Landesverordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (Landesschiedsstellenverordnung - LSchVO) Vom 11. Dezember 1990
Landesverordnung
über die Landesschiedsstelle nach dem Fünften Buch
Sozialgesetzbuch
(Landesschiedsstellenverordnung - LSchVO)
Vom 11. Dezember 1990
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 19 neu gefasst (Ges. v. 15.3.2006, GVOBl. S. 52) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (Landesschiedsstellenverordnung - LSchVO) vom 11. Dezember 1990 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 - Errichtung der Landesschiedsstelle | 01.01.2003 |
§ 2 - Zusammensetzung | 01.01.2003 |
§ 3 - Bestellung der Mitglieder | 01.01.2003 |
§ 4 - Amtsdauer | 01.01.2003 |
§ 5 - Abberufung und Amtsniederlegung | 01.01.2003 |
§ 6 - Sitzungsteilnahme | 01.01.2003 |
§ 7 - Einleitung des Schiedsverfahrens zur Festsetzung des Inhalts von Verträgen | 01.01.2003 |
§ 8 - Einleitung des Schiedsverfahrens zur Bestimmung einer Prüferin oder eines Prüfers | 01.01.2003 |
§ 9 - Inhalt des Antrages | 01.01.2003 |
§ 10 - Verfahren | 01.01.2003 |
§ 11 - Vorlagen und Auskünfte der Vertragsparteien | 01.01.2003 |
§ 12 - Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige | 01.01.2003 |
§ 13 - Einigungsversuch | 01.01.2003 |
§ 14 - Vermittlungsvorschlag | 01.01.2003 |
§ 15 - Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung | 01.01.2003 |
§ 16 - Entscheidungen | 01.01.2003 |
§ 17 - Verfahrensgebühr | 01.01.2003 |
§ 18 - Kostenpflicht | 01.01.2003 |
§ 19 - Entschädigung und Vergütung | 28.04.2006 |
§ 20 - Entschädigung der Mitglieder | 01.01.2003 |
§ 21 - Sonstige Kosten | 01.01.2003 |
§ 22 - Geschäftsordnung | 01.01.2003 |
§ 23 - Zuständige Behörde | 01.01.2003 |
§ 24 - Inkrafttreten | 01.01.2003 |
Aufgrund des
§ 114 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
verordnet die Landesregierung:
§ 1 Errichtung der Landesschiedsstelle
(1) Für das Land Schleswig-Holstein wird eine Landesschiedsstelle (Schiedsstelle oder erweiterte Schiedsstelle) nach
§ 114 SGB V
mit Sitz in Kiel errichtet.
(2) Die Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle wird bei der Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.V. eingerichtet. Die oder der Vorsitzende der Landesschiedsstelle leitet die Geschäftsstelle.
§ 2 Zusammensetzung
(1) Die Landesschiedsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie aus fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Krankenkassen und fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Krankenhäuser. Die oder der Vorsitzende und die unparteiischen Mitglieder haben je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter; die übrigen Mitglieder haben je zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(2) Der erweiterten Schiedsstelle nach
§ 115 Abs. 3 SGB V
gehören zusätzlich fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Kassenärzteschaft an.
§ 3 Bestellung der Mitglieder
(1) Die Bestellung der oder des Vorsitzenden und der zwei unparteiischen Mitglieder sowie von deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern richtet sich nach
§ 114 Abs. 2 SGB V
. Sie gelten als bestellt, sobald sie sich gegenüber den beteiligten Organisationen (
§ 114 Abs. 2 SGB V
) zur Amtsübernahme bereiterklärt haben.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle werden durch Benennung gegenüber der Geschäftsstelle bestellt.
(3) Die Geschäftsstelle informiert die beteiligten Organisationen über die erfolgten Bestellungen.
§ 4 Amtsdauer
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle, die nicht nach
§ 114 Abs. 2 Satz 5 SGB V
mit einjähriger Amtsdauer bestellt oder benannt worden sind, beträgt vier Jahre (Amtsperiode). Die Amtsdauer der während der Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. Die erste Amtsperiode endet am 31. Dezember 1993.
(2) Die Wiederbestellung eines Mitglieds der Schiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle nach Ablauf der Amtsperiode ist zulässig.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt.
§ 5 Abberufung und Amtsniederlegung
(1) Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können aus wichtigem Grunde von der zuständigen Behörde (
§ 23
) abberufen werden. Diese hat vorher die Betroffene oder den Betroffenen sowie die beteiligten Organisationen (
§ 114 Abs. 2 SGB V
) zu hören.
