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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Vom 23. Mai 1997

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bestimmung
aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Vom 23. Mai 1997
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 21 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 199701.01.2003
§ 101.01.2003
§ 222.02.2019
§ 301.01.2003
Anlage: - Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzesfür die Bundesrepublik Deutschland01.01.2003
Artikel 101.01.2003
Artikel 201.01.2003
Artikel 301.01.2003
Artikel 401.01.2003
Artikel 501.01.2003

§ 1

(1) Dem von allen 16 Ländern unterzeichneten Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach
Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem
Artikel 5 in Kraft tritt, ist von dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Anlage:

Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzesfür die Bundesrepublik Deutschland
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen aufgrund von Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes
nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1

(1) Die Aufsicht über soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, führt jeweils das Land, in dem der Versicherungsträger seinen Sitz hat.
(2) Die jeweils beteiligten Länder können abweichend von Absatz 1 durch Staatsvertrag festlegen, daß die Aufsicht von einem anderen als dem Land geführt wird, in dem der soziale Versicherungsträger seinen Sitz hat.

Artikel 2

Das aufsichtsführende Land unterrichtet die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der übrigen beteiligten Länder in der Regel vor Entscheidungen über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.

Artikel 3

Das jeweils beteiligte Land kann mit der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde nach
Artikel 5 erklären, daß dieser Staatsvertrag für bestimmte, im einzelnen bezeichnete soziale Versicherungsträger im Sinne des
Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz keine Anwendung finden soll. Für soziale Versicherungsträger, die künftig die Voraussetzungen des
Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz erfüllen, kann eine solche Erklärung nach dem Eintreten dieser Voraussetzungen innerhalb einer Frist von 12 Monaten gegenüber der in
Artikel 5 genannten Stelle abgegeben werden. Die Erklärung nach Satz 2 wird am ersten Tag des Kalendermonats wirksam, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Erklärung abgegeben worden ist.

Artikel 4

Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluß eines Kalendermonats mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft.

Artikel 5

Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Kalendermonats in Kraft, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt ist
*
. Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit; dies gilt auch für die Erklärung nach
Artikel 3 Satz 2 .
Fußnoten
*)
In Kraft getreten am 1.6.1997
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