DG-KOF
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DG-KOF) In der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1993

Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DG-KOF) In der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1993
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geändert, § 6 gestrichen (Ges. v. 17.03.2009, GVOBl. S. 172)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DG-KOF) In der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 199301.01.2003
§ 1 - Örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge01.01.2003
§ 2 - Überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge01.01.2003
§ 3 - Sachliche Zuständigkeit01.01.2007
§ 4 - Heranziehung örtlicher Träger durch den überörtlichen Träger01.05.2009
§ 5 - Übertragung von Aufgaben des örtlichen Trägers01.01.2003
§ 6 - (aufgehoben)01.05.2009
§ 7 - Kostenträger01.01.2007
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2007
§ 9 - Anwendung des Gesetzes außerhalb der Kriegsopferfürsorge01.01.2007
§ 10 - Inkrafttreten01.01.2007

§ 1 Örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge

Örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie führen die Kriegsopferfürsorge als Selbstverwaltungsangelegenheit durch. Ihre dafür zuständigen Behörden unterhalten Fürsorgestellen für Kriegsopfer.

§ 2 Überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge

Träger der Kriegsopferfürsorge ist das Land Schleswig-Holstein. Seine Aufgaben nimmt das Landesamt für soziale Dienste wahr.

§ 3 Sachliche Zuständigkeit

(1) Sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge, soweit nicht Aufgaben dem überörtlichen Träger zugewiesen sind.
(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für
1.
die Sonderfürsorge nach § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes (BVG),
2.
die Leistungen nach §§ 26, 26 a BVG,
3.
die Erziehungsbeihilfen nach § 27 BVG für
a)
den Besuch von Universitäten und Hochschulen,
b)
die Hilfen zur Erziehung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,
4.
die Geldleistungen im Rahmen der Wohnungshilfe nach § 27 c BVG,
5.
die Leistungen nach §§ 26 c und 27 d Abs. 1 Nr. 3 und 5 BVG, wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung zu erbringen sowie Leistungen nach § 27 d Abs. 1 Nr. 4 BVG; sind Leistungen nach §§ 26 c und 27 d Abs. 1 Nr. 3 und 5 BVG zu erbringen, umfasst die sachliche Zuständigkeit auch alle übrigen Leistungen der Kriegsopferfürsorge,
6.
die Leistungen nach § 28 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV) vom 16. Januar 1979 (BGBl I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 34 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396), in Verbindung mit § 27 d Abs. 1 Nr. 3 und 5 BVG,
7.
die Leistungen an Berechtigte außerhalb des Geltungsbereiches des Bundesversorgungsgesetzes nach § 53 Abs. 4 KFürsV,
8.
die der Kriegsopferfürsorge entsprechenden Leistungen an Berechtigte nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045) und dem Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl I S. 1), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (BGBl I S. 1305).
(3) Dem überörtlichen Träger obliegen ferner die Leistungen der Kriegsopferfürsorge an versorgungsberechtigte Hinterbliebene der oder des Sonderfürsorgeberechtigten, soweit für diese im Zeitpunkt des Todes der oder des Sonderfürsorgeberechtigten Leistungen gewährt worden sind, jedoch nur bis zur Beendigung des laufenden Bewilligungsabschnitts, längstens für die Dauer eines Jahres.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung dem überörtlichen Träger weitere Aufgaben der Kriegsopferfürsorge zuweisen, wenn eine überörtliche Wahrnehmung dieser Aufgaben geboten ist.

§ 4 Heranziehung örtlicher Träger durch den überörtlichen Träger

Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, daß die örtlichen Träger Aufgaben des überörtlichen Trägers ganz oder teilweise durchführen und dabei im eigenen Namen entscheiden. Für die Durchführung dieser Aufgaben kann das Landesamt für soziale Dienste Weisungen erteilen; § 17 Abs. 1 und 2 und § 18 des Landesverwaltungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Über Widersprüche entscheidet in diesen Fällen der überörtliche Träger.

§ 5 Übertragung von Aufgaben des örtlichen Trägers

Die Kreise können Aufgaben, die ihnen als örtlichen Trägern der Kriegsopferfürsorge obliegen, durch Satzung auf kreisangehörige Städte, amtsfreie Gemeinden und Ämter zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Die Behörden der Städte, Gemeinden und Ämter unterstehen insoweit der Fachaufsicht durch die Behörden der Kreise. § 18 des Landesverwaltungsgesetzes gilt sinngemäß.

§ 6

(aufgehoben)
(aufgehoben)

§ 7 Kostenträger

(1) Die Träger der Kriegsopferfürsorge tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach Bundes- oder Landesrecht obliegen.
(2) Werden nach § 4 Aufgaben des überörtlichen Trägers vom örtlichen Träger durchgeführt, so hat der überörtliche Träger die Aufwendungen zu erstatten. Persönliche und sächliche Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
(3) Kostenerstattungen nach Bundesrecht bleiben unberührt.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Auskunftspflichtige oder als Auskunftspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft nach § 99 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde des Trägers der Kriegsopferfürsorge, die von der oder dem Auskunftspflichtigen die Auskunft gefordert hat.

§ 9 Anwendung des Gesetzes außerhalb der Kriegsopferfürsorge

Dieses Gesetz gilt auch, soweit von Träger der Kriegsopferfürsorge Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften über die Kriegsopferfürsorge zu gewähren sind.

§ 10 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle entgegenstehenden oder inhaltlich übereinstimmenden Vorschriften außer Kraft.
Markierungen
Leseansicht