RealLAblGÄndG SH
    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

    Gesetz über die Änderung der Gesetze über die Ablösung der Reallasten Vom 9. Januar 1922

    Gesetz über die Änderung der Gesetze über die Ablösung der Reallasten Vom 9. Januar 1922
    Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Gesetzesbezeichnung geändert (§ 2 Abs. 2 Ges. v. 05.10.1963, GVOBl. S. 117)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz über die Änderung der Gesetze über die Ablösung der Reallasten vom 9. Januar 192201.01.2003
    § 101.01.2003
    § 201.01.2003

    § 1

    Bis zum Erlaß eines Gesetzes, durch das die in den Gesetzen über die Ablösung von Reallasten getroffenen Vorschriften über die Ermittlung des der Ablösung zugrunde zu legenden Jahreswerts anderweit geregelt werden, können Reallasten nur abgelöst werden, wenn zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten über die Höhe des der Ablösung zugrunde zu legenden Jahreswerts Einverständnis besteht.

    § 2

    Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Der zuständige Minister führt das Gesetz aus.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren