zum Ziel, inländischen Prüf- und Zertifizierungsstellen die Möglichkeit zu. eröffnen, nach dem Recht der Drittstaaten zu prüfen.
(2)
Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich der Akkreditierung, Anerkennung und Benennung
1.
nach
§ 9 des Gerätesicherheitsgesetzes
,
2.
nach
§ 20
und
§ 21 des Medizinproduktgesetzes
für den Bereich der aktiven Medizinprodukte;
3.
nach
§ 9 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter
in Verbindung mit
§ 6 der Gefahrgutverordnung Straße
und
§ 6 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn
(Akkreditierung von Prüf- und Zertifizierungsstellen für Gefäße zur Beförderung von Gasen),
4.
nach
§ 12 c der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
und
5.
nach
§ 14 der Schiffsausrüstungsverordnung-See
.
Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Erarbeitung von Anforderungen, die an Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen zu stellen sind,
2.
Akkreditierung von Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen,
3.
Überprüfung und Überwachung der akkreditierten Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen,
4.
Erstellung von Gutachten auf Antrag im Einzelfall,
5.
Erarbeitung von Leitlinien für die Anforderungen sowie Anerkennung von Regelwerken, die bei der Prüfung und Zertifizierung zu beachten sind,
6.
Einrichtung, Organisation und Koordinierung von Sektorkomitees.
(3)
Im Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen vollzieht die ZLS hinsichtlich der in Abs. 2 Satz 1 genannten Bereiche die Aufgaben der Länder im Bereich der Akkreditierung oder vergleichbarer Verfahren.
Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstellen,
2.
Aussetzung, Widerruf und Rücknahme der Akkreditierung,
3.
Überprüfung und Überwachung der benannten Konformitätsbewertungsstellen,
4.
Mitarbeit in Arbeitsgruppen der Gemischten Ausschüsse der jeweiligen Vertragspartner der Drittstaatenabkommen,
5.
Einrichtung und Organisation von sektoralen, nationalen Arbeitskreisen zur vergleichenden Aufbereitung der Rechtsvorschriften der Drittstaaten mit den europäischen Bestimmungen.
(4)
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit der ZLS (vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit) auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Gemeinsamen Beirates von ZLS und AKMP der ZLS weitere, im Verwaltungsabkommen festzulegende Aufgaben über die in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben hinaus zu übertragen."
2.
Artikel 4
erhält folgende Fassung:
Artikel 4
Finanzierung
(1)
Die ZLS erhebt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Bayerischen Kostengesetzes Gebühren und Auslagen.
(2)
Soweit die ZLS darüber hinaus Aufgaben wahrnimmt, die Gebührentatbeständen und -schuldnern nicht konkret zugerechnet werden können, wird im Rahmen der jährlichen Haushaltsverhandlungen ein Pauschalbetrag bestimmt und zwischen den Ländern aufgeteilt. Das Sitzland trägt vorweg eine Sitzlandquote. Diese beträgt 10 v.H. des ungedeckten Finanzbedarfs nach Satz 1. Der vom Beirat vorberatene Haushaltsentwurf bedarf ab dem Haushalt 1993 der Zustimmung der Finanzminister und -senatoren der Länder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Das Sitzland verpflichtet sich, den Haushalt der ZLS entsprechend dem Beschluss der Finanzminister der Länder in seinem Haushaltsplan aufzunehmen.
(3)
Das Anteilsverhältnis unter allen Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl errechnet. Die Steuereinnahmen erhöhen und vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrundegelegten Steuereinnahmen der Länder. Maßgebend sind die Steuereinnahmen des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni desselben Jahres festgestellte Bevölkerungszahl.
(4)
Die Beträge der Länder werden am 30. Juni eines jeden Haushaltsjahres nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresabrechnung ergebenden Finanzbedarf werden unter dem Titel "Fehlbeträge aus den Vorjahren" in den nächsten Haushaltsentwurf eingebracht und somit nach Verabschiedung durch die Finanzministerkonferenz ausgeglichen.
(5)
Die in den ersten Haushaltsjahren erbrachten Vorlaufkosten werden vom Sitzland getragen."
3.
Die Protokollnotiz zu
Artikel 4
wird gestrichen.
4.
Artikel 5 wird gestrichen.
5.
