Landesverordnung über die Zuständigkeit der örtlichen Fürsorgestellen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) (ZustVO SGB IX) Vom 29. Januar 2003
Landesverordnung über die Zuständigkeit der örtlichen Fürsorgestellen
nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
(ZustVO SGB IX)
Vom 29. Januar 2003
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die Zuständigkeit der örtlichen Fürsorgestellen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) (ZustVO SGB IX) vom 29. Januar 2003 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 | 01.01.2003 |
§ 2 | 01.01.2003 |
§ 3 | 01.01.2003 |
§ 4 | 01.01.2003 |
Aufgrund des
§ 107 Abs. 2 des SGB IX
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), sowie aufgrund des
§ 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes
verordnet die Landesregierung:
§ 1
Örtliche Fürsorgestellen im Sinne des
§ 107 Abs. 2 des SGB IX
sind die Kreise und kreisfreien Städte. Die örtlichen Fürsorgestellen nehmen folgende Aufgaben und Befugnisse des Integrationsamtes im Landesamt für Soziale Dienste wahr:
1.
Durchführung des Kündigungsschutzes nach
§ 102 Abs. 1 Nr. 2 des SGB IX
für schwerbehinderte Menschen bei öffentlichen und privaten Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern; ausgenommen sind Verfahren bei Anträgen auf Zustimmung zur Kündigung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der eigenen Behörde.
2.
Durchführung der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach
§ 102 Abs. 1 Nr. 3 des SGB IX
für schwerbehinderte Menschen bei privaten Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern, ausgenommen
a)
Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für Vertrauenspersonen, Beauftragte der Arbeitgeber, Betriebs-, Personal-, Richter- und Präsidialräte nach
§ 102 Abs. 2 Satz 6 des SGB IX
,
b)
Gewährung von Geldleistungen aus der Ausgleichsabgabe nach
§ 102 Abs. 3 des SGB IX
sowie die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung dieser Mittel.
3.
Durchführung der erforderlichen Ermittlungen für die Gewährung von Geldleistungen nach
§ 102 Abs. 3 des SGB IX
.
4.
Befugnisse des Integrationsamtes nach
§ 80 Abs.5 und 7 des SGB IX
, soweit diese für die Durchführung der genannten Aufgaben erforderlich sind.
Zur Durchführung der Aufgaben nach Nummer 1 bis 3 gehören auch die präventiven Maßnahmen nach
§ 84 SGB IX
, soweit es sich um private Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber handelt.
§ 2
Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
§ 3
Dem Integrationsamt bleibt vorbehalten, Aufgaben nach
§ 1
selbst durchzuführen, wenn ihre überörtliche Wahrnehmung geboten erscheint.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsverordnung Schwerbehindertengesetz vom 13. November 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 343) außer Kraft.
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