Verordnung zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für die Bereitstellung von Geodaten des Bundes (GeoNutzV)
GeoNutzV
Ausfertigungsdatum: 19.03.2013
Vollzitat:
"Verordnung zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für die Bereitstellung von Geodaten des Bundes vom 19. März 2013 (BGBl. I S. 547)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 23.3.2013 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 14 Nummer 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 3 des Geodatenzugangsgesetzes, von denen § 14 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 4 und § 11 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. November 2012 (BGBl. I S. 2289) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Ziel und Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, nach § 11 Absatz 1 und 2 des Geodatenzugangsgesetzes von den geodatenhaltenden Stellen nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 8 des Geodatenzugangsgesetzes zur Verfügung gestellt werden.
§ 2 Nutzungen
(1) Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, werden für alle derzeit bekannten sowie für alle zukünftig bekannten Zwecke kommerzieller und nicht kommerzieller Nutzung geldleistungsfrei zur Verfügung gestellt, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist oder vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen.
(2) Die bereitgestellten Geodaten und Metadaten dürfen insbesondere
1. vervielfältigt, ausgedruckt, präsentiert, verändert, bearbeitet sowie an Dritte übermittelt werden;
2. mit eigenen Daten und Daten Anderer zusammengeführt und zu selbständigen neuen Datensätzen verbunden werden;
3. in interne und externe Geschäftsprozesse, Produkte und Anwendungen in öffentlichen und nicht öffentlichen elektronischen Netzwerken eingebunden werden.
(3) Die bereitgestellten Geodatendienste dürfen insbesondere
1. mit eigenen Diensten und Diensten Anderer zusammengeführt werden;
2. in interne und externe Geschäftsprozesse, Produkte und Anwendungen in öffentlichen und nicht öffentlichen elektronischen Netzwerken eingebunden werden.
§ 3 Quellenvermerke
Die Nutzer haben sicherzustellen, dass
1. alle den Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten beigegebenen Quellenvermerke und sonstigen rechtlichen Hinweise erkennbar und in optischem Zusammenhang eingebunden werden;
2. Veränderungen, Bearbeitungen, neue Gestaltungen oder sonstige Abwandlungen mit einem Veränderungshinweis im beigegebenen Quellenvermerk versehen werden oder, sofern die geodatenhaltende Stelle dies verlangt, der beigegebene Quellenvermerk gelöscht wird.
§ 4 Haftungsbeschränkung
Verletzt die geodatenhaltende Stelle eine ihr gegenüber dem Nutzer obliegende öffentlich-rechtliche Pflicht, so haftet ihr Träger dem Nutzer für den daraus entstehenden Schaden nicht, wenn der geodatenhaltenden Stelle lediglich Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt nicht im Falle einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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