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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse - Sozialversicherung - Vom 2. Dezember 1981

Landesverordnung über die Durchführung von Prüfungen
zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse - Sozialversicherung -
Vom 2. Dezember 1981
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 21 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse - Sozialversicherung - vom 2. Dezember 198101.01.2003
Inhaltsverzeichnis01.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2003
Erster Abschnitt - Prüfungsausschuß01.01.2003
§ 2 - Errichtung01.01.2003
§ 3 - Zusammensetzung und Berufung01.01.2003
§ 4 - Befangenheit28.01.2005
§ 5 - Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung01.01.2003
§ 6 - Geschäftsführung01.01.2003
§ 7 - Verschwiegenheit01.01.2003
Zweiter Abschnitt - Vorbereitung der Prüfung01.01.2003
§ 8 - Prüfungstermine01.01.2003
§ 9 - Zulassungsvoraussetzungen01.01.2003
§ 10 - Anmeldung zur Prüfung01.01.2003
§ 11 - Entscheidung über die Zulassung01.01.2003
Dritter Abschnitt - Durchführung der Prüfung01.01.2003
§ 12 - Prüfungsgegenstand01.01.2003
§ 13 - Gliederung der Prüfung01.01.2003
§ 14 - Prüfungsaufgaben01.01.2003
§ 15 - Nichtöffentlichkeit22.02.2019
§ 16 - Leitung und Aufsicht01.01.2003
§ 17 - Ausweispflicht und Belehrung01.01.2003
§ 18 - Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße01.01.2003
§ 19 - Rücktritt, Nichtteilnahme01.01.2003
Vierter Abschnitt - Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses01.01.2003
§ 20 - Bewertung01.01.2003
§ 21 - Zulassung zur mündlichen Prüfung01.01.2003
§ 22 - Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses01.01.2003
§ 23 - Prüfungszeugnis01.01.2003
§ 24 - Nicht bestandene Prüfung01.01.2003
Fünfter Abschnitt - Wiederholungsprüfung01.01.2003
§ 25 - Wiederholungsprüfung01.01.2003
Sechster Abschnitt - Schlußbestimmungen01.01.2003
§ 26 - Rechtsbehelfe01.01.2003
§ 27 - Prüfungsunterlagen01.01.2003
§ 28 - Inkrafttreten01.01.2003
Inhaltsübersicht:
§ 1 Geltungsbereich
Erster Abschnitt Prüfungsausschuß
§ 2 Errichtung
§ 3 Zusammensetzung und Berufung
§ 4 Befangenheit
§ 5 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung
§ 6 Geschäftsführung
§ 7 Verschwiegenheit
Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Prüfung
§ 8 Prüfungstermine
§ 9 Zulassungsvoraussetzungen
§ 10 Anmeldung zur Prüfung
§ 11 Entscheidung über die Zulassung
Dritter Abschnitt Durchführung der Prüfung
§ 12 Prüfungsgegenstand
§ 13 Gliederung der Prüfung
§ 14 Prüfungsaufgaben
§ 15 Nichtöffentlichkeit
§ 16 Leitung und Aufsicht
§ 17 Ausweispflicht und Belehrung
§ 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 19 Rücktritt, Nichtteilnahme
Vierter Abschnitt Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 20 Bewertung
§ 21 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 22 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 23 Prüfungszeugnis
§ 24 Nicht bestandene Prüfung
Fünfter Abschnitt Wiederholungsprüfung
§ 25 Wiederholungsprüfung
Sechster Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 26 Rechtsbehelfe
§ 27 Prüfungsunterlagen
§ 28 Inkrafttreten
Aufgrund des § 2 des Ausführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz
vom 26. Juni 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 236) wird nach Beschlußfassung durch den Berufsbildungsausschuß beim Aufsichtsamt für Sozialversicherung Schleswig-Holstein und mit Genehmigung des Sozialministers des Landes Schleswig-Holstein verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach der
Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst
vom 16. Juli 1976 (BGBl. I S. 1825), geändert durch Verordnung vom 29. Juni 1978 (BGBl. I S. 976), für Personen, die in einem Arbeitsverhaltnis im öffentlichen Dienst bei einer der Aufsicht des Landes Schleswig-Holstein unterstehenden Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung stehen. Sie gilt auch für Arbeitnehmer, die bei der Aufsicht des Landes Schleswig-Holstein unterstehenden Betriebskrankenkassen in einem Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes ausbilden oder ausbilden wollen.

