POöD-BBiG
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Landesverordnung über die Durchführung von Abschluß-, Fortbildungs- und Umschulungsprüfungen in Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes nach dem Berufsbildungsgesetz sowie über die Durchführung von Prüfungen nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (POöD-BBiG) Vom 6. November 1980

Landesverordnung über die Durchführung von Abschluß-, Fortbildungs- und Umschulungsprüfungen in Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes nach dem Berufsbildungsgesetz sowie über die Durchführung von Prüfungen nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (POöD-BBiG) Vom 6. November 1980
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 17 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Durchführung von Abschluß-, Fortbildungs- und Umschulungsprüfungen in Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes nach dem Berufsbildungsgesetz sowie über die Durchführung von Prüfungen nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (POöD-BBiG) vom 6. November 198001.01.2003
Inhaltsverzeichnis25.06.2004
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2003
Erster Teil - Abschlußprüfung01.01.2003
Abschnitt I - Prüfungsausschuß01.01.2003
§ 2 - Errichtung01.01.2003
§ 3 - Zusammensetzung und Berufung22.02.2019
§ 4 - Ausgeschlossene Personen28.01.2005
§ 5 - Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung01.01.2003
§ 6 - Geschäftsführung01.01.2003
§ 7 - Verschwiegenheit01.01.2003
Abschnitt II - Vorbereitung der Abschlußprüfung01.01.2003
§ 8 - Prüfungstermine01.01.2003
§ 9 - Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen01.01.2003
§ 10 - Besondere Zulassungsvoraussetzungen01.01.2003
§ 11 - Anmeldung zur Prüfung01.01.2003
§ 12 - Entscheidung über die Zulassung01.01.2003
Abschnitt III - Durchführung der Abschlußprüfung01.01.2003
§ 13 - Prüfungsgegenstand01.01.2003
§ 14 - Gliederung der Prüfung01.01.2003
§ 15 - Prüfungsaufgaben01.01.2003
§ 16 - Nichtöffentlichkeit01.01.2003
§ 17 - Leitung und Aufsicht01.01.2003
§ 18 - Belehrung01.01.2003
§ 19 - Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße01.01.2003
§ 20 - Rücktritt, Nichtteilnahme01.01.2003
Abschnitt IV - Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Ergebnisses der Abschlußprüfung01.01.2003
§ 21 - Bewertung01.01.2003
§ 22 - Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung01.01.2003
§ 23 - Bestehen der Prüfung01.01.2003
§ 24 - Prüfungsniederschrift, Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses01.01.2003
§ 25 - Prüfungszeugnis01.01.2003
§ 26 - Nicht bestandene Prüfung01.01.2003
§ 27 - Wiederholungsprüfung01.01.2003
Zweiter Teil - Fortbildungsprüfung01.01.2003
§ 28 - Geltung der Vorschriften über die Abschlußprüfung01.01.2003
§ 29 - Prüfungstermine01.01.2003
§ 30 - Zulassungsvoraussetzungen01.01.2003
§ 31 - Anmeldung zur Prüfung01.01.2003
§ 32 - Prüfungsgegenstand01.01.2003
§ 33 - Prüfungszeugnis01.01.2003
Dritter Teil - Umschulungsprüfung01.01.2003
§ 34 - Geltung der Vorschriften über die Abschlußprüfung01.01.2003
§ 35 - Prüfungstermine01.01.2003
§ 36 - Zulassungsvoraussetzungen01.01.2003
§ 37 - Anmeldung zur Prüfung01.01.2003
§ 38 - Prüfungsgegenstand01.01.2003
§ 39 - Prüfungszeugnis01.01.2003