(2) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Krankenkassen, der Krankenhäuser und der Kassenärzteschaft sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können von der entsendenden Stelle und im Falle der Bestellung nach
§ 114 Abs. 2 Satz 5 SGB V
von der zuständigen Behörde (
§ 23
) schriftlich abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers mitzuteilen. Die Geschäftsstelle informiert hierüber die beteiligten Organisationen.
(3) Die Niederlegung des Amtes der oder des Vorsitzenden und der zwei weiteren unparteiischen Mitglieder ist gegenüber den beteiligten Organisationen und der Geschäftsstelle schriftlich zu erklären. Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle legen ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der entsendenden Stelle nieder. Diese hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu unterrichten. Satz 1 bis 3 gilt entsprechend für die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
§ 6 Sitzungsteilnahme
Die Mitglieder der Schiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Sind sie verhindert, haben sie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Geschäftsstelle unverzüglich zu benachrichtigen. In diesem Fall haben diese an den Sitzungen teilzunehmen. Sind auch sie verhindert, haben sie eine weitere Stellvertreterin oder einen weiteren Stellvertreter zu benachrichtigen.
§ 7 Einleitung des Schiedsverfahrens zur Festsetzung des Inhalts von Verträgen
(1) Kommt ein Vertrag nach
§ 112 Abs. 1 SGB V
oder nach
§ 115 Abs. 1 SGB V
ganz oder teilweise nicht zustande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem bei der Geschäftsstelle von einer der Vertragsparteien gestellten Antrag, eine Einigung über den Inhalt eines Vertrages herbeizuführen oder den Inhalt eines Vertrages festzusetzen.
(2) Ist ein gekündigter Vertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht durch einen neuen Vertrag ersetzt, so hat die Vertragspartei, die die Kündigung ausgesprochen hat, bei der Schiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle unverzüglich einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen. Bis zum Abschluß eines neuen Vertrages gilt weiterhin der bisherige Vertrag.
§ 8 Einleitung des Schiedsverfahrens zur Bestimmung einer Prüferin oder eines Prüfers
(1) Kommt eine Einigung über die Prüferin oder den Prüfer nach
§ 113 Abs. 1 SGB V
nicht zustande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem von den in
§ 113 Abs. 1 Satz 1 SGB V
genannten Organisationen gemeinsam oder nur von dem Krankenhausträger bei der Geschäftsstelle gestellten Antrag, eine Prüferin oder einen Prüfer zu bestimmen.
(2) Die
§§ 9 bis 12
und
§ 16
sind entsprechend anzuwenden.
§ 9 Inhalt des Antrages
Der Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens ist schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Im Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile zu benennen, über die eine Einigung nicht zustandegekommen ist. Der Vertragsinhalt, der festgesetzt werden soll, ist anzugeben und die begehrte Festsetzung zu begründen.
§ 10 Verfahren
(1) Die Schiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung, zu der die Vertragsparteien zu laden sind. Wenn in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, kann bei Ausbleiben einer Vertragspartei auch ohne sie verhandelt werden. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
(2) Die Schiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Vertragsparteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben.
(3) Die oder der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Nach Eröffnung der Verhandlung trägt die oder der Vorsitzende den Sachstand vor. Hierauf erhalten die Vertragsparteien das Wort, um ihre Anträge zu begründen. Die oder der Vorsitzende hat jedem Mitglied der Schiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.
(4) Beratung und Beschlußfassung erfolgen in Abwesenheit der Vertreterinnen oder Vertreter der Vertragsparteien.
§ 11 Vorlagen und Auskünfte der Vertragsparteien
Die Schiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle holt die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte ein und fordert die notwendigen Unterlagen an.
§ 12 Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige
Die Schiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle kann Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige hinzuziehen.
§ 13 Einigungsversuch
(1) Die Schiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle hat auf eine Einigung der Vertragsparteien über den Inhalt des Vertrages hinzuwirken. Kommt eine Einigung nicht sofort zustande, so setzt die Schiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle eine Frist, innerhalb derer sich die Vertragsparteien einigen können. Erklären die Vertragsparteien übereinstimmend, daß eine Einigung nicht möglich ist, kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.
(2) Einigen sich die Vertragsparteien nach Beginn des Schiedsverfahrens, haben sie dies der Schiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle unverzüglich mitzuteilen.
§ 14 Vermittlungsvorschlag
(1) Einigen sich die Vertragsparteien innerhalb der nach
§ 13 Abs. 1
gesetzten Frist nicht oder lehnen sie den Einigungsversuch sofort ab, so unterbreitet die Schiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle den Vertragsparteien nach erneuter mündlicher Verhandlung einen Vermittlungsvorschlag.