Erster Abschnitt Prüfungsausschuß

§ 2 Errichtung

(1) Für die Abnahme der Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse errichtet das Aufsichtsamt für Sozialversicherung Schleswig-Holstein (Aufsichtsamt) einen Prüfungsausschuß.
(2) Der Prüfungsausschuß kann auch als gemeinsamer Prüfungsausschuß mehrerer zuständiger Stellen bei einer von ihnen errichtet werden.
(3) Sofern ein gemeinsamer Prüfungsausschuß nach
§ 36 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes (
BBiG ) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), errichtet wird, ist dieser für die Abnahme der Prüfung zuständig. Es gilt die Prüfungsordnung der zuständigen Stelle, bei der der gemeinsame Prüfungsausschuß errichtet ist.

§ 3 Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Die Prüfer sollen insbesondere in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein.
(2) Dem Prüfungsausschuß gehören als Mitglieder je zwei Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie ein Lehrer einer berufsbildenden Schule an. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Lehrer nach Satz 1 sind alle haupt- oder nebenberuflichen Lehrkräfte, auch soweit sie an Hochschulen und Einrichtungen der beruflichen Fortbildung tätig sind.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden vom Aufsichtsamt für drei Jahre berufen (
§ 37 Abs. 3 Satz 1 BBiG ).
(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der in Schleswig-Holstein bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (
§ 37 Abs. 3 Satz 2 und 3 BBiG ).
(5) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft das Aufsichtsamt insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (
§ 37 Abs. 3 Satz 4 BBiG ).
(6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können gegenüber dem Aufsichtsamt erklären, daß sie ihre Tätigkeit im Prüfungsausschuß beenden wollen. Sie sollen ihre Erklärung begründen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhören der an ihrer Berufung beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (
§ 37 Abs. 3 Satz 5 BBiG ).
(7) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Aufsichtsamt mit Genehmigung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein festgesetzt wird (
§ 37 Abs. 4 BBiG ).
(8) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (
§ 37 Abs. 5 BBiG ).

§ 4 Befangenheit

(1) Bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschußmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen, durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden oder verbunden gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
(2) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen fühlen oder Prüfungsausschußmitglieder, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies unverzüglich dem Aufsichtsamt mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuß.
(3) Die Entscheidung über den Ausschluß von der Mitwirkung trifft das Aufsichtsamt, während der Prüfung der Prüfungsausschuß.

§ 5 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (
§ 38 Abs. 1 BBiG ).
(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (
§ 38 Abs. 2 BBiG ).

§ 6 Geschäftsführung

(1) Das Aufsichtsamt regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 22 Abs. 6 bleibt unberührt.

§ 7 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuß und dem Aufsichtsamt. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Aufsichtsamtes.

Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Prüfung

§ 8 Prüfungstermine

(1) Das Aufsichtsamt bestimmt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuß die Termine, nach denen sich die Fristen im Prüfungsverfahren richten.
(2) Das Aufsichtsamt gibt diese Termine und die Anmeldefristen rechtzeitig bekannt.
(3) Wird die Prüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, werden einheitliche Prüfungstage angesetzt, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden kann.

§ 9 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Wer die erforderliche Eignung im Sinne des
§ 20 Abs. 2 und 3 Nr. 1 BBiG besitzt, ist zur Prüfung zuzulassen, wenn er über genügend praktische Erfahrungen als Ausbilder verfügt, um sich unmittelbar der Prüfung zu unterziehen.
(2) Zuzulassen ist ferner, wer die erforderliche Eignung im Sinne des
§ 20 Abs. 2 und 3 Nr. 1 BBiG besitzt und an einer Maßnahme zur Ausbildung von Ausbildern im Direktunterricht oder im Fernunterricht im Medienverbund teilgenommen hat.
(3) Das Aufsichtsamt braucht nur Prüfungsbewerber zuzulassen, die ihre Anmeldung fristgerecht (
§ 8 Abs. 2 ) eingereicht haben.