Vierter Teil - Ausbilder-Eignungsprüfung01.01.2003
§ 40 - Geltung der Vorschriften über die Abschlußprüfung01.01.2003
§ 41 - Prüfungstermine01.01.2003
§ 42 - Zulassungsvoraussetzungen01.01.2003
§ 43 - Anmeldung zur Prüfung01.01.2003
§ 44 - Prüfungsgegenstand01.01.2003
§ 45 - Rücktritt, Nichtteilnahme01.01.2003
§ 46 - Nichtzulassung zur praktischen Prüfung01.01.2003
§ 47 - Bewertung01.01.2003
§ 48 - Prüfungszeugnis01.01.2003
Fünfter Teil - Schlussvorschriften01.01.2003
§ 49 - Zuständige Stelle01.01.2003
§ 50 - Prüfungsunterlagen01.01.2003
§ 51 - Elektronische Kommunikation25.06.2004
§ 52 - Inkrafttreten25.06.2004
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
Erster Teil Abschlußprüfungen
Abschnitt I Prüfungsausschuß
§ 2 Errichtung
§ 3Zusammensetzung und Berufung
§ 4Ausgeschlossene Personen
§ 5Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung
§ 6Geschäftsführung
§ 7Verschwiegenheit
Abschnitt II Vorbereitung der Abschlußprüfung
§ 8Prüfungstermine
§ 9Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
§ 10Besondere Zulassungsvoraussetzungen
§ 11Anmeldung zur Prüfung
§ 12Entscheidung über die Zulassung
Abschnitt III Durchführung der Abschlußprüfung
§ 13Prüfungsgegenstand
§ 14Gliederung der Prüfung
§ 15Prüfungsaufgaben
§ 16Nichtöffentlichkeit
§ 17Leitung und Aufsicht
§ 18Belehrung
§ 19Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 20Rücktritt, Nichtteilnahme
Abschnitt IV Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Ergebnisses der Abschlußprüfung
§ 21Bewertung
§ 22Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung
§ 23Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 24Prüfungsniederschrift, Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 25Prüfungszeugnis
§ 26Nicht bestandene Prüfung
§ 27Wiederholungsprüfung
Zweiter Teil Fortbildungsprüfung
§ 28Geltung der Vorschriften über die Abschlußprüfung
§ 29Prüfungstermine
§ 30Zulassungsvoraussetzungen
§ 31Anmeldung zur Prüfung
§ 32Prüfungsgegenstand
§ 33Prüfungszeugnis
Dritter Teil Umschulungsprüfung
§ 34Geltung der Vorschriften über die Abschlußprüfung
§ 35Prüfungstermine
§ 36Zulassungsvoraussetzungen
§ 37Anmeldung zur Prüfung
§ 38Prüfungsgegenstand
§ 39Prüfungszeugnis
Vierter Teil Ausbilder-Eignungsprüfung
§ 40Geltung der Vorschriften über die Abschlußprüfung
§ 41Prüfungstermine
§ 42Zulassungsvoraussetzungen
§ 43Anmeldung zur Prüfung
§ 44Prüfungsgegenstand
§ 45Rücktritt, Nichtteilnahme
§ 46Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung
§ 47Bewertung
§ 48Prüfungszeugnis
Fünfter Teil Schlußvorschriften
§ 49Zuständige Stelle
§ 50Prüfungsunterlagen
§ 51Elektronische Kommunikation
§ 52Inkrafttreten
Aufgrund des § 2 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 26. Juni 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 236) wird nach Beschluß des Berufsbildungsausschusses für den öffentlichen Dienst verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Durchführung von Abschluß-, Fortbildungs- und Umschulungsprüfungen in Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes, die nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596 ), geregelt sind, sowie für die Durchführung von Prüfungen nach der Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157)

