Landesverordnung über den Landespflegeausschuß nach dem Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegeausschußverordnung - LPAVO) Vom 21. März 1995
Landesverordnung über den Landespflegeausschuß nach dem Pflege-Versicherungsgesetz
(Landespflegeausschußverordnung - LPAVO)
Vom 21. März 1995
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 21 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über den Landespflegeausschuß nach dem Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegeausschußverordnung - LPAVO) vom 21. März 1995 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 - Bezeichnung, Aufgaben und Geschäftsführung | 22.02.2019 |
§ 2 - Zusammensetzung | 22.02.2019 |
§ 3 - Bestellung der Mitglieder | 22.02.2019 |
§ 4 - Vorsitz | 22.02.2019 |
§ 5 - Amtsdauer | 01.01.2003 |
§ 6 - Abberufung und Amtsniederlegung | 22.02.2019 |
§ 7 - Amtsführung und Sitzungsteilnahme | 01.01.2003 |
§ 8 - Verfahren | 01.01.2003 |
§ 9 - Beschlußfähigkeit | 01.01.2003 |
§ 10 - Entschädigung und Vergütung | 28.04.2006 |
§ 11 - Kostenpflicht | 22.02.2019 |
§ 12 - Geschäftsordnung | 01.01.2003 |
§ 13 - Landespflegeausschüsse für Teile des Landes | 01.01.2003 |
§ 14 - Inkrafttreten | 01.01.2003 |
Aufgrund des
§ 92 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)
und des
§ 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes
verordnet die Landesregierung:
§ 1 Bezeichnung, Aufgaben und Geschäftsführung
(1) Der nach
§ 92 SGB XI
für das Land Schleswig-Holstein zu bildende Landespflegeausschuß führt die Bezeichnung "Landespflegeausschuß Schleswig-Holstein".
(2) Der Landespflegeausschuß hat die Aufgabe, die für die Durchführung des SGB XI im Land Schleswig-Holstein verantwortlichen Behörden, Organisationen und Aufgabenträger über Fragen der Finanzierung und des Betriebs von Pflegeeinrichtungen zu beraten. Der Landespflegeausschuß kann einvernehmlich Empfehlungen abgeben, insbesondere
1.
zum Aufbau und zur Weiterentwicklung eines regional und fachlich gegliederten Versorgungssystems einander ergänzender Pflegedienste und Pflegeheime,
2.
zur Pflegevergütung,
3.
zur Gestaltung und Bemessung der Entgelte bei Unterkunft und Verpflegung sowie
4.
zur Berechnung der Zusatzleistungen.
(3) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren führt die Geschäfte des Landespflegeausschusses. Sie richtet hierfür eine Geschäftsstelle ein.
§ 2 Zusammensetzung
Der Landespflegeausschuß besteht aus
1.
jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertretern der
a.
AOK Schleswig-Holstein - Die Gesundheitskasse,
b.
Landesvertretung Schleswig-Holstein des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen e.V. und des AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verbandes e.V.,
c.
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren, davon eine oder einer als Vertreterin oder Vertreter des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe,
2.
jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter
a.
des BKK-Landesverbandes NORD,
b.
des IKK-Landesverbandes Nord,
c.
der Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftlichen Krankenkasse,
d.
des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung,
e.
des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V.,
f.
der Arbeiterwohlfahrt - Landesverband Schleswig-Holstein e.V.,
g.
des Caritasverbandes Schleswig-Holstein e.V.,
h.
des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes -Landesverband Schleswig-Holstein e.V.,
i.
des Diakonischen Werkes Schleswig-Holstein e.V.,
j.
des Deutschen Roten Kreuzes - Landesverband Schleswig-Holstein e.V.,
k.
der in Schleswig-Holstein vertretenen Vereinigungen der privaten Träger von ambulanten Pflegeeinrichtungen,
l.
der in Schleswig-Holstein vertretenen Vereinigungen der privaten Träger von stationären Pflegeeinrichtungen,
m.
der in Schleswig-Holstein vertretenen Vereinigungen der öffentlichen Träger von Pflegeeinrichtungen,
3.
je einer Vertreterin oder einem Vertreter des
a.
Schleswig-Holsteinischen Landkreistages,
b.
Städtetages Schleswig-Holstein,
c.
Städtebundes Schleswig-Holstein,
d.
Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages.
§ 3 Bestellung der Mitglieder
(1) Die in
§ 2
genannten Organisationen und Aufgabenträger benennen durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle die von ihnen zu bestellenden Mitglieder des Landespflegeausschusses und jeweils zwei stellvertretende Mitglieder. Die Geschäftsstelle gibt die Gesamtbesetzung des Landespflegeausschusses bekannt.
(2) Soweit von dem Recht auf Bestellung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern nach Absatz 1 kein Gebrauch gemacht oder bei gemeinsam zu bestellenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern keine Einigung über diese erzielt wird, kann das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren auf Antrag einer der beteiligten Organisationen und Aufgabenträger die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder bestellen.
(3) Bei der Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden. Organisationen und Aufgabenträger die zwei Mitglieder zu bestellen haben, sollen mindestens eine Frau berücksichtigen.