§ 10 Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat durch den Bewerber unter Beachtung der Anmeldefrist zu erfolgen.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
a.
ein Lebenslauf (tabellarisch),
b.
Angaben über die in § 9
genannten Voraussetzungen,
c.
eine Erklärung und ggf. ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber bereits an einer Prüfung teilgenommen hat.

§ 11 Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung entscheidet das Aufsichtsamt. Hält es die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes mitzuteilen.
(3) Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist schriftlich zu eröffnen.

Dritter Abschnitt Durchführung der Prüfung

§ 12 Prüfungsgegenstand

In der Prüfung hat der Prüfling den Erwerb der in
§ 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst
aufgeführten Kenntnisse nachzuweisen.

§ 13 Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(2) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt fünf Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in
§ 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst
aufgeführten Sachgebieten "Planung und Durchführung der Ausbildung", "Der Jugendliche in der Ausbildung" und "Rechtsgrundlagen" bestehen. Sie kann an einem Termin oder an mehreren Terminen, gegliedert nach Sachgebieten, innerhalb von drei Jahren stattfinden.
(3) Wird die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, so kann die Prüfungsdauer entsprechend gekürzt werden.
(4) Die mündliche Prüfung soll die in
§ 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst
genannten Sachgebiete umfassen und je Prüfling in der Regel eine halbe Stunde dauern. Außerdem soll eine vom Prüfling praktisch durchzuführende Unterweisung von Auszubildenden stattfinden.
§ 8 Abs. 3 Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher
Dienst bleibt unberührt. Mündliche Prüfung sind Unterweisungsprobe sollen an einem Tag stattfinden.

§ 14 Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuß beschließt über die Prüfungsaufgaben. Er hat dabei die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel festzulegen.
(2) Der Prüfungsausschuß ist gehalten, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen, soweit diese von Gremien erstellt oder ausgewählt worden sind, die im Einvernehmen der beteiligten Stellen entsprechend
§ 37 Abs. 2 BBiG zusammengesetzt worden sind.

§ 15 Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein und des Aufsichtsamts sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit dem Aufsichtsamt andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 16 Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuß abgenommen.
(2) Bei der schriftlichen Prüfung regelt das Aufsichtsamt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß die Aufsichtführung. Durch die Aufsichtführung soll sichergestellt werden, daß der Prüfling selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln arbeitet.
(3) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. In ihr sind auch Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße oder der vorzeitige Ausschluß von der Prüfung (
§ 18 Abs. 1 ) festzuhalten.
(4) Die schriftlichen Arbeiten sind nicht mit den Namen der Prüflinge, sondern mit Kennziffern zu versehen; diese werden zu Beginn der schriftlichen Prüfung verlost.

§ 17 Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Täuscht der Prüfling während der schriftlichen Prüfung oder versucht er zu täuschen, so teilt der Aufsichtführende dies dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Der Prüfling darf jedoch an der schriftlichen Prüfung bis zu deren Ende teilnehmen. Stört der Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, so kann ihn der Aufsichtführende von der Prüfung vorzeitig ausschließen.
(2) Über die Folgen der Täuschung, des Täuschungsversuchs oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Prüflings. Der Prüfungsausschuß kann nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung einer oder mehrerer Prüfungsarbeiten anordnen, eine oder mehrere Prüfungsarbeiten mit dem Punktwert 0 bewerten oder in einem besonders schweren Fall die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluß der Prüfung bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nach Anhören des Prüflings in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Prüfung diese für nicht bestanden erklären.