Erster Teil Abschlußprüfung

Abschnitt I Prüfungsausschuß

§ 2 Errichtung

(1) Für die Abnahme von Abschlußprüfungen errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.
(2) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.

§ 3 Zusammensetzung und Berufung

(1) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Lehrer nach Satz 1 sind alle haupt- oder nebenberuflichen Lehrkräfte, auch soweit sie an Hochschulen und Einrichtungen der beruflichen Fortbildung tätig sind. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter; für sie gelten die Absätze 3 bis 9 entsprechend.
(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für drei Jahre berufen.
(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der in Schleswig-Holstein bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
(5) Die Lehrer werden im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur berufen.
(6) Die zuständige Stelle kann einen Prüfungsausschuß auch dann berufen, wenn innerhalb einer von ihr gesetzten Frist keine Mitglieder vorgeschlagen werden.
(7) Die Mitglieder können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus einem wichtigen Grund abberufen werden.
(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine anderweitige Erstattung nicht erfolgt, eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe die zuständige Stelle festsetzt.
(9) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern nicht berufen werden kann.

§ 4 Ausgeschlossene Personen

(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und ihrer Durchführung dürfen Angehörige des Prüfungsbewerbers nicht mitwirken. Angehörige nach Satz 1 sind
1.
der Verlobte,
2.
der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners,
7.
Geschwister der Eltern und
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist und
3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(2) Mitwirken sollen ebenfalls nicht der Ausbildende und der Ausbilder, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.
(3) Hält sich ein Mitglied für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 gegeben sind, so ist dies unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Diese Befugnis steht auch Prüfungsbewerbern zu.
(4) Die Entscheidung über den Ausschluß von der Mitwirkung trifft der Prüfungsausschuß. Der Betroffene darf bei der Beratung und Entscheidung nicht anwesend sein. Hält der Prüfungsausschuß die Ausschlußvoraussetzungen während einer Prüfung für gegeben, so hat er die Prüfung zu unterbrechen und über die Fortsetzung oder Wiederholung der Prüfung zu entscheiden. Die zuständige Stelle ist zu unterrichten.
(5) Wenn ein Prüfungsausschuß wegen des Ausschlusses eines Mitgliedes nicht mehr ordnungsgemäß besetzt ist, kann die zuständige Stelle die Prüfung einem anderen Prüfungsausschuß übertragen oder eine andere zuständige Stelle um die Durchführung der Prüfung ersuchen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 5 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuß wählt für jeweils ein Jahr aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen 1. und einen 2. Stellvertreter. Sie sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefaßt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

§ 6 Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß die Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Schriftführung und Durchführung der Beschlüsse.
(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 7 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren.

Abschnitt II Vorbereitung der Abschlußprüfung

§ 8 Prüfungstermine

(1) Der Prüfungsausschuß bestimmt im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Prüfungstermine für die Abschlußprüfung. Sie sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.
(2) Die zuständige Stelle gibt die Termine einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise rechtzeitig bekannt.
(3) Wird die Abschlußprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage anzusetzen, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden kann.

§ 9 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen,
1.
wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2.
wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen hat,
3.
wer vorgeschriebene Berichtshefte geführt hat und
4.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.
(2) Körperlich, geistig oder seelisch Behinderte sind zur Abschlußprüfung auch zuzulassen, wenn sie aufgrund der Art und Schwere der Behinderung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 nicht erfüllen.

§ 10 Besondere Zulassungsvoraussetzungen

(1) Der Auszubildende kann nach Anhörung des Ausbildenden, der Berufsschule und einer an der Ausbildung in erheblichem Maße beteiligten Einrichtung außerhalb der Ausbildungsstätte vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.
(2) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, daß er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, daß der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(3) Zur Abschlußprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes entspricht.

§ 11 Anmeldung zur Prüfung

(1) Der Ausbildende hat den Auszubildenden mit dessen Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist (§ 8 Abs. 2) bei der zuständigen Stelle schriftlich zur Abschlußprüfung anzumelden.
(2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber den Antrag auf Zulassung zur Abschlußprüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen nach § 10 Abs. 2 und 3 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.
(3) Der Anmeldung sollen beigefügt werden
a)
in den Fällen der §§ 9 und 10 Abs. 1
1.
Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,
2.
das letzte Zeugnis der Berufsschule,
3.
das vorgeschriebene Berichtsheft,
4.
soweit vorhanden, weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, und
5.
Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung;
b)
in den Fällen des § 10 Abs. 2 und 3
1.
Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten nach § 10 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise nach § 10 Abs. 3,
2.
das letzte Schulzeugnis,
3.
soweit vorhanden, weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, und
4.
Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung;
c)
bei Wiederholungsprüfungen Bescheinigungen über Ort, Zeitpunkt und Ergebnisse vorangegangener Prüfungen.

§ 12 Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.
(2) Die zuständige Stelle teilt dem Ausbildenden und dem Prüfungsbewerber die Entscheidung über Zulassung, Prüfungstag, -zeit und -ort schriftlich mit. Sie kann den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ermächtigen, Prüfungstag, -zeit und -ort mitzuteilen.
(3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen wurde.

Abschnitt III Durchführung der Abschlußprüfung

§ 13 Prüfungsgegenstand

Durch die Abschlußprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrundezulegen.

