Landesverordnung über die zulässige Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen im Bedarfsgewerbe (Bedarfsgewerbeverordnung) Vom 9. März 1999
Landesverordnung über die zulässige
Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
an Sonn- und Feiertagen im Bedarfsgewerbe
(Bedarfsgewerbeverordnung)
Vom 9. März 1999
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert (LVO v. 25.11.2004, GVOBl. S. 447) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die zulässige Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen im Bedarfsgewerbe (Bedarfsgewerbeverordnung) vom 9. März 1999 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 | 17.12.2004 |
§ 2 | 01.01.2003 |
§ 3 | 01.01.2003 |
Aufgrund des
§ 13 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes
vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186), verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Abweichend von
§ 9 des Arbeitszeitgesetzes
dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in den folgenden Betrieben beschäftigt werden, soweit die Arbeiten für den Betrieb unerläßlich sind und nicht an Werktagen durchgeführt werden können:
1.
In Blumengeschäften, Kranzbindereien und Gärtnereien mit
-
dem Zusammenstellen und Binden von Blumen und Pflanzen bis zu zwei Stunden außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen
vom 21. Dezember 1957 (BGBI. I S. 1881 ), geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBI. I S. 1186),
-
Arbeiten zur Ausschmückung für Fest- und Feierlichkeiten, die an Sonn- und Feiertagen stattfinden,
2.
im Bestattungsgewerbe,
3.
in Garagen und Parkhäusern,
4.
in Brauereien, Betrieben zur Herstellung alkoholfreier Erfrischungsgetränke sowie Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, zur Belieferung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober,
5.
in Roh- und Speiseeisfabriken und Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, mit der Herstellung zur Belieferung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober,
6.
im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei der Besichtigung von Häusern und Wohnungen bis zu sechs Stunden,
7.
in Musterhaus-Ausstellungen mit gewerblichem Charakter bis zu sechs Stunden,
8.
im Buchmachergewerbe für bis zu sechs Stunden,
9.
in Unternehmen für die telefonische und elektronische Entgegennehmen von Aufträgen, die Auskunftserteilung und Beratung per Telefon oder elektronischer Medien,
10.
im telefonischen Lotsendienst,
11.
in Videotheken, automatische Waschanlagen und Selbstwaschanlagen für Kraftfahrzeuge sowie Münz- und Selbstbedienungswaschsalons.
(2) An den Feiertagen Totensonntag, Volkstrauertag, Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag und Pfingstmontag sowie am ersten und zweiten Weihnachtstag ist im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten auf die besondere Bedeutung dieser Feiertage für die Beschäftigten Rücksicht zu nehmen.
§ 2
Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 9
ist der Aufsichtsbehörde jährlich im voraus anzuzeigen. Die Anzeige muß insbesondere enthalten:
1.
Angaben zur Notwendigkeit der Arbeiten,
2.
die Zahl der Beschäftigten und
3.
die Arbeitszeiten der Beschäftigten an Sonn- und Feiertagen.
Wesentliche Veränderungen sind mit der Anzeige für das Folgejahr mitzuteilen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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