Artikel 6
wird Artikel 5.
6.
Artikel 7
,
8
und 9 werden
Artikel 6
,
7
und
8
und erhalten folgende Fassung:
Artikel 6
Aufgaben
(1)
Die Tätigkeit der AKMP. hat zum Ziel, im Rahmen des Gefahrstoffrechts den in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Stand des Arbeitsschutzes zu halten und zu verbessern.
(2)
Die AKMP vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich des Akkreditierungswesens. Die AKMP akkreditiert und überwacht Mess- und Prüfstellen, die Aufgaben zum Vollzug des Gefahrenstoffrechts wahrnehmen.
(3)
Der AKMP obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Die Akkreditierungskriterien für Messstellen zur Überwachung von Gefahrstoffen an Arbeitsplätzen sowie für die Stellen, die die Stoffexposition in Arbeitsbereichen beurteilen, festzulegen.
2. ein Akkreditierungssystem aufzubauen und zu betreiben,
3. Begutachtungen der Messstellen durchzuführen,
4. ein Qualitätssicherungssystem für akkreditierte Stellen festzulegen und den Erfahrungsaustausch der von ihr akkreditierten Stellen zu organisieren und durchzuführen,
5. Gutachten im Einzelfall zu erstellen.
(4)
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit der AKMP (vertreten durch das Hessische Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung) auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Gemeinsamen Beirates von ZLS und AKMP der AKMP weitere, im Verwaltungsabkommen festzulegende Aufgaben über die in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben hinaus zu übertragen.
Artikel 7
Sektorkomitees
Bei der AKMP werden Sektorkomitees gebildet. Die Sektorkomitees haben die Aufgabe, bei der Erarbeitung von Anforderungen mitzuwirken, die an die zu akkreditierenden Messstellen zu stellen sind. Den Sektorkomitees können Sachverständige aus den Behörden der Länder und des Bundes, der Berufsgenossenschaften sowie aus den Bereichen der Wissenschaft, Wirtschaft und den auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes tätigen Einrichtungen angehören. Das Nähere wird durch Bekanntmachung des Hessischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung geregelt.
Artikel 8
Finanzierung
(1)
Die AKMP erhebt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes Gebühren und Auslagen.
(2)
Soweit die AKMP darüber hinaus Aufgaben wahrnimmt, die Gebührentatbeständen und -schuldnern nicht konkret zugerechnet werden können, wird im Rahmen der jährlichen Haushaltsverhandlungen ein Pauschalbetrag bestimmt und zwischen den Ländern aufgeteilt.
Das Sitzland trägt vorweg eine Sitzlandquote. Diese beträgt 10 v.H. des ungedeckten Finanzbedarfs nach Satz 1. Der vom Beirat vorberatene Haushaltsentwurf bedarf ab dem Haushalt 1993 der Zustimmung der Finanzminister und -senatoren der Länder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Das Sitzland verpflichtet sich, den Haushalt der AKMP entsprechend dem Beschluss der Finanzminister der Länder in seinen Haushaltsplan aufzunehmen.
(3)
Das Anteilsverhältnis unter allen Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl errechnet. Die Steuereinnahmen erhöhen und vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrundegelegten Steuereinnahmen der Länder. Maßgebend sind die Steuereinnahmen des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni desselben Jahres festgestellte Bevölkerungszahl.
(4)
Die Beiträge der Länder werden am 30. Juni eines jeden Haushaltsjahres nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden unter dem Titel "Fehlbeträge aus den Vorjahren" in den nächsten Haushaltsentwurf eingebracht und somit nach Verabschiedung durch die Finanzministerkonferenz ausgeglichen.
(5)
Die in den ersten drei Haushaltsjahren erbrachten Vorlaufkosten werden vom Sitzland getragen."
7.
Die Protokollnotiz zu Artikel 9 (alt) wird gestrichen.
8.
Artikel 10 wird gestrichen.
9.
Artikel 11 und 12 und 13 werden Artikel 9; 10 und 11. Die Protokollnotiz zu Artikel 11 (alt) wird Protokollnotiz zu Artikel 9 (neu).
§ 2
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragsabschließenden Länder, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem StMAS zugeht
*
.
Fußnoten
*)
In Kraft getreten am 1.4.2001
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