ReichSiedlAbwV SH
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Verordnung zur Abweichung von Vorschriften des preußischen Gesetzes über die Genehmigung von Siedlungen nach § 1 des Reichssiedlungsgesetzes vom 1.3.1923 (GS. S. 49) Vom 13. November 1931 i.d.F.d.B.v. 31.12.1971

Verordnung zur Abweichung von Vorschriften des
preußischen Gesetzes über die Genehmigung von Siedlungen nach
§ 1 des Reichssiedlungsgesetzes vom 1.3.1923 (GS. S. 49)
Vom 13. November 1931 i.d.F.d.B.v. 31.12.1971
*)
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Ges. v. 1.3.1923, Gl.Nr. 7814-4; Anlage zum Ges. v. 5.4.1971

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Abweichung von Vorschriften des preußischen Gesetzes über die Genehmigung von Siedlungen nach § 1 des Reichssiedlungsgesetzes vom 1.3.1923 (GS. S. 49) vom 13. November 1931 i.d.F.d.B.v. 31.12.197101.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
Aufgrund der Vorschriften im vierten Teil Kap. II §§ 6 und 7 der Dritten Notverordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. 10. 1931 (RGBl. I S. 537) bestimme ich hiermit abweichend von Vorschriften des preußischen Gesetzes über die Genehmigung von Siedlungen nach § 1 des Reichssiedlungsgesetzes vom 1.3.1923 (GS. S. 49) zwecks Erleichterung, Beschleunigung des Verfahrens folgendes:

§ 1

1.
**)
Der Vorsteher des Kulturamts ist für die Erteilung der Ansiedlungsgenehmigung in allen Fällen zuständig. Er setzt auch fest, ob und in welchem Maße der Antragsteller zu den Leistungen oder zu den Kosten beizutragen hat, die durch die Änderung oder Neuordnung der Gemeinde-, Schul- und Kirchenverhältnisse sowie für Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich werden. In dringenden Fällen kann er die Ansiedlungsgenehmigung unter Vorbehalt der Festsetzung der Leistungen für die Änderung oder Neuordnung der Gemeinde-, Kirchen- oder Schulverhältnisse und der Anlagen im öffentlichen Interesse erteilen.
........Der Bescheid ist dem Antragsteller und dem Landrat (in kreisfreien Städten dem Magistrat) schriftlich zuzustellen. Abschrift ist dem Bürgermeister (Gutsvorsteher), in Städten dem Magistrat
***)
, mitzuteilen.
Werden in dem Bescheid Beiträge festgesetzt oder beantragte Beitrage nicht oder nicht in dem beantragten Umfang festgesetzt, so ist er außer dem Antragsteller und dem Landrat (in kreisfreien Städten dem Magistrat) auch den beteiligten Gemeinde-, Kirchen- und Schulverbänden zuzustellen. Sämtliche Beschlüsse sind mit Gründen zu versehen.
2.
Die Ansiedlungsgenehmigung kann versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß die Ansiedlung den Schutz der Nutzungen benachbarter Grundstücke aus der Land- und Forstwirtschaft, aus dem Gartenbau, der Jagd oder der Fischerei gefährden werde. Das Verfahren nach §§ 8 Abs. 1 und 13 Abs. 2 entfällt. Die Einspruchsfrist nach § 8 Abs. 2 wird auf zwei Wochen herabgesetzt.
3.
Der Vorsteher des Kulturamts hat den Landrat (in kreisfreien Städten den Magistrat) und für kirchliche Interessen die beteiligten kirchlichen Verbände darüber zu hören, ob infolge der Ansiedlung Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich erscheinen oder eine Änderung oder Neuordnung der Gemeinde-, Kirchen- oder Schulverhältnisse in Frage kommen. Der Landrat und die Vorsteher der beteiligten Kirchengemeinden sind berechtigt, innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen seit Zustellung der Mitteilung des Vorstehers des Kulturamts die Festsetzung besonderer Leistungen für den Zweck dieser Änderung oder Neuordnung zu beantragen. Der Landrat hat vorher den Bürgermeister, in Städten den Magistrat, der beteiligten Gemeinden bzw. Städte und die Vorsteher der beteiligten Schulverbände zu hören. Diese Vorschriften treten an die Stelle des § 9.
Der Beitrag des Antragstellers für die erstmalige Änderung oder Neuordnung der öffentlich-rechtlichen Verhältnisse sowie für die erstmalige Ausführung von Anlagen im öffentlichen Interesse ist nach Möglichkeit in Grundstücken, geeigneten Gebäuden oder anderen Sachleistungen festzusetzen.
4.
Im übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes vom 1.3.1923 unberührt.
5.
*4)
Diese Bestimmungen treten am Tage der Verkündung im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.
Fußnoten
**)
Abs. 2 Satz 1 widerspricht Art. 19 Abs. 4 GG, BGBl. III 100-1; Abs. 3 Satz 2 neu geregelt; vgl. § 77 Abs. 2 VwGO, BGBl. III 340-1 u. § 310 i.V.m. § 119 Abs. 1 LVwG, Gl.Nr. 20-1; Abs. 3 Satz 4 widerspricht Art 19 Abs. 4 GG
***)
Landrat" statt "Vorsitzenden des Kreisausschusses", "in kreisfreien Städten dem Magistrat" statt "in Stadtkreisen dem Gemeindevorstand", "Bürgermeister" u. "in Städten der Magistrat" statt Gemeindevorsteher" gemäß § 134 Abs. 1 GO u. § 72 Abs. 1 KrO; GO, Gl.Nr. 2020-3, u. KrO, Gl.Nr. 2020-4
*4)
Satz 2 und 3 Übergangsvorschrift
Markierungen
Leseansicht