§ 14 Gliederung der Prüfung

(1) Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der Ausbildungsordnung. Soweit sie nichts anderes vorsieht, soll sich die Prüfung nach näherer Bestimmung durch die zuständige Stelle in eine Fertigkeits- und eine Kenntnisprüfung (Prüfungsteile) gliedern. Die Prüfungsteile können in Prüfungsfächer, diese in Prüfungsgebiete gegliedert werden. Die Fertigkeitsprüfung kann aus Arbeitsproben bestehen.
(2) Die Kenntnisprüfung ist schriftlich durchzuführen. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn die Ausbildungsordnung dies vorschreibt.
(3) Falls die Ausbildungsordnung keine Bestimmung zur mündlichen Prüfung enthält, kann der Prüfungsausschuß die Durchführung einer mündlichen Prüfung bis zu 30 Minuten für einzelne Prüfungsteilnehmer beschließen, wenn dies im Einzelfall für die Feststellung eines für den Prüfungsteilnehmer günstigeren Ergebnisses von wesentlicher Bedeutung sein kann und wenn die an der Berufsschule oder in der Ausbildungsstätte gezeigten Leistungen in erheblichem Widerspruch zum bisherigen Prüfungsergebnis stehen.

§ 15 Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuß beschließt die Prüfungsaufgaben auf der Grundlage der Ausbildungsordnung und legt die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel fest. Im Einzelfall kann er diese Befugnisse auf den Vorsitzenden übertragen.
(2) Die Belange der Behinderten sind bei der Prüfung zu berücksichtigen.
(3) Die schriftlichen Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst am Prüfungstage in Anwesenheit der Prüfungsteilnehmer geöffnet.

§ 16 Nichtöffentlichkeit

(1) Die Abschlußprüfung ist nicht öffentlich.
(2) Vertreter der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses für den öffentlichen Dienst können anwesend sein. Der Prüfungsausschuß kann andere Personen als Zuhörer zulassen.
(3) Bei der Beratung des Prüfungsergebnisses dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Schriftführer sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses für den öffentlichen Dienst anwesend sein.
(4) § 74 des Personalvertretungsgesetzes vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 453), bleibt unberührt.

§ 17 Leitung und Aufsicht

(1) Die Abschlußprüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuß abgenommen. Der Prüfungsausschuß kann Fachlehrer, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, beauftragen, Prüfungsfragen zu stellen und Bewertungsvorschläge zu machen. Der Prüfungsausschuß ist an Bewertungsvorschläge nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses regelt die Aufsicht während der schriftlichen Prüfung und der Anfertigung von Arbeitsproben.
(3) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung und der Anfertigung von Arbeitsproben hat der Aufsichtführende eine Niederschrift zu fertigen, in der jede Täuschungshandlung oder Störung, das Fernbleiben von Prüfungsteilnehmern oder sonstige Unregelmäßigkeiten vermerkt werden.

§ 18 Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sowie über die Bestimmungen des § 20 zu belehren.

§ 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Täuscht der Prüfungsteilnehmer während der schriftlichen Prüfung oder der Anfertigung von Arbeitsproben oder versucht er zu täuschen, so darf er an der schriftlichen Prüfung oder der Anfertigung der Arbeitsproben bis zu deren Ende teilnehmen. Stört der Prüfungsteilnehmer den Prüfungsablauf erheblich, kann der Aufsichtführende ihn von der Fertigstellung der jeweiligen Prüfungsleistung ausschließen.
(2) Über die Folgen der Täuschungshandlung oder der Störung entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers. Der Prüfungsausschuß kann insbesondere die Wiederholung einer oder mehrerer Prüfungsarbeiten und Arbeitsproben anordnen, eine oder mehrere Prüfungsarbeiten und Arbeitsproben mit dem Punktwert 0 bewerten oder in einem besonders schweren Fall die Abschlußprüfung für nicht bestanden erklären. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn eine Täuschungshandlung innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Prüfung bekannt wird. Das Prüfungszeugnis ist erforderlichenfalls einzuziehen.

§ 20 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber kann vor Beginn der Abschlußprüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Hat der Prüfungsbewerber ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, so gilt sie als nicht bestanden, falls er nicht aus einem wichtigen Grund, insbesondere wegen ärztlich bescheinigter Krankheit, an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert war; der Prüfungsbewerber hat dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der zuständigen Stelle den Hinderungsgrund unverzüglich mitzuteilen.
(2) Bricht der Prüfungsteilnehmer die Abschlußprüfung aus einem wichtigen Grund ab, so gilt sie als nicht abgelegt. Bereits in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. § 27 Abs. 2 findet Anwendung. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, so gilt sie als nicht bestanden.
(3) Versäumt der Prüfungsteilnehmer ohne wichtigen Grund einzelne Prüfungsleistungen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Liegt für das Versäumnis ein wichtiger Grund vor, bestimmt der Prüfungsausschuß, wie die versäumte Prüfungsleistung nachzuholen ist.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuß.