§ 4 Vorsitz
(1) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erhält. Die Zahl der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestimmt die Geschäftsordnung.
(2) Wird keine Kandidatin oder kein Kandidat benannt oder findet eine Kandidatin oder ein Kandidat nicht die erforderliche Mehrheit, führt das vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren gemäß
§ 2 Nr. 1 Buchst. c
als Vertreterin oder Vertreter der zuständigen Landesbehörde bestellte Mitglied den Vorsitz.
§ 5 Amtsdauer
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder des Landespflegeausschusses beträgt vier Jahre (Amtsperiode). Die erste Amtsperiode endet am 31. Dezember 1998.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist für die restliche Amtsdauer eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu bestellen.
(3) Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger oder erneuten Bestellung im Amt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend.
§ 6 Abberufung und Amtsniederlegung
(1) Die oder der Vorsitzende kann von den Mitgliedern des Landespflegeausschusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen werden.
(2) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses können jederzeit ohne Angabe von Gründen bei gleichzeitiger Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers von den Organisationen und Aufgabenträgern abberufen werden, die sie bestellt haben, in Fällen des
§ 3 Abs. 2
vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Mitglieder können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend.
§ 7 Amtsführung und Sitzungsteilnahme
(1) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses und die stellvertretenden Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt.
(2) Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied teilt dieses der Geschäftsstelle mit und unterrichtet seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter.
§ 8 Verfahren
(1) Die Sitzungen des Landespflegeausschusses werden von der Geschäftsstelle nach Maßgabe der oder des Vorsitzenden vorbereitet. Der Landespflegeausschuß tritt mindestens halbjährlich auf Einladung der oder des Vorsitzenden zusammen. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder ist der Landespflegeausschuß einzuberufen.
(2) Die Sitzungen des Landespflegeausschusses sind nicht öffentlich.
(3) Der Landespflegeausschuß kann zu seinen Beratungen Sachverständige, Vertreterinnen oder Vertreter gesellschaftlicher Gruppen und der Wissenschaft sowie andere Personen und Organisationen hinzuziehen, insbesondere die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Behinderte, Vertreterinnen und Vertreter des Landesseniorenrates, der Kommission für Seniorenpolitik, der Behindertenverbände und der Arbeitnehmervereinigungen der Pflegeberufe. Die ständige Hinzuziehung beratender Mitglieder ist nur nach Maßgabe der Geschäftsordnung zulässig und setzt Einvernehmen der Mitglieder des Landespflegeausschusses voraus.
(4) Der Landespflegeausschuß kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und Empfehlungen Arbeitsgruppen einsetzen. Zu Mitgliedern der Arbeitsgruppen können auch nicht dem Landespflegeausschuß angehörende Personen bestellt werden.
(5) Über jede Sitzung des Landespflegeausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Sie muß Angaben enthalten über
1.
den Ort, den Tag und die Dauer der Sitzung,
2.
die Namen der anwesenden und fehlenden Mitglieder,
3.
die Tagesordnung,
4.
die gestellten Anträge, die gefaßten Beschlüsse und die abgegebenen Empfehlungen sowie die Abstimmungsergebnisse.
§ 9 Beschlußfähigkeit
(1) Der Landespflegeausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Empfehlungen im Sinne des
§ 92 Abs. 1 Satz 2 SGB XI
können nur einvernehmlich abgegeben werden. In den übrigen Fällen beschließt der Landespflegeausschuß mit der Mehrheit der Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
§ 10 Entschädigung und Vergütung
(1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Landespflegeausschusses erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand von den Organisationen und Aufgabenträgern, die sie bestellt haben oder für die sie in Fällen des
§ 3 Abs. 2
bestellt worden sind, nach deren Regelungen. Darüber hinaus werden keine Entschädigungen gewährt. Entsprechendes gilt für Mitglieder von Arbeitsgruppen nach
§ 8 Abs. 4
.
(2) Sachverständige, die auf Beschluss des Landespflegeausschusses hinzugezogen worden sind, haben Anspruch auf eine Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437).
Die Vergütung wird von der Geschäftsstelle festgesetzt. Über die Vergütung oder Entschädigung anderer nach
§ 8 Abs. 3
hinzugezogener Personen und Organisationen entscheidet der Landespflegeausschuss im Einzelfall.
§ 11 Kostenpflicht
(1) Die nach
§ 10 Abs. 2
zu zahlenden Entschädigungen werden von den in
§ 2
genannten Organisationen und Aufgabenträgern getragen. Der Kostenanteil der Organisationen und Aufgabenträger berechnet sich nach dem Verhältnis der von ihnen nach
§ 2
zu bestellenden Mitglieder.
(2) Die Kosten der Geschäftsstelle trägt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren.
§ 12 Geschäftsordnung
Der Landespflegeausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 13 Landespflegeausschüsse für Teile des Landes
Die Regelungen dieser Verordnung gelten entsprechend, sofern von den Beteiligten nach
§ 92 Abs. 2 SGB XI
Landespflegeausschüsse für Teile des Landes Schleswig-Holstein gebildet werden.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Feedback