§ 19 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen: Bekanntgabe der Prüfungsaufgabe) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Hat der Prüfungsbewerber ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, falls nicht der Prüfungsbewerber aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert war.
(2) Bricht der Prüfling aus wichtigem Grund (z.B. im Krankheitsfall durch Vorlage eines ärztlichen Attestes) die Prüfung ab, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt; in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Nimmt der Prüfling ohne wichtigen Grund an einzelnen Prüfungsarbeiten nicht teil, so sind diese Arbeiten mit dem Punktwert 0 zu bewerten. Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, so kann der Prüfungsausschuß bestimmen, in welcher Weise die versäumte Prüfungsleistung nachzuholen ist.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuß.
(5) Bei Prüfungen an mehreren Terminen im Sinne des
§ 13 Abs. 2 gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß für jeden Termin.

Vierter Abschnitt Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 20 Bewertung

Die einzelnen Prüfungsarbeiten, das Ergebnis der mündlichen Prüfung sowie die Gesamtleistung sind wie folgt zu bewerten:
1.
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut;
2.
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut;
3.
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend;
4.
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht
= unter 67 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend;
5.
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind
= unter 40 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft;
6.
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
= unter 30 - 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.

§ 21 Zulassung zur mündlichen Prüfung

Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung insgesamt nicht mindestens ausreichende Leistungen erbringt. Die Feststellung, daß der Prüfling zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen werden kann, trifft der Prüfungsausschuß. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 22 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 22 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuß stellt nach Bewertung der Prüfungsleistungen in den einzelnen Sachgebieten und in der Unterweisungsprobe gemeinsam die Einzelergebnisse sowie das Gesamtergebnis fest.
(2) Die vier Sachgebiete nach
§ 2 Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst
und die Unterweisungsprobe sind gesondert zu bewerten, wobei die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Sachgebiet zusammenzufassen sind.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den vier Sachgebieten und der Unterweisungsprobe jeweils mindestens 50 von 100 Punkten ausreichende Leistungen erreicht worden sind.
(4) Das Gesamtergebnis der Prüfung ist mit einer der folgenden Noten zu bezeichnen:
100 - 92 Punkte = sehr gut
unter 92 - 81 Punkte = gut,
unter 81 - 67 Punkte = befriedigend,
unter 67 - 50 Punkte = ausreichend,
unter 50 - 30 Punkte = mangelhaft und
unter 30 - 0 Punkte = ungenügend.
(5) Die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling unmittelbar nach Abschluß der Prüfung mitzuteilen.
(6) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Beratung und Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 23 Prüfungszeugnis

(1) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen.
(2) Aus dem Zeugnis muß hervorgehen, daß der Inhaber die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach
§ 2 Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst
nachgewiesen hat.
(3) Das Prüfungszeugnis enthält außerdem
a.
die Personalien des Prüflings,
b.
das Datum des Bestehens der Prüfung,
c.
die Gesamtnote der Prüfung,
d.
die Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten des Aufsichtsamts und
e.
das Siegel des Aufsichtsamts.

§ 24 Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling vom Aufsichtsamt einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Sachgebiete anzugeben, in denen er nicht mindestens 50 von 100 Punkten ausreichende Leistungen erreicht hat; dies gilt auch für die Unterweisungsprobe.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach
§ 25 ist hinzuweisen.
(3) Auf Anforderung der Beschäftigungsdienststelle des Prüflings erhält diese eine Durchschrift des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung.

Fünfter Abschnitt Wiederholungsprüfung

§ 25 Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Sachgebieten und der Unterweisungsprobe zu befreien, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens 50 von 100 Punkten ausreichende Leistungen erreicht hat und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Der Antrag ist zusammen mit dem Zulassungsantrag zu stellen.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (
§§ 10 , 11 ) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der voraufgegangenen Prüfung anzugeben.

Sechster Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 26 Rechtsbehelfe

Entscheidungen im Prüfungsverfahren sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber oder Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 27 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluß der Prüfung vom Aufsichtsamt Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Anmeldung sind zwei Jahre, Niederschriften nach
§ 22 Abs. 6 sind 10 Jahre beim Aufsichtsamt aufzubewahren.

§ 28 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse Sozialversicherung vom 26. Januar 1978 (Amtsbl. Schl.-H. S. 147) außer Kraft.
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