(2) Die Schiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle hat ihren Vermittlungsvorschlag schriftlich abzufassen, zu begründen und den beteiligten Vertragsparteien zuzustellen. Die Vertragsparteien sind darüber zu belehren, daß die Schiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle über den Antrag auf Festsetzung des Vertragsinhalts innerhalb von drei Monaten entscheidet, wenn die Vertragsparteien den Vermittlungsvorschlag innerhalb eines Monats nach Zustellung nicht annehmen.
(3) Die Vertragsparteien können auf die schriftliche Begründung und die Zustellung des Vermittlungsvorschlages einvernehmlich verzichten, wenn eine Vertragspartei sofort erklärt, daß sie den Vermittlungsvorschlag ablehnt.
§ 15 Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung
(1) Die Schiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder oder bei ihrer Verhinderung stellvertretende Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, kann die oder der Vorsitzende anordnen, daß in der nächsten Sitzung auch dann entscheiden werden kann, wenn nicht alle Mitglieder anwesend sind. Hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.
(2) Die Schiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Den Antrag kann auch ein einzelnes Mitglied der Schiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle stellen.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle sind an Weisungen nicht gebunden.
§ 16 Entscheidungen
(1) Die Entscheidung der Schiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle hat die Rechtswirkung eines Vertrages nach
§ 112 SGB V
oder nach
§ 115 SGB V
.
(2) Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und mit Rechtsbehelfsbelehrung den Vertragsparteien zuzustellen.
(3) Die Schiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle ist Widerspruchsbehörde nach
§ 85 Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes
.
§ 17 Verfahrensgebühr
(1) Die Schiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle erhebt für die Festsetzung des Inhalts eines Vertrages eine Gebühr von 2.400 DM. Wird das Schiedsverfahren durch die Annahme eines Vermittlungsvorschlages erledigt, so wird eine Gebühr von 1.200 DM erhoben.
(2) Wird das Schiedsverfahren in anderer Weise erledigt, so wird die Mindestgebühr von 600 DM erhoben. Diese Gebühr gilt auch für die Bestimmung einer Prüferin oder eines Prüfers nach
§ 113 Abs. 1 SGB V
.
(3) Die oder der Vorsitzende der Landesschiedsstelle setzt die zu erhebende Gebühr fest; sie wird einen Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig.
§ 18 Kostenpflicht
Die Vertragsparteien tragen die Gebühr im Verfahren nach
§ 112 SGB V
je zur Hälfte, im Verfahren nach
§ 115 SGB V
je zu einem Drittel. Sind auf einer Vertragsseite oder im Fall der Bestimmung der Prüferin oder des Prüfers nach
§ 113 Abs. 1 SGB V
mehrere Organisationen am Verfahren beteiligt, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 19 Entschädigung und Vergütung
(1) Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige, die auf Beschluss der Schiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, haben Anspruch auf eine Vergütung oder Entschädigung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437).
Die Vergütung oder Entschädigung wird von der oder dem Vorsitzenden der Landesschiedsstelle festgesetzt.
(2) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung ist bei der Geschäftsstelle (
§ 1 Abs. 2
) geltend zu machen.
§ 20 Entschädigung der Mitglieder
(1) Die oder der Vorsitzende und die zwei unparteiischen Mitglieder oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamtinnen oder Beamten des Landes nach der Reisekostenstufe C. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.
(2) Die oder der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten für sonstige Barauslagen und für Zeitverlust einen Pauschbetrag. Die Höhe des Pauschbetrages setzt die zuständige Behörde (
§ 23
) auf gemeinsamen Vorschlag der beteiligten Organisationen (
§ 114 Abs. 2 SGB V
) fest. Der Anspruch ist bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.
(3) Die übrigen Mitglieder haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und Reisekosten sowie eine Entschädigung für Zeitverlust nach den für die Mitglieder der Organe der beteiligten Organisationen geltenden Grundsätzen. Der Anspruch besteht gegenüber der entsendenden Stelle.
§ 21 Sonstige Kosten
(1) Die sonstigen nach Abzug der Gebühren (
§ 17
) verbleibenden sächlichen und persönlichen Kosten der Geschäftsstelle trägt die Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.V..
(2) Die in einem Widerspruchs oder Klageverfahren festgesetzten Kosten werden im Innenverhältnis wie folgt ausgeglichen:
1.
Bei den zweiseitigen Verträgen tragen die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen einerseits sowie die Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein andererseits die Kosten je zur Hälfte.
2.
Bei den dreiseitigen Verträgen sind die Kosten durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen, die Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein und die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein je zu einem Drittel aufzubringen.
§ 22 Geschäftsordnung
Die Schiedsstelle und die erweiterte Schiedsstelle geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung.
§ 23 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde nach
§ 114 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4 SGB V
und nach dieser Verordnung ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren.
§ 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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