Abschnitt IV Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Ergebnisses der Abschlußprüfung

§ 21 Bewertung

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis der Prüfung sind unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen aufgrund der Ausbildungsordnung oder, soweit sie darüber keine Bestimmungen enthält, aufgrund der Entscheidung des Prüfungsausschusses wie folgt zu bewerten:
15 bis 14 Punkte = sehr gut (1)
= eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
13 bis 11 Punkte = gut (2)
= eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
10 bis 8 Punkte = befriedigend (3)
= eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
7 bis 5 Punkte = ausreichend (4)
= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5)
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
1 bis 0 Punkte = ungenügend (6)
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahl sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
von 14 und mehr sehr gut
von 11 bis 13,99 gut
von 8 bis 10,99 befriedigend
von 5 bis 7.99 ausreichend
von 2 bis 4.99 mangelhaft
von 0 bis 1,99 ungenügend.
(3) Die Bewertung ist nach Noten vorzunehmen, wenn sie nach Punkten nicht sachgerecht erfolgen kann. Ergibt sich ein Notenwert, der zwischen den vollen Werten liegt, so ist er folgenden Notenbezeichnungen zuzuordnen:
1,00 bis 1,25 = sehr gut
1,26 bis 2,25 = gut
2,26 bis 3,25 = befriedigend
3,26 bis 4,25 = ausreichend
4,26 bis 5,25 = mangelhaft
5,26 bis 6,00 = ungenügend.
Die 3. Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(4) Jede Leistung der Fertigkeits- und der schriftlichen Prüfung ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder von einem Mitglied des Prüfungsausschusses und einem von dem Prüfungsausschuß bestimmten Fachlehrer getrennt und selbständig zu bewerten. Bei einer abweichenden Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuß.
(5) Die mündliche Prüfung ist vom Prüfungsausschuß abzunehmen.

§ 22 Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung

Der Prüfungsteilnehmer ist zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen, wenn aufgrund des Ergebnisses der bereits erbrachten Prüfungsleistungen nach den Bestimmungen der Ausbildungsordnung feststeht, daß er die Prüfung nicht mehr bestehen kann. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dies der zuständigen Stelle unverzüglich mit und übersendet zugleich die Prüfungsunterlagen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.

§ 23 Bestehen der Prüfung

(1) Soweit die Ausbildungsordnung nichts anderes bestimmt, ist die Abschlußprüfung bestanden, wenn in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann der Prüfungsausschuß unbeschadet des § 27 Abs. 2 Satz 1 bestimmen, daß in einzelnen Prüfungsleistungen eine Wiederholung nicht erforderlich ist.

§ 24 Prüfungsniederschrift, Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Über das Ergebnis der Abschlußprüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Nach Abschluß der Prüfung teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfungsteilnehmer das Ergebnis mit. Wenn das Prüfungszeugnis nicht zugleich ausgehändigt werden kann, händigt ihm der Prüfungsausschußvorsitzende eine von diesem unterzeichnete Bescheinigung über das Ergebnis und den Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses aus.
(3) Als Tag des Bestehens der Abschlußprüfung nach § 14 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes gilt der Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfungsteilnehmer.

§ 25 Prüfungszeugnis

(1) Bei bestandener Abschlußprüfung erhält der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis.
(2) Soweit die Ausbildungsordnung nichts anderes bestimmt, enthält das Zeugnis
1.
die Bezeichnung der zuständigen Stelle,
2.
die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach § 34 des Berufsbildungsgesetzes",
3.
den Vornamen, Namen, Geburtstag und -ort des Prüfungsteilnehmers,
4.
den Ausbildungsberuf,
5.
die Gesamtnote der Abschlußprüfung und, soweit die Ausbildungsordnung eine Prüfung in Prüfungsteilen vorsieht, die Noten der Prüfungsteile,
6.
den Tag des Bestehens der Prüfung und
7.
die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der zuständigen Stelle mit deren Siegel.

§ 26 Nicht bestandene Prüfung

Bei nicht bestandener Abschlußprüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die einzelnen Prüfungsleistungen anzugeben und mitzuteilen, welche Prüfungsleistungen nicht wiederholt zu werden brauchen (§ 23 Abs. 2). Auf die Bestimmungen des § 27 ist hinzuweisen. Der Ausbildende ist zu unterrichten.

§ 27 Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden.
(2) Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil (§ 14 Abs. 1) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist, wenn die Ausbildungsordnung nichts anderes bestimmt, dieser Teil auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der ersten nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Das gleiche gilt, wenn nach Bestimmung des Prüfungsausschusses nach § 23 Abs. 2 einzelne Prüfungsleistungen nicht wiederholt zu werden brauchen.
(3) Die mündliche Prüfung ist stets zu wiederholen.
(4) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
(5) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung ( §§ 11 und 12) gelten sinngemäß.

Zweiter Teil Fortbildungsprüfung

§ 28 Geltung der Vorschriften über die Abschlußprüfung

Für die Fortbildungsprüfung gelten die §§ 2 bis 27 sinngemäß, soweit in den §§ 29 bis 33 nichts anderes bestimmt wird.

§ 29 Prüfungstermine

Fortbildungsprüfungen finden bei Bedarf statt, wenn sie aufgrund besonderer Vorschriften vorgesehen sind.

§ 30 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer glaubhaft macht, daß er Kenntnisse und Fertigkeiten, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen, durch Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen oder in anderer Weise erworben hat.
(2) Zulassungsvoraussetzungen aufgrund besonderer Verordnungen nach § 46 des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 31 Anmeldung zur Prüfung

Der Prüfungsbewerber meldet sich schriftlich bei der zuständigen Stelle mit folgenden Angaben zur Fortbildungsprüfung an:
1.
Vornamen, Name, Geburtstag und -ort und
2.
Nachweise, aus denen sich glaubhaft ergibt, daß er die Zulassungsvoraussetzungen nach § 30 erfüllt.

§ 32 Prüfungsgegenstand

Soweit eine Verordnung nach § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes nichts anderes bestimmt, regelt die zuständige Stelle Ziel, Inhalt, Gliederung und Anforderungen der Fortbildungsprüfung.

§ 33 Prüfungszeugnis

Soweit eine Verordnung nach § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes nichts anderes bestimmt, enthält das Zeugnis
1.
die Bezeichnung der zuständigen Stelle,
2.
die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung,
3.
die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach § 46 des Berufsbildungsgesetzes",
4.
den Vornamen, Namen, Geburtstag und -ort des Prüfungsteilnehmers,
5.
die Gesamtnote der Prüfung,
6.
den Tag des Bestehens der Prüfung und
7.
die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der zuständigen Stelle mit deren Siegel.

Dritter Teil Umschulungsprüfung

§ 34 Geltung der Vorschriften über die Abschlußprüfung

Für die Umschulungsprüfung gelten die §§ 2 bis 27 sinngemäß, soweit in den §§ 35 bis 39 nichts anderes bestimmt wird.

§ 35 Prüfungstermine

Umschulungsprüfungen finden bei Bedarf statt, wenn sie aufgrund besonderer Vorschriften vorgesehen sind. Sie können gemeinsam mit Abschlußprüfungen durchgeführt werden.

§ 36 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen, wer glaubhaft macht, daß er Kenntnisse und Fertigkeiten, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen, durch Teilnahme an beruflichen Umschulungsmaßnahmen oder in anderer Weise erworben hat.
(2) Zulassungsvoraussetzungen aufgrund besonderer Verordnungen nach § 47 des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 37 Anmeldung zur Prüfung

Der Prüfungsbewerber meldet sich schriftlich bei der zuständigen Stelle mit folgenden Angaben zur Umschulungsprüfung an:
1.
Vornamen, Name, Geburtstag und -ort und
2.
Art und Dauer der Umschulung oder Nachweise, aus denen sich glaubhaft ergibt, daß die Zulassungsvoraussetzungen nach § 36 erfüllt sind.

§ 38 Prüfungsgegenstand

(1) Soweit eine Verordnung nach § 47 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes nichts anderes bestimmt, regelt die zuständige Stelle Ziel, Inhalt, Gliederung und Anforderungen der Umschulungsprüfung. Sie muß den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen.
(2) Die Prüfungsaufgaben richten sich
1.
bei anerkannten Ausbildungsberufen nach der Ausbildungsordnung,
2.
bei sonstigen Berufen nach den sich aus Absatz 1 ergebenden Anforderungen.

§ 39 Prüfungszeugnis

(1) Der Prüfungsteilnehmer erhält bei Umschulungsprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen ein Zeugnis nach § 25.
(2) Bei anderen Umschulungsprüfungen enthält das Prüfungszeugnis
1.
die Bezeichnung der zuständigen Stelle,
2.
die Bezeichnung der Umschulungsprüfung,
3.
die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach § 47 des Berufsbildungsgesetzes",
4.
den Vornamen, Namen, Geburtstag und -ort des Prüfungsteilnehmers,
5.
die Gesamtnote der Prüfung,
6.
den Tag des Bestehens der Prüfung und
7.
die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der zuständigen Stelle mit deren Siegel.

Vierter Teil Ausbilder-Eignungsprüfung

§ 40 Geltung der Vorschriften über die Abschlußprüfung

Für die Ausbilder-Eignungsprüfung gelten die §§ 2 bis 27 sinngemäß, soweit in den §§ 41 bis 48 nichts anderes bestimmt wird.

§ 41 Prüfungstermine

Ausbilder-Eignungsprüfungen finden bei Bedarf statt. Die schriftliche Prüfung kann an einem oder an mehreren Tagen, gegliedert nach Sachgebieten, innerhalb von drei Jahren durchgeführt werden.

§ 42 Zulassungsvoraussetzungen

Zur Ausbilder-Eignungsprüfung ist zuzulassen, wer die Eignung nach § 20 des Berufsbildungsgesetzes besitzt und
1.
an einer Maßnahme zur Ausbildung von Ausbildern teilgenommen hat oder
2.
glaubhaft macht, daß er Kenntnisse und Fertigkeiten, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen, anderweitig erworben hat.

§ 43 Anmeldung zur Prüfung

Der Prüfungsbewerber meldet sich schriftlich bei der zuständigen Stelle mit folgenden Angaben zur Ausbilder-Eignungsprüfung an:
1.
Vornamen, Name, Geburtstag und -ort und
2.
Nachweise, aus denen sich glaubhaft ergibt, daß er die Zulassungsvoraussetzungen nach § 42 erfüllt.

§ 44 Prüfungsgegenstand

In der Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer nachzuweisen, daß er die durch die Ausbilder-Eignungsverordnung vorgeschriebenen Kenntnisse besitzt.

§ 45 Rücktritt, Nichtteilnahme

Bei Prüfungen an mehreren Terminen nach § 41 Satz 2 gilt die Vorschrift des § 20 sinngemäß für jeden Prüfungstermin.

§ 46 Nichtzulassung zur praktischen Prüfung

Soweit die Ausbilder-Eignungsverordnung nichts anderes bestimmt, ist zum praktischen Teil der Prüfung nicht zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung insgesamt nicht mindestens ausreichende Leistungen erbringt. Die Prüfung ist nicht bestanden.

§ 47 Bewertung

Soweit die Ausbilder-Eignungsverordnung nichts anderes bestimmt, ist die Prüfung, bestanden, wenn im schriftlichen und im praktischen Teil jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Das Gesamtergebnis setzt sich aus den in den schriftlichen Prüfungsarbeiten und in der praktischen Prüfung erbrachten Leistungen zusammen.

§ 48 Prüfungszeugnis

(1) Das Zeugnis enthält
1.
die Bezeichnung der zuständigen Stelle,
2.
den Vornamen, Namen, Geburtstag und -ort des Prüfungsteilnehmers,
3.
die Bestätigung, daß der Prüfungsteilnehmer die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nachgewiesen hat,
4.
den Tag des Bestehens der Prüfung und
5.
die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der zuständigen Stelle mit deren Siegel.
(2) Beabsichtigt ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis der Ausbilder-Eignungsprüfung auf eine Fortbildungsprüfung anrechnen zu lassen, sind auf Antrag zusätzlich die Ergebnisse der schriftlichen und praktischen Prüfung und das Gesamtergebnis in das Zeugnis aufzunehmen.

Fünfter Teil Schlussvorschriften

§ 49 Zuständige Stelle

Die zuständige Stelle nach dieser Verordnung wird bestimmt durch die Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 24. November 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 34).

§ 50 Prüfungsunterlagen

Ein Prüfungsteilnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Prüfung bei berechtigtem Interesse seine Prüfungsunterlagen einsehen. Die Anmeldungsunterlagen und die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Niederschriften nach § 24 Abs. 1 zehn Jahre von der zuständigen Stelle aufzubewahren.

§ 51 Elektronische Kommunikation

Die Erteilung von Prüfungszeugnissen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

§ 52 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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